Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 03.04.2024Publikationsdatum: 25.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1430/2024
Urteil vom 3. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. November 2022 im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Ethnie, stamme aus Batman und habe seit seiner Kindheit unter Diskriminierungen und Benachteiligungen gelitten, wobei damals sein Grossvater und Vater als Mitglieder der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi) für mehrere Wochen festgehalten und gefoltert worden seien,
dass er, nachdem die Familie im Jahr 2011 nach B._______ gezogen sei, in der Schule gemobbt worden sei, weshalb er die Schule abgebrochen habe, und er auch mehrmals von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden sei,
dass er im Jahr 2017 mit seiner Familie nach C._______ in der Provinz Sakarya gezogen sei, und ein dort von der Familie eröffneter Laden durch betrunkene Jugendliche verwüstet worden sei, woraufhin sie drei Monate später wieder nach B._______ zurückgekehrt seien,
dass er in B._______ als Elektriker am (...) gearbeitet habe, jedoch im Rahmen einer Protestaktion wegen der schlechten Arbeitsbedingungen verhaftet worden sei,
dass er nach einem Tag freigelassen worden sei, aber seine Anstellung verloren habe,
dass er im Jahr 2020 der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) beigetreten sei und sich nach dem Militärdienst aktiv für die Partei betätigt habe, indem er an Protestaktionen und Kundgebungen teilgenommen und Broschüren verteilt habe,
dass er im (...) 2021 nach einem Angriff auf das HDP-Hauptgebäude erneut verhaftet, für zwei Tage festgehalten und misshandelt worden sei,
dass er einen Monat später erneut vor dem HDP-Gebäude von der Polizei angehalten und für einen Tag festgehalten worden sei,
dass er am (...) Juli 2022 von drei Polizisten entführt und aufgefordert worden sei, als Spitzel tätig zu werden, wobei er geschlagen und danach freigelassen worden sei; seither leide er jedoch unter Angstzuständen,
dass er seinen Heimatstaat am 19. August 2022 illegal auf dem Landweg verlassen habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem mehrere Beweismittel zu seiner HDP-Mitgliedschaft und Tätigkeiten zugunsten der Partei zu den Akten reichte sowie ein Schreiben des Polizeipräsidiums B._______ vom (...) 2022, welches seine zweitägige Festnahme bestätige, und ein Schreiben der Kreispolizeidirektion D._______ zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2022, wonach der Beschwerdeführer vor dem Gebäude der HDP angetroffen und festgestellt worden sei, dass er wegen Erniedrigung des türkischen Volkes gesucht werde (vgl. im Einzelnen SEM-act. A3/48),
dass das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2024 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen feststellte, im Nachgang an die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen und Folterungen seines Vaters und Grossvaters, welche im Jahr 2008 erfolgt sein sollen, sei es zu keiner Anklage oder Verurteilung gekommen, und es seien keine Hinweise erkennbar, die auf ein erhöhtes Verfolgungsinteresse an seiner Person aufgrund der politischen Tätigkeiten der Familienangehörigen hindeuteten,
dass die geschilderte Verfolgung der Familienangehörigen und die Verwüstung des Geschäfts in C._______ im Jahr 2017 als vergangenes Unrecht zu qualifizieren seien, welches keine asylrechtliche Relevanz entfalte,
dass, soweit der Beschwerdeführer vorbringe, in der Schule diskriminiert, gemobbt und als Jugendlicher mehrmals von der Polizei festgehalten und geschlagen worden zu sein, festzuhalten sei, dass allgemein bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien, und es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile handle, was im Übrigen auch für die Schikanen während des Militärdienstes gelte,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten erlittenen Festnahmen und die kurzzeitige Entführung in ihrer Intensität nicht über das hinausgingen, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung, insbesondere Mitglieder der HDP, in ähnlicher Weise treffe, zumal er freigelassen worden sei und bis zur Ausreise keine Behelligungen mehr erlebt habe,
dass er zwar Mitglied der HDP sei, aus seinen Aussagen jedoch hervorgehe, dass er nicht in exponierter Stellung für die Partei tätig gewesen sei, da er lediglich an Newroz-Feierlichkeiten, Protesten und Kundgebungen teilgenommen sowie Broschüren verteilt habe,
dass den eingereichten Beweismitteln zu entnehmen sei, dass er zweimal festgenommen worden sei, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten jedoch keinen Vorführbefehl oder Haftbefehl erlassen, zumal auch nicht klar sei, welcher Straftat er sich schuldig gemacht habe, weshalb das Risiko, bei einer Rückkehr festgenommen zu werden, als gering zu erachten sei,
dass den Akten zu entnehmen sei, dass erst ein Ermittlungsverfahren und noch kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei, und völlig offen sei, ob überhaupt Anklage erhoben, ein Gerichtsverfahren eröffnet und eine allfällige Verurteilung auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen würde, zumal der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, den aktuellen Verfahrensstand zu belegen,
dass im Übrigen bezüglich des Vorbringens einer Entführung am (...) Juli 2022 Vorbehalte bestünden, sei doch unklar, warum der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied der HDP hätte als Spitzel angeworben werden sollen und seine diesbezüglichen Ausführungen knapp und ausweichend ausgefallen seien,
dass seine Vorbringen daher in einer Gesamtbetrachtung die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2024 gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe anlässlich der Anhörung ausführlich erklärt, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeiten für die HDP, den bisherigen Diskriminierungen und Festnahmen eine Verfolgung drohe und es ihm nun gelungen sei, Beweismittel zu den laufenden Strafverfahren zu beschaffen,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen mehrere, nicht übersetzte Kopien türkischer Justizdokumente zu den beiden Strafverfahren einreichte, bei welchen es sich namentlich um eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2023, ein Verhandlungsprotokoll vom Strafgericht F._______ vom (...) 2024, einen Festnahmebefehl vom Strafgericht E._______ vom (...) 2023, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2023 und ein Verhandlungsprotokoll vom Strafgericht in E._______ vom (...) 2023 handeln soll sowie einen Arztbericht vom 6. Februar 2024,
dass ihm gemäss der Anklageschrift vom (...) 2023 des Verfahrens in F._______ vorgeworfen werde, am (...) 2022 mit einer Nachricht auf Twitter einen Staatsbeamten beschimpft zu haben, wobei dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen sei, dass für den (...) 2024 infolge seiner Abwesenheit eine neue Verhandlung angesetzt werde,
dass im zweiten Verfahren in E._______ am (...) 2023 ein Festnahmebefehl zwecks Befragung erlassen worden sei, und er gemäss der Anklageschrift vom (...) 2023 mit einer Twitter-Nachricht am (...) 2022 den türkischen Staatspräsidenten, einen Staatsanwalt sowie einen Kommandanten beleidigt habe und deshalb zu bestrafen sei, wobei auch in diesem Verfahren ein neuer Verhandlungstermin angesetzt worden sei,
dass sich die asylrechtliche Verfolgung wie eine Linie durch die Familiengeschichte ziehe und die Familie aufgrund ihres politisch-oppositionellen Engagements ins Visier der türkischen Behörden geraten sei respektive der Fokus nunmehr auf dem Beschwerdeführer liege, zumal sich die Menschenrechtslage in den vergangenen Jahren auch verschlechtert habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. März 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. März 2024 infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 21. März 2024 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz kein Anlass besteht, weil weder Kassationsgründe substanziiert werden noch ersichtlich sind, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert hat und darauf zu verweisen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat, und diesbezüglich in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügungen, Ziffer II), denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag,
dass soweit in der Beschwerde nunmehr geltend gemacht wird, infolge von auf Twitter publizierten Nachrichten seien zwei Strafverfahren wegen Beleidigung respektive Beschimpfung des türkischen Staatspräsidenten, einen Staatsanwalt, einen Kommandanten sowie einen Staatsbeamten eröffnet worden, festzustellen ist, dass diesen Verfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt, mithin die Glaubhaftigkeit des Vorbringens letztlich offengelassen werden kann, das Gericht diesbezüglich jedoch gewisse Vorbehalte hat,
dass den eingereichten Gerichtsdokumenten zu entnehmen ist, dass aufgrund von im (...) 2022 auf sozialen Medien veröffentlichten Nachrichten zwei Strafverfahren eingeleitet worden seien,
dass, selbst wenn die diesbezüglichen Dokumente authentisch sein sollten, der Beschwerdeführer damit nicht darzulegen vermag, es handle sich bei den Strafverfahren um eine rechtstaatlich illegitime Strafverfolgung, weil die Strafnorm seine Verfolgung wegen unverzichtbarer äusserer oder innerer Merkmale bezweckt, respektive ihm eine gemeinrechtliche Tat aufgrund eines solchen Motivs untergeschoben wird, respektive, weil die Dauer oder Art der Strafe oder die prozessuale Stellung aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VI/4 E. 6 m.w.H.),
dass das unter Strafe stellen von beleidigenden oder beschimpfenden Aussagen nicht per se als illegitim einzustufen ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass im Rahmen von gestützt auf Art. 299 respektive Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuchs (Türk Ceza Kanunu; TCK) eingeleiteten Strafverfahren grundsätzlich ein asylrechtlich relevanter Politmalus droht,
dass vorliegend auch keine konkreten Hinweise bestehen, der Beschwerdeführer würde in den Augen der türkischen Justizbehörden ein geschärftes politisches Profil aufweisen, welches im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren dennoch zu einem Politmalus führen könnte, wobei hinsichtlich seines Profils auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass der Vorführbefehl zwecks Einvernahme daran nichts ändert, zumal der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten auch als bisher strafrechtlich unbescholten gilt,
dass sich aus den vorliegenden Akten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dem Beschwerdeführer drohe im Rahmen der angeblich gegen ihn in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren ein Politmalus im absoluten oder relativen Sinne,
dass daher auch der Eventualantrag der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass er - in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen - auch nicht substanziiert dargelegt hat, inwiefern ein konkretes Risiko einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung oder Strafe im Rahmen der hängigen Strafverfahren bestehen sollte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass das SEM diesbezüglich ausführte, der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus der Provinz Batman, habe jedoch seit 2011 in den Provinzen B._______ und teilweise Sakarya gelebt, welche nicht vom schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffen seien,
dass seine Familie Wohnsitze in D._______ und G._______ habe, seine Familienangehörigen in B._______ lebten, womit er über ein grosses und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge, zumal er jung, gesund und arbeitsfähig sei und auch über Arbeitserfahrung verfüge, weshalb der Wegweisungsvollzug zumutbar sei,
dass dem in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten wird, der Beschwerdeführer habe gesundheitliche Probleme, was dem eingereichten Arztbericht vom 6. Februar 2024 zu entnehmen sei, weshalb eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit anzuordnen sei,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz anschliesst und weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in B._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration unterstützen kann, zumal er über reichlich Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt,
dass der auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte Arztbericht vom 6. Februar 2024, wonach er sich aufgrund von Lagerungsschwindel in die Notaufnahme habe begeben müssen und nach einer manuellen Therapie beschwerdefrei entlassen worden sei, nichts an den vorangehenden Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ändert,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt von Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Kosten durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler
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