Entscheiddatum: 27.03.2013Publikationsdatum: 04.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1457/2013
Urteil vom 27. März 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______,Pakistan,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 12. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) Juli 2011 verliess, via den Iran und der Türkei nach Griechenland reiste und dort von der Polizei aufgegriffen und registriert wurde,
dass er tags darauf weiter nach Athen und von dort mit dem Zug nach Bulgarien reiste, wo er ebenfalls registriert wurde, und von wo aus man ihn nach 40 Tagen nach Griechenland zurückbrachte,
dass er Griechenland nach einiger Zeit erneut verliess, am 21. November 2011 nach Italien und - ohne dort registriert zu werden - am 24. November 2011 mit dem Zug in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags in der Schweiz um Asyl nachsuchte, am 2. Dezember 2012 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und er am 7. März 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, die Organisation B._______ habe seinen Bruder mitgenommen, um ihn zu rekrutieren, woraufhin er selbst beim Kommandanten dieser Organisation versucht habe, seinen Bruder frei zu bekommen,
dass sein Bruder und sein Vater daraufhin getötet worden seien und er selbst habe fliehen müssen, nachdem sein Name von einem (...) genannt und er mittels eines Briefes gesucht und bedroht worden sei,
dass er seine originale Identitätskarte dem Schlepper habe aushändigen müssen und sein Reisepass beim Brand seines Hauses zerstört worden sei, weshalb er nur eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten geben könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2013 - eröffnet am 13. März 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die eingereichte Kopie seiner Identitätskarte nicht geeignet sei, den Nachweis seiner Identität zu erbringen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner originalen Identitätspapiere widersprüchlich und unglaubhaft seien und somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapiere bestehen würden,
dass er in Bezug auf seine geltend gemachten Asylgründe keine substantiierten Aussagen habe machen können sowie detailreiche, lebendige und von subjektiver Sichtweise geprägte Schilderungen gänzlich fehlen würden,
dass insbesondere die zahlreichen Aussagewidersprüche und die teilweise realitätsfremd wirkenden Vorbringen zur Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung führen würden,
dass daran auch der eingereichte Drohbrief bzw. das Schreiben der B._______ nichts zu ändern vermöge, zumal deren Echtheit nicht nachgewiesen sei und darüber hinaus nicht ersehen werden könne, weshalb man ihn als Spion gesucht haben sollte,
dass er somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte,
dass er zur Begründung in erster Linie angab, weil man ihn weder anlässlich der BzP noch bei der Anhörung zu seinen Asylgründen in seiner Muttersprache befragt habe, sei es zu Missverständnissen zwischen ihm und dem Dolmetscher gekommen, welche zu den von der Vorinstanz beanstandeten Widersprüchen in seinen Aussagen geführt hätten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheids auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass er in seiner Beschwerde die durch das BFM beanstandeten Widersprüche in seinen Aussagen einzig damit begründete, er sei nicht in seiner Muttersprache angehört worden, sondern in Urdu, wobei es sich um eine Sprache handle, die er nicht gut beherrsche,
dass wie im Verwaltungsverfahren allgemein, auch im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und in Art. 29 AsylG der Anspruch auf rechtliches Gehör im Asylverfahren näher konkretisiert wird, wonach Asylsuchende zu den Asylgründen mündlich anzuhören sind,
dass die mündliche Befragung den Gesuchstellern die Schilderung ihrer Asylgründe ermöglichen soll und auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.),
dass das Argument des Beschwerdeführers ins Leere geht, die Widersprüche würden in der falschen Befragungssprache gründen, da er sowohl beim Eintritt ins Empfangszentrum (Personalienblatt) als auch bei der BzP angab, er sei zwar paschtunischer Muttersprache, würde aber die Sprache Urdu genügend gut beherrschen, um in dieser Sprache angehört zu werden (vgl. Protokoll BzP F. 1.17.02),
dass er bei der BzP sowie bei der Anhörung zu seinen Asylgründen wiederholt zu Protokoll gab, er habe den in Urdu übersetzenden Dolmetscher gut verstanden, und dies mit seiner Unterschrift bestätigte und auch die bei der zweiten Befragung mitwirkende Hilfswerksvertretung keine diesbezüglichen Bemerkungen anbrachte (vgl. Protokoll BzP S. 2 und F. 9.02; Anhörungsprotokoll F1 und Protokollanhang),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen zudem auf die bedeutungsvollsten Ungereimtheiten in seinen Aussagen hingewiesen wurde, er hierfür jedoch keine plausible Erklärung bieten konnte und insbesondere in diesem Zusammenhang nicht auf die angeblich fehlenden Sprachkenntnisse oder Verständigungsschwierigkeiten hinwies,
dass dieses Vorbringen somit als reine Schutzbehauptung beurteilt wird, weshalb den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen ist,
dass die Angaben des Beschwerdeführers - neben den zweifelhaften Behauptungen zum Verbleib seiner Identitätskarte - zahlreiche weitere Widersprüche enthalten, wie der Name seines getöteten Bruders (vgl. Anhörungsprotokoll F13 und F31) oder die Anzahl seiner Brüder (vgl. Protokoll BzP F 3.01 und Anhörungsprotokoll F33),
dass schliesslich auch völlig ungereimte Ortsangaben des Beschwerdeführers festzustellen sind, etwa weil er anlässlich der BzP geltend machte, in C._______ sei er geboren, habe dort sein ganzes Leben verbracht und sämtliche Verwandten würden da leben, wobei er aber auch einige Zeit in D._______ verbracht habe, dem Geburtsort seiner Ehefrau (vgl. Protokoll BzP F. 1.07, F. 2.01 und F 3.01),
dass er an der Anhörung zu den Asylgründen hingegen angab, seine Eltern würden in D._______ leben und er und seine Familie würden dort einen kleinen Laden besitzen, welcher von seinem Bruder geführt worden sei und in welchem auch sein Vater manchmal mitgeholfen habe (vgl. Anhörungsprotokoll F27),
dass diese Vorbringen auch in Anbetracht der Aussage des Beschwerdeführers, diese beiden Ortschaften würden rund (...) Stunden Autofahrt auseinanderliegen (vgl. Anhörungsprotokoll F39), nicht geglaubt werden können,
dass der Brand seines Hauses und die damit verbundene Zerstörung seines Reisepasses angesichts der als unglaubhaft erkannten Begründung des angeblichen Verlusts der Identitätskarte - und weil er dieses Sachverhaltselement erstmals an der Anhörung zu seinen Asylgründen erwähnte - ebenfalls offensichtlich unglaubhaft ist,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen des Beschwerdeführers als nicht selbst erlebt und somit als unglaubhaft erachtet,
dass an diesen Feststellungen auch das zu den Akten gereichte Beweismittel - angeblich ein Informations- und Drohschreiben der B._______ - nichts zu ändern vermag, zumal dieses handschriftliche Dokument, wie vom BFM erwähnt, ohne weiteres auch vom Beschwerdeführer selbst erstellt worden sein könnte,
dass vorliegend keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen waren oder sind (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der über Schuldbildung sowie Berufserfahrung verfügende Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass ihm eine Reintegration bei der Rückkehr ins Heimatland in Anbe-tracht des dort bestehenden tragfähigen familiären Beziehungsnetzes ohne weiteres möglich sein dürfte,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
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