Entscheiddatum: 26.03.2013Publikationsdatum: 02.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1474/2013
Urteil vom 26. März 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...),alias B._______, geboren (...),alias C._______, geboren (...),Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. März 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reichte am 1. November 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. November 2012 brachte er vor, die irakische Regierung sei gegen ihn vorgegangen, weil er der (...) angehöre. Er sei (...) und im Irak eine bekannte Persönlichkeit. Wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration gegen die irakische Regierung sei er von Unbekannten entführt und gefoltert worden. Anlässlich der BzP wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt, wobei er vorbrachte, bei seiner Ausreise sei die Schweiz sein Ziel gewesen. Zur Abgabe der Fingerabdrücke in Italien sei er gezwungen worden. Er wolle nicht dorthin zurückkehren.
B. Das BFM trat mit am 14. März 2013 eröffneter Verfügung vom 11. März 2013 auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Es forderte ihn gleichzeitig auf, das Land spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C. Der Beschwerdeführer reichte am 20. März 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an das BFM, auf das Asylgesuch gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) einzutreten oder das Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben und sich für das Asylverfahren als zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht über die Beschwerde entschieden habe. Ausserdem seien die Verfahrenskosten zu erlassen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde waren ein Kurzbericht des D._______ vom 14. Januar 2013 und Fotos beigelegt.
D.Die vorinstanzlichen Akten gingen beim Gericht am 25. März 2013 ein.
1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
4.1 Das BFM erwog in seiner Verfügung, der Beschwerdeführer habe bei der BzP geltend gemacht, er sei im (...) mit einem italienischen Visum über die Türkei nach Italien gereist. Die italienischen Behörden hätten das Ersuchen um dessen Übernahme gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO gutgeheissen. Somit liege gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages (Dublin-Assoziierungs-ab-kommen, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Hinweis auf Art. 8 und Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO, die dazu ergangene Rechtsprechung und Berichte von PRO ASYL zur Aufenthaltssituation von Asylsuchenden in Italien ausgeführt, die Zustände für Asylsuchende seien dort menschenunwürdig. Im Zuge des Entscheides des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 21. Dezember 2011 (C-411/10 und C-492/10) würden auch Deutsche Verwaltungsgerichte auf die Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Italien verzichten und die Verwaltungsbehörden verpflichten, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Angesichts der klaren Faktenlage erscheine die bisherige Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, es bestehe kein Anlass zur Annahme, Italien verletze seine völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden, nicht mehr haltbar.
Er werde als bekannter (...) und offener Kritiker der irakischen Regierung im Irak verfolgt und gefoltert. Er habe Narben, welche auf eine Entführung durch den Geheimdienst zurückgehen würden. Am 14. Januar 2013 sei er nach einem Bewusstseinsverlust notfallmässig in das D._______ eingeliefert worden. Zur Zeit erfolge eine Abklärung beim E._______ und bei seiner Hausärztin. Er werde das Gericht über die daraus resultierenden Erkenntnisse informieren. Er befinde sich in einem sehr schlechten psychischen Zustand. Dazu komme, dass die Bedingungen für seine Behandlung in Italien nicht ideal seien. Es sei wahrscheinlich, dass er weder eine Unterkunft noch ausreichende medizinische Behandlung haben werde. Zudem sei es durchaus möglich, dass er dort vom irakischen Sicherheitsdienst gesucht werde. Dazu würden die Zentren der Asylsuchenden aufgesucht und Landsleute bezahlt, damit sie den Gesuchten verraten würden. Da die italienischen Behörden seinen Pass besässen, sei er vor einer Deportation nicht sicher. Auch wenn diese Gefahr als nicht reell beurteilt werden sollte, sei die Wegweisung nach Italien mit einer grossen Angst seinerseits verbunden, welche die Gefahr der Retraumatisierung erhöhen würde.
5.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriteri-en, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
5.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass Italien sich nicht an die internationalen Verpflichtungen hält. Italien ist Signatarstaat der FK, EMRK und FoK. Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Diese generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtsgericht [EGMR] M.S.S. versus Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger - im Fall einer Überstellung - konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechts-widrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342). Vorliegend ist weder das eine noch das andere anzunehmen. Zwar kritisiert der Beschwerdeführer die schlechte Aufenthaltssituation von Asylsuchenden in Italien, aber seine Beanstandungen beschränken sich auf allgemeine Kritik und Mutmassungen und betreffen nicht Selbsterlebtes. Diese Vorbringen genügen nicht, um die generelle Vermutung umzustossen. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Bewusstseinsverluste gemäss Arztbericht vom 14. Januar 2013 als durch Kopfschmerzen hervorgerufen diagnostiziert und bei Spitalaustritt mit dem Schmerzmittel Paracetamol behandelt worden sind. Eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) wurde entgegen den Behauptungen in der Rechtsmittelschrift nicht diagnostiziert; es wurde lediglich festgehalten, dass eine solche differentialdiagnostisch vorliegen "könnte". Im Übrigen ist die medizinische Versorgung auch in Italien gewährleistet, und es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort die entsprechend notwendige Behandlung erhalten wird. Eine Rückführung nach Italien erweist sich demnach als zulässig. Aus diesem Grund sind die in Aussicht gestellten Arztberichte nicht abzuwarten.
Sodann dürfte es ihm möglich sein, die in der Rechtsmitteleingabe angedeuteten Probleme vor den italienischen Asylbehörden darzulegen. Soweit er seine Befürchtung ausdrückt, sein Pass könnte von den italienischen Behörden zurückgehalten werden, um ihn in den Irak ausliefern zu können, ist festzuhalten, dass kein Anlass für die Annahme besteht, die italienischen Behörden würden sich nicht an die ihnen aus internationalem Recht erwachsenden Verpflichtungen halten.
Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
6.1
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.2
Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen.
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und E._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger