Entscheiddatum: 07.01.2013Publikationsdatum: 17.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-148/2011
Urteil vom 7. Januar 2013 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),Richterin Christa Luterbacher, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...),D._______, geboren am (...),Iran, alle vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2010 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden reisten am 18. Oktober 2010 in die Schweiz ein, und ersuchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl. Sie wurden am 21. Oktober 2010 im EVZ summarisch befragt und am 12. November 2010 fanden direkte Anhörungen durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B.
B.a. Der Beschwerdeführer - ein Kurde mit letztem Wohnsitz in F._______ brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei im Januar/Februar 1999 aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem Geistlichen festgenommen worden und habe 11 Tage in Untersuchungshaft verbracht. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Sein Bruder G._______ sei im Jahre 2003 der Komala-Partei beigetreten und sei ab 2006 als Mitglied der Peschmerga dieser Partei hauptsächlich im Irak aktiv gewesen. Er selber sei ebenfalls ab 2006 aktives Mitglied dieser Partei gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, zwei im Internet publizierte Zeitschriften jeweils auszudrucken und diese an den Parteikollegen I._______ weiterzugeben, welcher sie vervielfältigt und verteilt habe. Es habe sich um die in kurdischer Sprache publizierte Zeitschrift "Pishrou" der Komala-Partei und die in Farsi erscheinende Publikation "Jahan-e Emruz" der Kommunistischen Arbeiterpartei Iran gehandelt. Zudem habe er zweimal im Auftrag der Partei die Ladenbesitzer über bevorstehende Kundgebungen unterrichtet. Im Monat Tir 1389 (Juni/Juli 2010) sei G._______ zusammen mit zwei weiteren Parteigenossen festgenommen worden. Am (...) sei seiner Familie vom iranischen Geheimdienst (Etelaat) mitgeteilt worden, dass G._______ in H._______ hingerichtet worden sei und sie seinen Leichnam abholen sollten. Er habe dies zusammen mit seinem Vater und seinem ältesten Bruder getan. Sie hätten die Kosten der Hinrichtung bezahlen müssen, und es sei ihnen untersagt worden, eine Trauerfeier für G._______ abzuhalten und ihn im Friedhof von F._______ zu bestatten. Zudem hätten sie ihre Geschäfte nicht zum Zeichen der Trauer schliessen dürfen. Seit der Beerdigung von G._______ sei das Haus seiner Familie von Beamten des Etelaat in Zivil überwacht worden. Im Weiteren habe er in den Jahren 2009/2010 einen Web-Log geführt, in welchem er kritische Artikel und Kommentare und von den iranischen Behörden zensierte Nachrichten veröffentlicht habe. Er habe deshalb Drohungen erhalten, und schliesslich sei der Web-Log gesperrt worden. Daraufhin habe er einen zweiten Web-Log mit leicht abgeänderter Adresse eröffnet, diesen aber nach der Hinrichtung seines Bruders geschlossen. Schliesslich habe er etwa 105 verbotene Bücher aus dem Internet heruntergeladen, auf CDs gebrannt und diese an vertrauenswürdige Freunde weitergegeben. Die streng religiösen Familien einiger dieser Freunde hätten jedoch seinen Vater wegen des regime- und islamkritischen Inhalts dieser Bücher getadelt. Eine Woche nach der Hinrichtung von G._______, glaublich am (...), habe die Ehefrau von I._______ seiner Ehefrau telefonisch mitgeteilt, dass dieser verhaftet worden sei. Er habe befürchtet, ebenfalls festgenommen zu werden und sich daher, auf Anraten seines Vaters und seiner Brüder, zur Ausreise entschlossen. Er und seine Ehefrau seien zusammen mit ihren Kindern noch am selben Tag zu einem Freund seines Vaters nach J._______ gereist. Am nächsten Tag hätten sie mit Hilfe eines Schleppers zu Pferd die Grenze zur Türkei überquert, von wo sie per PW und LKW in die Schweiz gebracht worden seien. Er sei überzeugt, dass I._______ oder die zusammen mit seinem Bruder verhafteten Parteigenossen den Behörden unter Folter seinen Namen preisgeben würden, und ihm daher auch die Hinrichtung drohe.
B.b. Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes. Sie habe sich selber nicht politisch betätigt und nie Probleme mit den Behörden gehabt. Sie habe ihr Herkunftsland ausschliesslich aufgrund der von ihrem Ehemann wegen seiner politischen Aktivitäten befürchteten Verfolgung verlassen.
C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 - eröffnet am 17. Dezember 2010 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2011 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses.
E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Januar 2011 reichten die Beschwerdeführenden mehrere fremdsprachige Dokumente (Identitätskarte und Todesschein des Bruders des Beschwerdeführers [jeweils in Kopie], mehrere im Internet publizierte Berichte) zu den Akten.
G. Mit Verfügung vom 1. März 2011 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden dazu auf, diese Dokumente innert Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. März 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine Übersetzung der den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Dokumente sowie ein Bestätigungsscheiben der "Representation of Komala Abroad" vom 17. Februar 2011 ein. Im Weiteren beantragten sie unter Hinweis darauf, dass die Übersetzung der Internet-Artikel ihre finanziellen Mittel übersteige, diesbezüglich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
I. In der Folge veranlasste der Instruktionsrichter von Amtes wegen eine Übersetzung der genannten Dokumente.
J. In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K. Mit Verfügung vom 28. April 2011 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Vernehmlassung gegeben.
L. Mit Eingabe vom 11. Mai 2011 machten die Beschwerdeführenden ergänzende Bemerkungen zu ihrer Beschwerdeeingabe und hielten an ihren Beschwerdevorbringen fest.
M. Mit Eingabe vom 25. Mai 2011 machten die Beschwerdeführenden ein exilpolitisches Engagement geltend und reichten zum Beleg desselben Fotos von mehreren Kundgebungen aus den Jahren 2010 und 2011 zu den Akten.
N. Mit Eingabe vom 24. Januar 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen die Beschwerdeführerin betreffenden undatierten fachärztlichen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) zu den Akten.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1. Zur Begründung ihrer Verfügung stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten politischen Aktivitäten und seine angeblichen damit verbundenen Probleme seien als unglaubhaft zu erachten. Seine Darstellung, er habe jeweils per E-Mail die Anweisungen zum Herunterladen und Ausdrucken der Parteizeitungen erhalten, erscheine angesichts der genauen Überwachung aller Tätigkeiten im Internet im Iran nicht nachvollziehbar. Zudem seien die regimekritischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht vereinbar mit dem Umstand, dass seine Familie bereits aufgrund des Engagements seines Bruders G._______ im Fokus der Behörden gestanden habe und er deshalb mit einer genauen Überwachung habe rechnen müssen. Demnach hätte er mit seiner Vorgehensweise nicht nur sich, sondern auch seine Familie und die Partei gefährdet. Ebenso erscheine angesichts des geschilderten Hintergrunds des Beschwerdeführers und seiner Familie realitätsfremd, dass er bis zur Ausreise persönlich keine Probleme mit den Behörden gehabt habe und insbesondere, dass die Behörden nach dem Anruf, mit welchem die Beschwerdeführenden über die Verhaftung des Parteikollegen I._______ informiert worden seien, nicht eingegriffen hätten. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden sich widersprüchlich dazu geäussert, in welchem Masse die Beschwerdeführerin Kenntnis von den Aktivitäten ihres Ehemannes gehabt habe, und der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Aussagen zu seinen Kontakten mit seinem Bruder G._______ gemacht. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht wisse, ob die Frau von I._______ auf den Festnetzanschluss oder das Mobiltelefon seiner Familie angerufen habe. Schliesslich liege kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Ausreise der Beschwerdeführenden und dem vorgebrachten Vorfall im Jahre 1999 vor. Im Übrigen würden keine Hinweise auf eine den Beschwerdeführenden drohende, gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Behandlung oder Bestrafung vorliegen, und weder die in ihrem Heimatstaat herrschende allgemeine Situation noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Namentlich seien die Beschwerdeführenden noch relativ jung und bei guter Gesundheit und würden über eine gute Schuldbildung und berufliche Erfahrung verfügen. Zudem hätten sie sowohl in ihrem Heimatland als auch im Ausland ein familiäres Netz, auf dessen Unterstützung sie zurückgreifen könnten.
4.2. Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Beschwerde vor, das Bundesamt habe ihre Vorbringen zur Unrecht als unglaubhaft eingestuft. Die ihnen vorgeworfenen Widersprüche und Ungereimtheiten liessen sich bei einer neutralen Betrachtung auflösen. Bezüglich der Benachrichtigung durch die Partei per E-Mail sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer nur einmal eine Anweisung auf diesem Weg erhalten habe, aufgrund derer er dann wiederholt Zeitschriften heruntergeladen und ausgedruckt habe. Zudem könne eine Nachricht per E-Mail zwar den Empfänger gefährden, nicht aber den Absender. Es rechtfertige sich ferner nicht, aus dem Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers in den Fokus des Geheimdiensts geraten sei, auf die Unglaubhaftigkeit seines Engagements zu schliessen. Schliesslich habe sich auch sein Bruder G._______ nicht von seinen Aktivitäten abhalten lassen, und jedes oppositionelle Engagement sei mit einem gewissen Risiko verbunden. Dass die Behörden nicht sofort nach dem Telefonanruf der Frau von I._______ eingegriffen hätten, könne verschiedene, durchaus plausible Gründe haben. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe über die Aktivitäten ihres Ehemannes nicht Bescheid gewusst, könne nicht so verstanden werden, dass sie gar nichts darüber gewusst habe. Sie habe sich immer aus seinen Aktivitäten herausgehalten, weil sie diese nicht gebilligt habe. Der Beschwerdeführer habe nur per E-Mail und Mobiltelefon Kontakt zu G._______ gepflegt, weshalb ihm dessen jeweiliger Aufenthaltsort nicht bekannt gewesen sei. Ihre Aussagen seien insgesamt nachvollziehbar, stimmig und logisch und deshalb als glaubwürdig zu betrachten. Es sei zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz anscheinend ihre Aussagen über das Schicksal des Bruders G._______ nicht in Zweifel gezogen habe. Die Festnahme im Jahre 1999 sei für die Beschwerdeführenden kein Fluchtgrund gewesen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung irreführend seien. Sie hätten aber aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in den letzten Jahren und der Tätigkeit seines Bruders begründete Furcht, ernsthaften, asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Es sei zu berücksichtigen, dass sie als Angehörige der kurdischen Minderheit im Falle der Rückkehr in den Iran mit einer intensiven Befragung durch die Sicherheitsbehörden und, falls sich Anhaltspunkte für eine regimekritische Einstellung ergeben würden, mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen müssten.
4.3. In seiner Vernehmlassung führte das Bundesamt aus, die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente betreffend G._______ (Identitätskarte, Todesschein) würden nur in Form von Kopien vorliegen, welche keinen Beweiswert hätten. Zudem liessen sich diesen Dokumenten keine Hinweise auf eine Exekution von G._______ entnehmen, und das in ihnen angegebene Alter von G._______ stimme nicht mit den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers überein. Auch dem Bestätigungsschreiben der Komala komme aufgrund von dessen Gefälligkeitscharakter kein Beweiswert zu. Die CD-Rom, welche Bücher enthalte, die der Beschwerdeführer heruntergeladen habe, vermöge die angebliche Verfolgung nicht zu belegen. In den eingereichten, aus dem Internet heruntergeladenen Publikationen werde von Hinrichtungen und Verhaftungen berichtet, ohne dass die Identität der betroffenen Personen genannt werde. Ein direkter Zusammenhang mit den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden sei nicht ersichtlich, zumal ausgeschlossen werden könne, dass der Freund I._______ zu den erwähnten verhafteten Personen gehöre.
4.4. In ihrer Replikeingabe wiesen die Beschwerdeführenden namentlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Alter seiner Geschwister nur ungefähr kenne und daher eine falsche Angabe des Alters von G._______ nachvollziehbar sei. Es werde daran festgehalten, dass wer Texte, wie sie auf der CD-Rom enthalten seien, im Iran verbreite, einer massiven Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Bei den in den Internet-Publikationen genannten verhafteten Personen handle es sich um Freunde des Beschwerdeführers.
5.1. Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die Vorbringen der asylsuchenden Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen).
5.2. In Anwendung des vorgenannten Massstabs gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann.
Die Argumentation, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten regimekritischen Aktivitäten seien mit der prekären Situation seiner Familie aufgrund des oppositionellen Engagements seines Bruders nicht vereinbar, ist nicht stichhaltig. Zwar hat der Beschwerdeführer mit seinen Handlungen sich und seine Familie einem nicht unerheblichen Risiko ausgesetzt; aber er hat durchaus auch gewisse Vorsichtsmassnahmen getroffen. So stand er nach eigenen Angaben nur mit einem Parteikollegen in Kontakt, und er stellte nach der Hinrichtung seines Bruders seinen Web-Log ein. In diesem Zusammenhang ist auch die zeitliche Abfolge der geschilderten Vorfälle zu beachten. Nach Darstellung der Beschwerdeführenden wurde G._______, der Bruder des Beschwerdeführers, im Juni/Juli 2010 verhaftet und am (...) hingerichtet. Ihre Ausreise erfolgte nur etwa eine Woche später. Demnach fanden die regimekritischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zur Hauptsache vor der Verhaftung von G._______ statt und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführenden und ihre Familie noch nicht unter verstärkter Beobachtung der Behörden standen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Handlungen des Beschwerdeführers nicht derart risikobehaftet, dass es sich rechtfertigen würde, sie als unrealistisch zu bezeichnen. Im Weiteren hat das BFM dessen protokollierte Aussagen zu Unrecht dahingehend interpretiert, er habe jedes Mal, wenn er Ausgaben der beiden regimekritischen Zeitungen ausdruckte, zuvor einen entsprechenden Auftrag per E-Mail erhalten. Er hat zwar ausgesagt, etwa 80 Mal Zeitschriften ausgedruckt und den Auftrag dazu per E-Mail erhalten zu haben, jedoch sind den in der angefochtenen Verfügung bezeichneten Protokollstellen keine Angaben zur Anzahl der von ihm erhaltenen E-Mails zu entnehmen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers können durchaus dahingehend verstanden werden, dass die Auftragserteilung nur ein einziges Mal erfolgte. Im Weiteren erscheint auch nicht realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer nicht zeitgleich mit seinem Freund I._______ festgenommen wurde. Es ist vielmehr plausibel, dass den Behörden deren Kollaboration im Zeitpunkt der Verhaftung von I._______ (noch) nicht bekannt war. In den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Kontakt mit seinem Bruder ist kein Widerspruch zu erblicken, ist es doch, wie in der Beschwerdeschrift zu Recht geltend gemacht wird, durchaus möglich, dass er mit diesem Kontakt pflegte, ohne seinen Aufenthaltsort zu kennen. Es ist auch nachvollziehbar, dass er seine Ehefrau nicht danach fragte, ob der Anruf der Ehefrau seines Parteikollegen auf den Festnetzanschluss oder das Handy erfolgte, handelt es sich doch dabei um ein unwesentliches Detail. Die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person, sie habe über die Aktivitäten ihres Ehemannes nicht Bescheid gewusst, steht zwar tatsächlich im Widerspruch zu den Angaben beider Beschwerdeführenden anlässlich der ausführlichen Anhörungen, dass sie davon Kenntnis gehabt habe. Da es sich dabei aber nicht um ein wesentliches Element der Asylvorbringen handelt, rechtfertigt es sich nicht, daraus auf die Unglaubhaftigkeit derselben zu schliessen. Im Übrigen ergibt eine Durchsicht der Protokolle, dass die Ausführungen beider Beschwerdeführenden im Grossen und Ganzen die zu erwartende Substanziiertheit und Detailliertheit aufweisen und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei ausgefallen sind. Schliesslich ist zu beachten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Geschichte und den Zielen der Komala-Partei im Wesentlichen zutreffend sind (vgl. Akten BFM A 9/ S. 6).
6.1. Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734; EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
6.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
7.1. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz ihren Pflichten, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz sowie aus dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör ergeben, nicht hinreichend nachgekommen. Dass sie nach Elementen geforscht hätte, die zugunsten der asylsuchenden Personen sprechen, ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Wie oben dargelegt, überzeugt die Begründung des BFM, mit welcher dieses die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft erachtete, nicht, da die gerügten Ungereimtheiten und Widersprüche in ihren Aussagen bei näherer Betrachtung nicht bestehen beziehungsweise unwesentliche Details betreffen. Unter Berücksichtigung der bestehenden Aktenlage war die angebliche Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden mithin nicht mit den vom BFM verwendeten Argumenten zu begründen. Ob bereits von der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe auszugehen war oder ist, kann insofern offenbleiben, als ein reformatorischer Entscheid unterbleibt. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, weitere Untersuchungsmassnahmen im Sinne einer ergänzenden Anhörung oder allenfalls Abklärungen vor Ort durch die Schweizerische Botschaft zu treffen und bei Festhalten an ihrer Einschätzung eine andere, rechtsgenügliche Begründung für die aus ihrer Sicht bestehende Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe zu formulieren. Namentlich drängen sich nähere Abklärungen zu den vom Beschwerdeführer nach seinen Aussagen verbreiteten Publikationen "Pishrou" und "Jahan-e Emruz" sowie den von ihm verfassten Web-Logs auf. Im Hinblick auf eine allfällige Reflexverfolgung erscheint zudem eine vertieftere Prüfung der von ihm geschilderten Umstände der Hinrichtung und Bestattung seines Bruders, sowie der Frage, ob die im Heimatstaat verbliebenen Angehörigen von Verfolgungsmassnahmen betroffen sind, sinnvoll. Schliesslich werden auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein.
7.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach zum Schluss, dass insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Im Rahmen der vom BFM erwogenen Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen wurde der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend erstellt respektive falsch gewürdigt.
8.1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen).
8.2. Ein reformatorischer Entscheid respektive eine Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erscheint vorliegend nicht angebracht, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens ist, von der Vorinstanz begangene Gehörsverletzungen zu heilen und damit verbunden allenfalls Verfahrenshandlungen nachzuholen. Zudem würde bei einem reformatorischen Entscheid den Beschwerdeführenden eine Instanz verloren gehen, was vorliegend auch gegen ein reformatorisches Urteil im Rahmen einer Motivsubstitution spricht.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Dezember 2010 beantragt wird und die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Den obsiegenden, vertretenen Beschwerdeführenden ist sodann zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
Die Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2010 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. MWSt) auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain
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