Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025.
Entscheiddatum: 07.03.2025Publikationsdatum: 25.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1480/2025
Urteil vom 7. März 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Finnland, c/o BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025.
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Februar 2025 auf dem Luftweg. Am 10. Februar 2025 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
B.a Der Beschwerdeführer wurde am 18. Februar 2025 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
B.b Er stamme aus schwierigen familiären Verhältnissen, sei in seiner Pflegefamilie sexuellem Missbrauch ausgesetzt gewesen und leide des-wegen an psychischen Problemen, namentlich einer Posttraumatischen Belastungsstörung. In der Vergangenheit habe es auch unzählige Fehl-diagnosen hinsichtlich seines psychischen Zustands gegeben. Er sei im Bereich des Menschenrechtsschutzes in Finnland aktiv, zeige Missstände im finnischen Justizsystem auf und dokumentiere diese öffentlichkeits-wirksam. Durch sein Engagement habe er den Hass der finnischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden auf sich gezogen. Sein Aktivismus habe dazu geführt, dass der finnische Staat jährlich grundlos mehrere hundert Strafverfahren gegen ihn anstrenge. Im Rahmen dieser Strafuntersuchungen werde er regelmässig bedroht, beschimpft und gefoltert. Es sei auch schon versucht worden, ihn umzubringen. Die finnischen Behörden würden ihm aufgrund seiner aktivistischen Tätigkeiten ausserdem den Zugang zur Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen verweigern.
B.c Zur Untermauerung seines Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem seinen finnischen Reiseprass, Screenshots zweier ärztlicher Berichte, ein Dokument der Polizei B._______ vom 14. Februar 2025, ein Dokument des Bezirksgerichts B._______ vom 16. August 2024 und zwei Dokumente der finnischen Staatsanwaltschaft vom (...) beziehungsweise (...) Januar 2025 zu den Akten.
C.
C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2025 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme.
C.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 25. Februar 2025 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden.
D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte das Mandat am 27. Februar 2025 nieder.
F. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-gericht vom 4. März 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin ersuchte er sinngemäss um Asylgewährung in der Schweiz. Nebst den bereits im erstinstanzlichen Verfahren - nun in mehrfacher Ausführung erneut - eingereichten Beweismittel reichte er mit seiner Beschwerde unter anderem folgende weiteren Beweismittel zu den Akten:
die E-Mail eines finnischen Polizeibeamten an den Beschwerde-führer vom (...) Februar 2025, in der die Aufnahme staatsanwaltlicher Ermittlungen nach einer Anzeige durch den Beschwerdeführer bestätigt wird;
die E-Mail eines finnischen Polizeibeamten an den Beschwerdeführer vom (...) Februar 2025, in welcher der Beamte sich erkundigt, ob er die Zustellung der Kopien der Verfahrensakten elektronisch oder auf dem Postweg wünscht;
die E-Mail eines finnischen Polizeibeamten an den Beschwerdeführer vom (...) März 2025, in der dieser gebeten wird, weitere Ausführungen zu einem Vorfall zu machen, bei dem er im Dezember 2023 auf einem Polizeiposten geschubst und beleidigt worden sei;
mehrere Fotos von kleinen Verletzungen und Hämatomen, die er in der Vergangenheit durch Polizeigewalt erlitten haben will.
G. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am 5. März 2025 bestätigt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss um eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens - respektive um ein Zuwarten mit dem Entscheid bis nach dem Eintreffen bestimmter Beweismittel - ersucht, ist dieses Begehren abzuweisen: Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif und aus den Akten ergibt sich keine Notwendigkeit, weitere Unterlagen abzuwarten, zumal sich der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Wochen in der Schweiz aufhält und über hinreichend Zeit zur Beschaffung von Beweismitteln verfügt hätte (vgl. im Übrigen auch Art. 109 Abs. 3 AsylG).
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Finnland, Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), gelte als verfolgungssicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die damit verbundene Regelvermutung umzustossen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung dort nicht stattfinde und der finnische Staat grundsätzlich gegenüber allen Bewohnern und Bewohnerinnen schutzfähig und schutzwillig sei. Aus seinen Aussagen und den eingereichten Akten gehe nicht hervor, dass die finnischen Behörden ihn vorsätzlich und unrechtmässig anklagen beziehungsweise verurteilen würden oder er unverhältnismässiger Gewalt seitens der finnischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die finnischen Justizbehörden seine Anzeigen nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit behandeln würden, zumal er angegeben habe, seinen Lebensunterhalt zu einem wesentlichen Teil durch erfolgreiche Schadenersatzklagen zu bestreiten. Ausserdem existiere in der EU auch ein den nationalen Gerichten und Autoritäten übergeordneter Instanzenzug, den er bei Bedarf anrufen könne. Insgesamt gebe es keinen Grund zur Annahme, ihm werde in Finnland der Zugang zu rechtsstaatlichen Mitteln und Verfahren sowie einer adäquaten Gesund-heitsversorgung verweigert oder die finnischen Behörden würden sich ihm gegenüber unrechtmässig, willkürlich oder diskriminierend verhalten.
6.2 In seinem Rechtsmittel bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Anschuldigungen gegenüber den finnischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden, die ihn aufgrund seines Aktivismus für Menschenrechte unablässig behelligen, falsch beschuldigen und misshandeln würden. Das SEM habe seine umfassenden Asylgründe ausserdem nicht eingehend genug studiert und sei vorschnell zum Schluss gelangt, in Finnland drohe ihm keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn.
7.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Seinen Vorbringen lassen sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er seitens der finnischen Behörden Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses aus einem Motiv im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre oder ihm zukünftig solche drohen könnten. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausserdem zutreffend festgehalten, dass es keine Anhaltspunkte für die systematische Verweigerung des Zugangs des Beschwerdeführers zur Gesundheitsversorgung, zu Sozialleistungen und zu einer unabhängigen Justiz gibt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen zudem keine Hinweise dafür vor, dass das SEM seine Asylgründe nicht genügend ausführlich gewürdigt habe.
7.2 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU, weshalb er sich grundsätzlich auf die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (sog. Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) berufen könnte. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend praxis-gemäss nicht entgegensteht, weil der Beschwerdeführer sich, soweit ersichtlich, nicht aus einem der im FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern allein zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 5).
8.3 Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach ebenfalls zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer auch sonst weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen konnte, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht.
9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Zusammen mit der Aufnahme in die Liste der verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten wurde Finnland auch als Land bezeichnet, in welches eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG, Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legal-vermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen.
9.3.2 Dies gelingt dem Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel offensichtlich nicht. Den Akten sind keine individuellen Wegweisungsvollzugs-hindernisse zu entnehmen. Demnach besteht kein Grund zur Annahme, er werde im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten.
9.3.3 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer über einen gültigen finnischen Pass verfügt.
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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