Entscheiddatum: 28.03.2013Publikationsdatum: 04.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1485/2013
Urteil vom 28. März 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richterin Contessina Theis, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______,dessen EhefrauB._______und deren KinderC._______D._______E._______Syrien, alle vertreten durch Ali Baris Kökden, Etude Olivier Flattet, (...), Gesuchstellende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Revision; Urteil E-1112/2013 des Bundesverwaltungs-gerichts vom 18. März 2013 (N [...]).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2013 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Gesuchstellenden vom 1. Oktober 2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland verfügte, sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. März 2013 (Poststempel) gegen die Verfügung des BFM Beschwerde einreichten,
dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuchstellenden mit Zwischenverfügung vom 6. März 2013 - eröffnet am 7. März 2013 zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung innert dreier Tage aufforderte, unter Androhung des Nichteintretens bei ungenutzter Frist,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. März 2013 (Poststempel) eine Beschwerdeverbesserung mit Beschwerdeanträgen und einer entsprechenden Begründung einreichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März 2013 auf die Beschwerde der Gesuchstellenden wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eintrat, mit der Begründung, die mit Zwischenverfügung vom 6. März 2013 eingeräumte Frist zur Beschwerdeverbesserung sei am 11. März 2013 abgelaufen, mithin sei die Eingabe vom 12. März 2013 verspätet erfolgt,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. März 2013 um revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 18. März 2013 ersuchen und in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragen,
dass sie zum Beleg ihrer Vorbringen ein Foto in Kopie sowie eine E-Mail-Sendebestätigung vom 12. März 2013 zu den Akten reichen,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 21. März 2013 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch per sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),
dass mit der Eingabe vom 20. März 2013 um Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1112/2013 vom 18. März 2013 ersucht wird,
dass diese Eingabe daher als sinngemässes Revisionsgesuch entgegengenommen wird,
dass sich die Gesuchstellenden sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen oder Auffinden entscheidender Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln die erst nach dem Entscheid entstanden sind) berufen,
dass zudem die Revisionseingabe vom 20. März 2013 innert 90 Tagen nach Erlass des Beschwerdeurteils und daher fristgerecht eingereicht worden ist, weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG; Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG), nachdem die Gesuchstellenden durch das angefochtene Urteil besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass die Gesuchstellenden zur Begründung ihres Revisionsgesuchs ausführen, die Annahme des Gerichts, ihre Beschwerdeverbesserung vom 12. März 2013 sei verspätet eingereicht worden, treffe nicht zu, und es sei deshalb zu Unrecht auf ihre Beschwerde vom 1. März 2013 nicht eingetreten,
dass die mit Poststempel vom 12. März 2013 versehene Beschwerdeverbesserung tatsächlich am 11. März 2013 um 23:55 Uhr in einen Postbriefkasten eingeworfen worden und damit rechtzeitig der schweizerischen Post übergeben worden sei,
dass die rechtzeitige Postaufgabe mit den eingereichten Beweismitteln (Fotoaufnahme des Einwurfs der Eingabe in den Postbriefkasten und Sendungsbestätigung der Übermittlung des Fotos an die E-Mail-Adresse des Rechtsvertreters) belegt werden könne,
dass indessen auf der in Kopie eingereichten Fotoaufnahme, welche angeblich die Postaufgabe eines Briefes zeigt, bei welchem es sich um die Beschwerdeverbesserung handeln soll, kein Aufnahmedatum vermerkt ist,
dass der eingereichten Sendungsbestätigung zu entnehmen ist, dass am 12. März 2013 um 00:08:07 Uhr eine Sendung mit einer angehängten Fotodatei an die E-Mail-Adresse des Rechtsvertreters der Gesuchstellenden gesendet wurde,
dass die Sendebestätigung aber keinen Rückschluss auf den Zeitpunkt der Aufnahme des auf das E-Mail-Konto übermittelten Fotos zulässt und insbesondere keinen Beleg dafür darstellt, dass dieses noch vor 0:00 Uhr aufgenommen wurde, zumal eine Übertragungsdauer von über acht Minuten unrealistisch erscheint,
dass somit - selbst unter der Annahme, dass es sich bei dem übermittelten Bild um das mit dem Revisionsbegehren eingereichte Foto handelt nicht feststeht, wann dieses aufgenommen wurde und es demnach auch den Zeitpunkt der Postübergabe der Beschwerdeverbesserung nicht zu beweisen vermag,
dass die Fotografie einer Hand, die einen Briefumschlag vor einen Briefkasten der Schweizer Post hält, im Übrigen von vornherein kein taugliches Beweismittel für die Tatsache sein kann, dieser Briefumschlag sei anschliessend auch tatsächlich in den Briefkasten geworfen worden,
dass die mit dem Revisionsbegehren vom 20. März 2013 eingereichten Beweismittel demnach nicht geeignet sind, die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeverbesserung zu belegen, und es ihnen somit an der revisonsrechtlichen Erheblichkeit fehlt,
dass zusammenfassend der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt und das Revisionsgesuch somit abzuweisen ist,
dass das Revisionsbegehren unter diesen Umständen aussichtslos ist, womit es an den materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass mit dem vorliegenden Urteil der Entscheid über den Erlass (definitiver) vollzugshemmender Massnahmen im Sinn von Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) überflüssig und die provisorischen Vollzugsaussetzung gemäss Art. 56 VwVG gegenstandslos wird.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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