Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 09.10.2025Publikationsdatum: 20.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1490/2024, E-1159/2024
Urteil vom 9. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Richter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.______, geboren am (...), B.______, geboren am (...), C.______, geboren (...), (E-1159/2024), und D.___, geboren am (...), (E-1490/2023), alle Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden (C._______ [E-1490/2024], sein Onkel A._______, dessen Ehefrau B._______ und deren Kind C._______ [E-1159/2024]) suchten am 23. Oktober 2023 beziehungsweise 24. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
B.a Der Beschwerdeführer A._______ machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe als Alevit Unterdrückung erlebt. Im April 2022 sei er nach E._______ gegangen, um dort zu arbeiten. Da er aufgrund seiner alevitischen Herkunft nicht gefastet und gebetet habe, sei er von einem Mann angegriffen worden. Der Angreifer habe behauptet, er sei «ein Mann des Staates». Daraufhin habe er bei der Polizei Anzeige gegen diesen eingereicht, wobei seine Anzeige nur unvollständig aufgenommen worden sei. Die Polizei habe den Angreifer mitgenommen und lapidar bemerkt, dieser sei wohl geistig zurückgeblieben. Vermutlich hätten sie ihn wieder freigelassen. Er habe sich aber dennoch gefürchtet und sei in sein Dorf zurückgekehrt. Das Verfahren gegen seinen Angreifer sei noch hängig. Wenn er in den Bergen bei seinen Tieren gewesen sei, hätten ferner Soldaten ihm sein Essen weggenommen. Er sei auch schon von Unbekannten geschlagen worden. Er habe diese Vorfälle aber nicht zur Anzeige gebracht.
Im Jahr 1998 sei der Cousin seiner Mutter vom türkischen Regime angeblich ermordet worden, weil er Alevit gewesen sei. Ein weiterer Verwandter sei 2014 in den Bergen zu Tode gekommen. Es werde behauptet, er habe Selbstmord begangen, was aber wohl nicht der Wahrheit entspreche. Ein Enkel seines Onkels väterlicherseits sei 2021 zu Tode gekommen.
Die Beschwerdeführerin B._______ gab ihrerseits an, aufgrund ihrer kurdisch-alevitischen Herkunft nach dem Erdbeben keine beziehungsweise keine angemessene Unterstützung erhalten zu haben und deswegen in die Schweiz gereist zu sein. Für die verhältnismässig hohen Reisekosten von rund 20'000.- Euro für Reise nach Europa hätten sie ihre Ersparnisse verwendet.
B.b Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ ihre Identitätskarten im Original, einen Auszug aus dem UYAP, das Protokoll der Strafanzeige mit dem Beschwerdeführer A._______ als Geschädigten, einen gerichtsmedizinischen Bericht sowie drei Zeitungsausschnitte betreffend Verwandte ein.
C.
C.a Der Beschwerdeführer D._______ (E-1490/2025) machte seinerseits geltend, er habe bei seinem Onkel A._______ als Landwirt gearbeitet. Während des Erdbebens in der Türkei habe er sich als einziges Familienmitglied bei seinem Onkel aufgehalten. Seine Eltern und seine Schwester seien beim Erdbeben ums Leben gekommen. Das Haus seines Onkels sei zwar auch betroffen gewesen, wobei eines der Zimmer unversehrt geblieben sei. Die türkischen Behörden hätten den vom Erdbeben betroffenen Familien nicht geholfen.
Bereits zuvor im Jahr 2014 seien bewaffnete Leute aus den Bergen bei den Dorfbewohnern vorbeigekommen, um Lebensmittel zu sammeln. Wenn er nichts gegeben habe, sei er geschlagen worden. Vor etlichen Jahren sei seine Mutter von Männern vergewaltigt worden.
Da er auch künftig nicht auf die Hilfeleistung der heimatlichen Behörden zählen könne, hätten er und die Familie seines Onkels beschlossen, die Türkei zu verlassen. Am 18. Oktober 2023 sei er ausgereist.
C.b Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer D._______ seine Identitätskarte im Original, einen Auszug aus dem Zivilstandsregister, ein Abschlusszertifikat der F._______, Bildschirmfotos aus dem Profil der sozialen Medien «unialevigencler» (kurdische Studentenvereinigung), eine Anklageschrift aus dem Jahr 2015 mit dem Vater des Beschwerdeführers als Kläger, einen Auszug aus dem E-Devlet seines Onkels A._______, eine Todesmitteilung seines Cousins G._______ und einen USB-Stick mit Videoaufnahmen nach dem Erdbeben ein.
D. Mit zwei getrennten und zeitlich versetzt erlassenen Verfügungen vom 9. Februar 2024 (E-1490/2024) und vom 13. Februar 2024 (E-1159/2024) verneinte die Vorinstanz je die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielten sie jeweils Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6).
E. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 22. Februar 2024 (E-1159/2024) und vom 7. März 2024 (E-1490/2024) jeweils Beschwerde. Sie beantragten jeweils die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei ihnen eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2024 wurde im Beschwerdeverfahren E-1159/2025 Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 8. März 2024 angesetzt. Dieser wurde fristgerecht geleistet.
G. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 wurde im Beschwerdeverfahren E-1490/2025 Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 3. April 2024 angesetzt, welcher ebenfalls fristgerecht geleistet wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der beiden Asylverfahren, des einheitlichen Ausgangs der beiden Beschwerdeverfahren und aus prozessökonomischen Gründen werden die Beschwerdeverfahren E-1490/2024 und E-1159/2024 vereinigt.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs-gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
6.1 In der angefochtenen Verfügung im Verfahren E-1159/2024 (Beschwerdeführer A._______, dessen Ehefrau B._______ und deren Kind C._______) hielt das SEM zusammenfassend fest, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten.
6.2 So stellte das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers A._______, in E._______ aufgrund seiner alevitischen Herkunft im Jahr 2022 von einem angeblichen Angehörigen des Staates angegriffen worden zu sein, nicht asylrelevant sei. Gleiches gelte für das Vorbringen, er sei, wenn er in den Bergen bei seinen Tieren gewesen sei, bestohlen worden. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Staat seine Schutzgewährung verweigert oder keine effektive Handlungsfähigkeit besessen habe. Die letzteren Vorfälle habe der Beschwerdeführer gar nicht erst zur Anzeige gebracht und ein Verfahren gegen einen unbekannten Angreifer sei nach eigenen Schilderungen bei den Ermittlungsbehörden noch hängig.
6.3 In Bezug auf die Beschwerdeführerin wies die Vorinstanz darauf hin, dass die allgemeinen Benachteiligungen aufgrund ihres alevitischen Glaubens im Allgemeinen bzw. die angeblich fehlende behördliche Unterstützung nach dem Erdbeben nicht über Nachteile hinausgingen, die weite Teile der alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Entsprechendes erreichte nicht eine für die Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität. Schliesslich handle es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin B._______, dass ihr Vater Mitglied der HDP gewesen und von den Behörden geschlagen worden sei, weder um gezielte noch aktuelle Vorgänge und damit auch nicht um asylrechtlich relevante Behelligungen.
In der Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführenden (E-1159/2024) die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, so auch, dass sie mit dem Erdbeben ihre Lebensgrundlage sowie ihr familiäres Netzwerk verloren und ihr Land einem Schlepper verkauft hätten. Aufgrund der angespannten Lage im Erdbebengebiet sei von einem Risiko für sie auszugehen, bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten. Das SEM habe den Sachverhalt bezüglich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihres Erachtens nicht hinreichend festgestellt.
8.1 Auch in der angefochtenen Verfügung im Verfahren E-1490/2024 (Beschwerdeführer D._______) hielt das SEM zusammenfassend fest, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten.
8.2 Hinsichtlich der geltend gemachten behördlichen Benachteiligungen aufgrund des alevitischen Glaubens im Allgemeinen und nach dem Erdbeben im Besonderen wies die Vorinstanz darauf hin, dass diese in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Hinweise auf eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG seien den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. So habe er angegeben, nie politisch tätig gewesen zu sein und nie Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt zu haben. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei.
In seiner Beschwerde vom 7. März 2024 (E-1490/2025) machte der Beschwerdeführer hiergegen geltend, das SEM habe in seiner Würdigung ausser Acht gelassen, dass seine Familie einem erheblichen psychischen Druck ausgesetzt sei und ihm aufgrund der Schikanen, die seine Familie erlitten habe, sowie der vor vielen Jahren vorgefallenen Missbrauchs seiner Mutter und der mutmasslichen Tötung seines Cousins einer Reflexverfolgung drohen könnte. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei sein mentaler Gesundheitszustand zu berücksichtigen. Bereits anlässlich der Anhörung vom 24. November 2023 habe er erwähnt, dass er aufgrund des Verlustes seiner Familie beim Erdbeben psychische Beschwerden habe. Der Beilage (Anordnung einer psychologischen Psychotherapie durch Dr. med. H._______ Facharzt für allgemeine innere Medizin, vom 12. Januar 2024) könne entnommen werden, dass aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) eine Psychotherapie angeordnet worden sei. Aus den genannten Gründen sei der Sachverhalt hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vom SEM unvollständig festgestellt worden. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den entsprechenden Sachverhalt genauer abzuklären.
10.1 In beiden Beschwerdeverfahren (E-1159/2025 und E-1490/2025) wurde in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen.
10.2 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass sich die entsprechenden Rügen als unzutreffend erweisen. Aus den angefochtenen Verfügungen ergibt sich, dass sich das SEM mit den individuellen Lebenssituationen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und hinreichend dargelegt hat, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie das Vorliegen einer Aufenthaltsalternative bejaht wurde. Dabei hat es sich auch mit den Ausführungen hinsichtlich der allgemeinen medizinischen Versorgungslage in der Türkei auch hinreichend implizit mit einer allfällig notwendigen Behandlung mentaler Probleme im Heimatland auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung angab, wegen des Verlustes seiner Familienangehörigen als Folge des Erdbebens psychisch belastet zu sein. Auf die Frage, warum er sich noch nicht beim Gesundheitsdienst gemeldet habe, erwiderte er lapidar, Angst vor Antidepressiva zu haben. Mit seinen mitgereisten Familienangehörigen in der Schweiz zusammen zu sein, insbesondere mit seinem Onkel, tue ihm sehr gut. In der Folge koordinierte das SEM die beiden Verfahren. Aufgrund der Behandelbarkeit allfälliger psychischer Probleme in der Türkei hat das SEM den wesentlichen Sachverhalt vollständig festgestellt, um die Frage der Zumutbarkeit prüfen zu können, und sich dabei mit den entscheidenden Elementen auseinandergesetzt. Aus den Akten sind keine Aspekte erkennbar, welche nicht bereits angemessen von diesen umfasst wären beziehungsweise in grundlegendem Widerspruch mit den vorinstanzlichen Einschätzungen stünde. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet.
11.1 In der Sache selbst gelangt das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zum Schluss, dass die angefochtenen Verfügungen zu stützen sind. Das SEM ist darin jeweils mit sachgerechter Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 6 und E. 8) verwiesen werden.
11.2 Hinsichtlich der im Rahmen der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers D._______, wonach er aufgrund einer angeblichen Vergewaltigung seiner Mutter einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei, ist hierzu vorab festzuhalten, dass es sich hierbei um eine unbewiesene Parteibehauptung handelt. Doch selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens wäre relativierend festzuhalten, dass sich dieser Vorfall zu einem Zeitpunkt zugetragen hätte, als der Beschwerdeführer noch ein sechs bis acht Jahre alter Knabe gewesen war. Hierbei handelt sich damit um ein angebliches Geschehen, dass sich vor mehreren Jahrzehnten zugetragen haben soll. Dieses weist offensichtlich keinerlei Bezug zur Ausreise des Beschwerdeführers und damit keine Asylrelevanz auf. Ohnehin soll es sich bei den angeblichen Tätern um unbekannte Dritte gehandelt haben, für deren Verfolgung sich Betroffene an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden hätten. Auch aus den übrigen Sachumstände geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer, welcher trotz der angeblichen misslichen Umstände bis zu seiner Ausreise sowohl das Gymnasium wie auch in der Folge ein Universitätsstudium (und damit an einer staatlichen Institution) als Maschineningenieur erfolgreich abschliessen konnte, einer staatlichen (Reflex-)Verfolgungslage ausgesetzt gewesen wäre.
11.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen keine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen. Die erlebten Schikanen im Alltag sind nicht geeignet, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Ebenso führt die allgemeine Situation, in der sich die kurdische beziehungsweise alevitische Bevölkerung befindet, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind (vgl. statt vieler Urteil D-6034/2023 vom 2. Oktober 2025 E. 6.1).
11.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (E-1159/2025 und E-1490/2025) verneint und deren Asylgesuche abgewiesen hat.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.1 Ist der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
13.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
13.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den angefochtenen Verfügungen damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde.
Die Beschwerdeführenden stammten zwar aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz I._______. Der Beschwerdeführer A._______ habe geltend gemacht, dass er bis zum Erdbeben 50 Schafe und Widder besessen habe. Beim Erdbeben habe er seinen Besitz verloren. Der Staat habe ihn nicht unterstützt. Die Beschwerdeführerin B._______ habe angegeben, Mutter und Hausfrau gewesen zu sein. Nach dem Erdbeben habe sie in einem Zelt gelebt und sei von alevitischen Vereinen unterstützt worden.
Die Vorinstanz führte hierzu an, es sei anzumerken, dass es Zweifel an der geltend gemachten prekären finanziellen Situation gebe. So seien die Beschwerdeführenden der Aufforderung, Dokumente, welche ihre Angaben belegen sollten (u.a. Auszug aus dem Register betreffend den Zustand ihres Gebäudes, Sterbebescheinigungen ihrer Verwandten), einzureichen, nicht nachgekommen. Die Parteibehauptungen seien somit nicht belegt. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden angegeben, dass sie für die Reise durch Verwendung ihrer Ersparnisse rund EUR 20'000.- investieren konnten. Bei einem Betrag von EUR 20'000.- handle es sich um einen beachtlichen Betrag, welcher klare Zweifel an einer angeblich prekären finanziellen Lage begründe.
Ausserdem könne davon ausgegangen werden, dass er beruflich auch ausserhalb I._______ tätig sein könne und eine soziale sowie wirtschaftliche Reintegration daher möglich sein werde.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers D._______ wies das SEM ergänzend darauf hin, dass dieser im Jahr 2021 sogar ein Studium als Maschineningenieur erfolgreich habe abschliessen können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er in der Türkei rasch eine entsprechende Anstellung finden könne.
Angesichts der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit könnte ohnehin vorsorglich auch das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative an einem anderen Ort im Land ausserhalb von I._______ bejaht werden. Ferner stehe es den Beschwerdeführenden offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
13.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Prüfung der Akten im Ergebnis der Einschätzung der Vorinstanz an.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Sachumstände vorliegen, welche in wirtschaftlicher Hinsicht eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermöchte. Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich zeitnah wieder sozial und wirtschaftlich reintegrieren könnten.
13.2.1 Der beschwerdeweise vorgebrachte Erklärungsversuch, wonach der verhältnismässig hohe Betrag von EUR 20'000.- nicht einfach wie bisher behauptet aus den Ersparnissen der Beschwerdeführenden stamme, sondern vielmehr aus einem gezielten Verkauf des Grundstückes, vermag nicht zu überzeugen (dies auch in Berücksichtigung des in blosser Kopie eingereichten angeblichen Kaufvertrages; welcher in dieser Form keinen selbsttragenden Beweiswert hat). Insbesondere erscheint der behauptete Grundstückverkauf im Lichte der durch das Erdbeben angeblich zerstörten Immobilien und entsprechend schwierigen Situation in dieser Region eher überraschend und wirkt somit wenig lebensnah. Dieser nachträgliche Erklärungsversuch erscheint daher auch vor diesem Hintergrund als konstruiert und nicht belegt. Weitergehende Belege, Erklärungen oder offizielle Urkunden wurden vielsagender Weise auch bis heute nicht eingereicht; dies obwohl solches bei einem angeblichen Hauskauf sicherlich ohne weiteres bei den Behörden erlangt werden könnte.
13.2.2 Weiter stehen auch die behaupteten wirtschaftlichen Umstände in Widerspruch zu der arrivierten beruflichen Situation gewisser Beschwerdeführenden. So ist insbesondere in Bezug auf den Beschwerdeführer D._______ hervorzuheben, dass dessen Familie in der Vergangenheit anscheinend problemlos in der Lage war, diesem sowohl den Besuch des Gymnasiums, wie auch in der Folge ein langjähriges Universitätsstudium in J._______ als Maschineningenieur zu ermöglichen und zu finanzieren. Ein entsprechender schulischer und universitärer Werdegang erfordert gemeinhin ein gesichertes Mass an finanziellen Möglichkeiten des familiären Umfelds. Auch vor diesem Hintergrund ist auf durchaus tragende finanzielle Strukturen zu schliessen.
13.2.3 Auch der angebliche Verlust des Viehbestandes der in der Landwirtschaft tätigen Familie erschöpft sich in unbelegt gebliebenen Parteibehauptungen. Auch hierzu vermochten diese keine sachdienlichen Belege einzureichen. Dass der doch relativ stattliche Viehbestand angeblich auf einen Schlag vernichtet worden sein sollte, ohne dass hierzu irgendwelche tragenden Belege (Berichte, Fotografien, Entschädigungsbegehren oder ähnliches) vorliegen, erscheint ebenfalls wenig glaubhaft.
13.2.4 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden offen stünde, im Bedarfsfall Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und beim SEM ein entsprechendes Ersuchen zu deponieren. Zusätzlich wäre es ihnen wohl auch unbenommen, auch gegenüber den heimatlichen Behörden allfällige Unterstützungsleistungen (im Lichte der geltend gemachten bisher noch unterbliebenen Hilfeleistungen) erneut geltend zu machen.
13.2.5 Im Weiteren ist anzumerken, dass insbesondere der Beschwerdeführer A._______ zuvor auch ausserhalb seines angestammten Wohnortes (durch Vermittlung seines Bruders) bereits eine Zeit lang in E._______ einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist. Es besteht somit auch diesbezüglich Grund zur Annahme, Entsprechendes wäre auch künftig wieder möglich.
Zusätzlich hielt sich auch der Beschwerdeführer D._______ nicht nur an seinem letzten Wohnort in K._______ auf, sondern absolvierte sein Universitätsstudium in J._______, wo er sich längere Zeit aufhielt, womit er auch dort über die Möglichkeit verfügen dürfte, sich nach seiner Rückkehr erneut niederzulassen.
13.2.6 Weiter verfügen die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben auch in anderen Städten noch über Verwandte und sie sind vor noch nicht langer Zeit aus ihrem Heimatland ausgereist und sind somit noch vorbehaltlos mit den dortigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnissen weiterhin gut vertraut.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der vereinigten Verfahren den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und werden auf insgesamt Fr. 1'200.- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die geleisteten Kostenvorschüsse werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird den Beschwerdeführenden rückerstattet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerdeverfahren E-1490/2024 und E-1159/2024 werden vereinigt.
Die Beschwerden in den Verfahren E-1490/2024 und E-1159/2024 werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die geleisteten Kostenvorschüsse werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von insgesamt Fr. 300.- wird den Beschwerdeführenden rückerstattet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli
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