Entscheiddatum: 25.04.2013Publikationsdatum: 06.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1492/2013
Urteil vom 25. April 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______,Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 / N (...).
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 20. Januar 2013, reiste am 30. Januar 2013 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 7. Februar 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Das BFM hörte ihn am 19. Februar 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus B._______ (Provinz Adiyaman) und sei türkischer Ethnie. Nach dem Abschluss der Sekundarschule habe er ein C._______ geführt und sei Ende November 2011 Konkurs gegangen. Im Sommer 2012 habe er sich 30 Schafe und 50 Ziegen gekauft. Er habe die Tiere in den Bergen zusammen mit anderen Hirten gehütet und nacheinander einzelne Tiere wieder verkauft. Sein Freund, ein Ladenbesitzer aus der Stadt, habe ihn zwei Mal wöchentlich mit Nahrungsmitteln versorgt. Eines Tages sei er von sieben Unbekannten angesprochen worden, welche sich als Angehörige der PKK vorgestellt und von ihm das Besorgen von Lebensmitteln gegen Entgelt verlangt hätten. In der Folge habe sein Freund auch Nahrungsmittel für die PKK mitgebracht. Am 27. Dezember 2012 sei er daheim von der Gendarmerie gesucht worden, nachdem ein Mitglied der PKK verhaftet worden sei und vermutlich seinen Namen verraten habe. Er sei von einem Cousin telefonisch über die Suche nach ihm orientiert worden, wobei dieser die Gründe für das Vorsprechen der Gendarmerie nicht genannt habe. Umgehend habe er die ihm verbliebenen 15 Tiere zu einem befreundeten Hirten gebracht und sich anschliessend nach D._______ begeben. Noch am gleichen Abend sei sein Freund, welcher ebenfalls von den Gendarmen gesucht worden sei, zu ihm gestossen. Gemeinsam seien sie nach Istanbul und von dort in die Schweiz gereist.
B.Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 - eröffnet gleichentags - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.Mit Eingabe vom 21. März 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2013 den Eingang der Beschwerde.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht.
3.2 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochten Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Aussagen seien durchwegs unsubstantiiert, vage und realitätsfremd. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer unvereinbar bezüglich der Aufenthalte im Winter in den Bergen und des Bringens der Lebensmittel durch seinen Freund geäussert. Realitätsfremd sei die Beschreibung des Treffens mit den Leuten der PKK, namentlich, dass sich die Soldaten bereits beim ersten Treffen mit dem der Ethnie der Türken angehörenden Beschwerdeführer als Mitglieder der PKK zu erkennen gegeben hätten. Ebenfalls realitätsfremd sei, dass der Beschwerdeführer nicht von seinem Freund, welchen er zwei Mal wöchentlich getroffen hat, sondern von Dritten von dessen Scheidung erfahren haben will. Desgleichen gelte auch bezüglich der Aussage, nach dem Weggang aus dem Dorf habe er nur noch übers Festnetz mit der Familie telefoniert, weil die Telefone abgehört würden. Weiter sei unverständlich, wie der Beschwerdeführer aus Weizen habe Heu gewinnen wollen, handle es sich dabei doch um Stroh, welches als Tierfutter nicht geeignet sei. Schliesslich seien die ausführlichen Erklärungen zur Überwinterung der Tiere nicht vereinbar mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Tiere erst Mitte 2012 gekauft, das Dorf aber bereits am 27. Dezember 2012 verlassen habe.
4.2 Der Beschwerdeführer hält in der Eingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und macht damit sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet.
4.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen im Einzelnen unsubstantiiert, realitätsfremd und unverständlich sind oder der allgemeinen Logik beziehungsweise Erfahrung widersprechen. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich der Befragungen unvereinbar über seinen Aufenthaltsort im Zeitpunkt des Erhalts des Anrufes seines Cousins geäussert (vgl. Akten BFM A4/10 S. 6, A7/22 S. 9 ff.). In Anbetracht dessen, dass dieser Anruf für den Beschwerdeführer den unmittelbaren Anlass zum Verlassen des Heimatlandes bildete, dürfen von ihm diesbezüglich übereinstimmende Aussagen erwartet werden. Mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es sodann als absolut realitätsfremd zu bewerten, dass sich die Mitglieder der PKK anlässlich des ersten Zusammentreffens mit dem Beschwerdeführer als solche zu erkennen gegeben haben. Mit dem blossen Hinweis darauf, innerhalb der PKK gebe es verschiedene ethnische Türken, vermag der Beschwerdeführer diesbezüglich jedenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weiter vermag er auch mit dem Wiederholen der aktenkundigen Aussagen und dem Festhalten an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht dazutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer nicht zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
7.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte (Nüfus), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit wird der Antrag auf Beizug des Dossiers des Freundes des Beschwerdeführers gegenstandslos.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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