Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 11.03.2024Publikationsdatum: 21.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1507/2024
Urteil vom 11. März 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2024 / N (...).
I.
A. Der Beschwerdeführer stellte am 19. März 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Einreise in der Schweiz in Italien aufgehalten hatte.
C. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 22. März 2023 um Überbernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Dieses Gesuch blieb unbeantwortet.
D. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
E. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
F. Das Migrationsamt des Kantons B._______, in dem sich der Beschwerdeführer nach seinem Austritt aus dem Bundesasylzentrum aufhielt, wies das SEM mit Schreiben vom 23. November 2023 darauf hin, dass die Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien am selben Tag ungenutzt abgelaufen war.
G. Am 29. November 2023 verfügte das SEM die Aufhebung seiner Verfügung vom 9. Juni 2023 und die Wiederaufnahme des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
H.
H.a Der Beschwerdeführer wurde am 19. Februar 2024 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
H.b Auf Anweisung der Regierung hin sei das Haus seiner Familie im Januar 2021 zusammen mit zahlreichen anderen Häusern, die mutmasslich auf öffentlichem Grund gestanden hätten, zerstört worden. Sein Vater habe sich dann erfolglos beim Dorfvorsteher darum bemüht, ein anderes Haus zur Miete zu erhalten. Ebenfalls im Jahr 2021 sei es an ihrem Wohnort zu einem Streik im Zusammenhang mit der Stromversorgung gekommen. Sein jüngerer Bruder sei während dieses Anlasses gestorben, als Sicherheitskräfte in die Menge geschossen hätten. Er leide nach wie vor sehr unter dem Tod seines Bruders und habe in Guinea keine Zukunftsperspektive mehr für sich gesehen.
I.
I.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2024 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme.
I.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 27. Februar 2024 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und zeigte sich mit diesem nicht einverstanden.
J. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
K. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte das Mandat am 28. Februar 2024 nieder.
L. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. März 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit seine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um amtliche Rechtsverbeiständung (ohne eine konkrete Rechtsvertretung zu bezeichnen) sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Der Instruktionsrichter bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2
1.2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2.2 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen an sich nicht, da die handschriftliche Unterschrift fehlt. Die Beschwerde ist allerdings offensichtlich in der Handschrift des Beschwerdeführers verfasst (vgl. etwa das selbständig ausgefüllte Personalienblatt für Asylsuchende [SEM-act. A1]); den Akten sind auch sonst keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass eine Drittperson dieses Rechtsmittel ohne Wissen und Willen des Beschwerdeführers für diesen eingereicht haben könnte. Unter diesen Umständen kann aus prozessökonomischen Gründen und im Interesse des Beschwerdeführers ausnahmsweise darauf verzichtet werden, ihn - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG) - zur Verbesserung seines Rechtsmittels aufzufordern.
1.2.3 Auf die frist- und (vom erwähnten Mangel abgesehen) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist somit - unter dem nachfolgenden Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Die Zerstörung des Hauses seiner Familie sei auf eine Auseinandersetzung im Zusammenhang mit den rechtlichen Besitzverhältnissen des betreffenden Grundstücks zurückzuführen. Aufgrund der Aktenlage könne diesbezüglich nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation geschlossen werden. Beim bedauerlichen Tod seines Bruder handle es sich ebenfalls nicht um gezielte Verfolgung, zumal er aufgrund von Schüssen in die Menschenmenge verstorben - und somit letztlich Zufallsopfer geworden - sei. Soweit er schliesslich beklagt habe, in Guinea keine Zukunftsperspektive mehr gesehen zu haben, mangle es auch diesem Vorbringen an asylrechtlicher Relevanz.
5.2 In seinem Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, bei einer Rückkehr nach Guinea sein Leben zu riskieren. Er habe dort keinerlei Zukunftsperspektiven, keine Unterkunft und keine Familie.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
6.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass weder dem Tod des Bruders des Beschwerdeführers noch der Zerstörung des Hauses seiner Familie asylrechtliche Relevanz zukommt. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, dass es sich dabei um gezielte, flüchtlingsrechtlich relevant motivierte Verfolgungshandlungen gehandelt hätte, aufgrund derer der Beschwerdeführer zukünftig entsprechende Nachteile zu befürchten hätte. Die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner allenfalls eingeschränkten wirtschaftlichen Perspektiven vermögen offensichtlich ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten.
6.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht.
8.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGerD-6853/2023 vom 9. Januar 2024 E. 8.3.1 m.w.H.).
8.3.2 Es sind vorliegend auch keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige relevante medizinische Probleme. Entgegen seiner Ausführungen auf Beschwerdeebene verfügt er in Guinea gemäss seinen protokollierten Aussagen über ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz mit (...) (Halb-)Geschwistern, wobei er insbesondere zu seiner Mutter auch von der Schweiz aus erst vor Kurzem noch Kontakt hatte (vgl. SEM-act. A29 F16 und F28). Nach der Zerstörung des Hauses sind jedenfalls sein Vater und seine Mutter bei anderen Verwandten untergekommen (vgl. SEM-act. A29 F78 ff.). Zudem hat der Beschwerdeführer einige Jahre lang eine Koranschule besucht und offenbar sowohl vor der Ausreise aus dem Heimatland als auch während seiner Reise nach Europa gearbeitet (vgl. SEM-act. A29 F10 und F22 ff.). Damit verfügt er trotz der Zerstörung des Hauses der Familie über hinreichende Voraussetzungen für eine soziale und wirtschaftliche Reintegration im Heimatland. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss-erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
Versand: