Entscheiddatum: 31.10.2013Publikationsdatum: 07.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1524/2012
Urteil vom 31. Oktober 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______,Syrien, alle vertreten durch Thomas Wüthrich, RechtsanwaltBeschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2012 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden, christlich-orthodoxen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Damaskus, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Mai 2008 illegal und reisten durch die Türkei sowie andere Länder, bis sie am 14. Mai 2008 in die Schweiz gelangten. Hier suchten sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. Die Beschwerdeführenden wurden am 18. Juni 2008 summarisch und am 12. März 2009 einlässlich zu ihren Asylgründen befragt.
B.
B.a Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, einen Monat vor seiner Ausreise sei er unter dem Pseudonym "(...)" und mit Bekanntgabe seiner Handy-Nummer via Online-Portal der Oppositionspartei "Nationale Rettungsfront" beigetreten. Er habe sich für diese Partei entschieden, weil sie eine demokratische Regierungsform anstrebe. Seine Mitgliedschaft sei nie bestätigt worden, und er habe auch nie persönlichen Kontakt zu Parteimitgliedern gehabt oder sich für die Partei betätigt. Am (...) Mai 2008 sei er zur Arbeit gegangen und habe dort von seiner Frau einen Telefonanruf erhalten. Sie habe ihm mitgeteilt, (...) bewaffnete Beamte des Innen-Geheimdiensts hätten nach ihm gefragt und dabei das ganze Haus durchsucht. Seine Frau habe den Beamten erzählt, er halte sich zurzeit im Dorf seines Vaters auf. Daraufhin hätten sie ihr eine Vorladung ausgehändigt, gemäss welcher er am (...) 2008 auf dem (...) des Geheimdiensts Nr. (...) hätte vorsprechen müssen. Nach dem Anruf sei er ins Dorf seiner Mutter gegangen und dort bis zum (...) Mai 2013 geblieben. Er vermute, er werde vom Geheimdienst wegen seines Beitritts zur "Nationalen Rettungsfront" gesucht. Am 5. und 6. Mai 2008 habe er mit seinem Onkel, der viele Beziehungen zu Behördenmitgliedern habe, telefoniert. Dieser habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Als er (Beschwerdeführer) von der Schweiz aus mit seinem Bruder telefoniert habe, habe er erfahren, dass Beamte des Sicherheitsdienstes ihn einen Tag nach dem Vorladungstag - sowie einen Monat später -gesucht hätten. Ob in Syrien offiziell ein Haftbefehl gegen ihn ausgesprochen worden sei, wisse er nicht. Sich bei anderen in Syrien lebenden Verwandten zu verstecken, hätte keinen Sinn gemacht, da er überall gefunden worden wäre. Sein Onkel habe ihm geraten, das Land zu verlassen, da sein Problem nicht anders gelöst werden könne. Sein Bruder habe die Ausreise für die Familie organisiert. Er (Beschwerdeführer) sei mit seiner Frau und den Kindern am (...) Mai 2008 in einem Bus in die Türkei gefahren. Dort hätten sie sich in einem Lastwagen zwischen Kartonschachteln versteckt und seien so in die Schweiz gefahren. Auch nach seiner Ausreise aus Syrien sei er nie in persönlichem Kontakt mit der Oppositionspartei gestanden. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse er mit einer zehnjährigen Haftstrafe und mit Folter rechnen.
B.b Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen dieselben Fluchtgründe zu Protokoll: Die Familie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes aus Syrien ausgereist. Er sei von (...) bewaffneten Geheimdienstmitarbeitenden zu Hause gesucht worden. Erst auf der Reise habe sie erfahren, dass er einen Monat vor der Ausreise Mitglied einer Oppositionspartei geworden sei. Vermutlich werde er deshalb gesucht.
B.c Die Beschwerdeführenden gaben an, sie hätten nie eigene Reisepässe besessen. Zur Stützung der Asylvorbringen reichten sie eine Vorladung in arabischer Schrift samt deutscher Übersetzung und ihre syrischen Identitätsausweise zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 - eröffnet am 17. Februar 2012 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte deren Asylgesuche wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben, und die Beschwerdeführenden wurden in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 15. Februar 2012 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung der Asylgesuche und Wegweisung aus der Schweiz), die Zuerkennungihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie eines unentgeltlichen Rechtsbeistands unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Überdies beantragten sie, es sei ihnen Einsicht in die Botschaftsantworten und Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren; ferner sei ihnen das vollständige Aktenverzeichnis zuzustellen.
E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. März 2012 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts ab. Mit derselben Verfügung wurden den Beschwerdeführenden die drei Botschaftsantworten in anonymisierter Form (Kopien) sowie eine Kopie des Aktenverzeichnisses zugestellt. Der Antrag auf Stellungnahme wurde abgewiesen.
F. Am 25. März 2013 hielt das BFM anlässlich eines Schriftenwechsels an seinem bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am folgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz würdigte die Vorbringen der Beschwerdeführenden aus mehreren Gründen als überwiegend unglaubhaft. Einerseits hätten sie sich in Widersprüche verstrickt (Zeitpunkt der Telefonate zwischen dem Ehepaar; wer wen angerufen habe, bzw. angerufen worden sei); andererseits seien die Aussagen zum Beitritt zur "Nationalen Rettungsfront" und die Beschreibung der Ziele, des Hauptsitzes und des Gründungszeitpunkts unsubstanziiert ausgefallen. Sodann sei es seltsam, dass der christlich-orthodoxe Beschwerdeführer sich einer vorwiegend islamistischen Oppositionspartei angeschlossen haben wolle.
Schliesslich handle es sich bei der eingereichten Vorladung nach Abklärungen bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus um eine Fälschung, da auf dem Dokument die erwähnte Abteilungsnummer sowie die angegebene Adresse nicht mit der behördlichen Stelle übereinstimme, die die Vorladung ausgestellt haben solle. Die Beschwerdeführenden hätten in ihren Stellungnahmen vom 27. Juli 2009 (Eingangsstempel BFM) und vom 30. Januar 2012 den vorinstanzlichen Ausführungen nichts entgegenzuhalten vermocht. Aus den Botschaftsberichten gehe überdies hervor, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Passes sei, die Italienische Botschaft in Syrien ihm bereits am (...) April 2008 ein Touristenvisum mit Gültigkeit ab (...) Mai 2008 ausgestellt und er Syrien legal über den Flughafen Damaskus in Richtung Italien verlassen habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er nie einen Reisepass besessen habe, illegal ausgereist sei und sich am (...) Mai noch immer im Dorf seiner Mutter versteckt habe, widersprächen den Botschaftsabklärungen und seien unglaubhaft. Die legale Ausreise des Beschwerdeführers sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gehabt habe. Die Erklärung in der Stellungnahme vom 5. Mai 2009 (Eingangsstempel BFM), der Schlepper habe die Formalitäten mit einem Offizier am Flughafen abgewickelt und so die legale Ausreise ermöglicht, sei vor diesem Hintergrund als nachgeschoben zu qualifizieren. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, weshalb die Beschwerdeführenden diese Umstände nicht bereits bei den Befragungen erwähnt hätten. Zu dem von der Italienischen Botschaft ausgestellten Visum hätten sie überdies nicht Stellung bezogen.
Insgesamt sei festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden wegen des angeblichen Beitritts des Beschwerdeführers zur "Nationalen Rettungsfront" glaubhaft zu machen.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführenden liessen in verfahrensrechtlicher Hinsicht ausführen, das BFM habe ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, weil ihnen die Botschaftsauskünfte aufgrund von angeblich überwiegenden öffentlichen Geheimhaltungsinteressen nicht offengelegt worden seien. Sodann werde bemängelt, dass das BFM bereits im Jahre 2010 von der Schweizerischen Vertretung in Damaskus einen Bericht erhalten habe, sie darüber aber erst zwei Jahre später mit Brief vom 12. Januar 2012 summarisch informiert worden seien. Am 30. Januar 2012 hätten sie das BFM ersucht, ihnen im Rahmen des rechtlichen Gehörs die vollständigen Akten zuzustellen, um gewisse Anmerkungen machen zu können. Am 13. Februar 2012 habe das BFM die Akten teilweise geschickt, in gewisse Akten sei ihnen die Einsicht verweigert worden. Bereits zwei Tage danach sei der Entscheid gefällt und zwei Tage später eröffnet worden. Dieses Vorgehen sei unzulässig und widerspreche dem Grundsatz der Verfahrensfairness, da die Beschwerdeführenden die Akten nach einem Akteneinsichtsgesuch erst kurz vor Versand des Entscheides erhalten hätten und infolgedessen keine Beweisergänzungsanträge hätten stellen können. Das rechtliche Gehör sei nicht gewährt worden. Das Bundesverwaltungsgericht werde deshalb ersucht, ihnen die drei Botschaftsabklärungen zuzustellen.
4.2.2 In materieller Hinsicht wurde ausgeführt, es sei richtig, dass die Beschwerdeführenden Syrien am (...) Mai 2008 mit italienischen Touristenvisa verlassen hätten. Aus dieser Ausreise mit einem Schlepper sei indes nicht zu schliessen, dass sie in Syrien nicht verfolgt worden seien. Die Korruption habe es ermöglicht, dass sie das Heimatland durch Bestechung eines Offiziers am Flughafen legal hätten verlassen können. Die Beschwerdeführenden hätten vom Schlepper gewusst, dass der bestochene Offizier am Flughafen nichts gegen sie unternehmen würde. Dieser habe sie denn auch angewiesen, bei Einreichung des Asylgesuchs nichts über die Ausreise ab dem Flughafen Damaskus zu sagen, da er ansonsten in Gefahr sei.
Es sei auch richtig, dass sie sich bereits im April 2008 um ein Visum für Italien bemüht hätten. Dies bestätige aber letztlich die von den Beschwerdeführenden dargelegten Ausreisegründe, hätten diese doch bereits im April geahnt, dass ihre Situation in Syrien gefährlich werden würde.
Schliesslich sei darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführenden sich in Syrien in einer guten finanziellen Situation befunden hätten. Der Ehemann habe als (...) der Firma "(...)" gearbeitet. Sie hätten schon in einem Schreiben an das BFM darauf hingewiesen, dass sie ohne Verfolgung durch die Behörden nicht in die Schweiz gekommen wären, wo es ihnen wirtschaftlich schlechter gehe und sie teilweise von Sozialhilfe leben müssten.
Das Bundesamt behaupte, die Vorladung sei gefälscht. Dem sei zu widersprechen; es sei nicht ersichtlich, was sich durch die Dokumentenanalyse als gefälscht herausgestellt habe. Offenbar sei sich das BFM auch nicht darüber im Klaren gewesen, deshalb habe es sich ein weiteres Mal an die Schweizerische Vertretung in Damaskus gewendet. Dass die auf der Vorladung angegebene Adresse nicht mit den behördlichen Stellen übereinstimme, treffe nicht zu. In dem extrem totalitären Syrien werde nicht bekanntgegeben, wo sich die Büros, insbesondere diejenigen der Geheimdienste befänden; diese Adressen würden auch in Medienberichten zu Bombenanschlägen nie erwähnt.
Der Vorwurf, die Angaben über den Beitritt zur "Nationalen Rettungsfront" und über die Partei selbst seien unsubstanziiert, sei unbegründet. Der Beschwerdeführer habe schon an der Zweitbefragung erwähnt, dass er zur Vorbereitung der Anhörung nicht Hunderte von Seiten über die Partei gelesen habe. Für ihn sei von zentraler Bedeutung, dass die Partei eine Veränderung in Syrien herbeiführen wolle. Sodann sei es für ihn als Christ kein Hindernis gewesen, einer Oppositionspartei mit teils islamischem Hintergrund beizutreten, denn er begrüsse ein multikulturelles und multireligiöses Syrien.
Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich die Situation in den letzten zwölf Monaten verschärft habe und mittlerweile sämtliche Regimekritiker mit Verhaftungen und standrechtlicher Erschiessung zu rechnen hätten.
5.1 Das BFM hat im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens den Beschwerdeführenden dreimal Gelegenheit gegeben, sich zu den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus zu äussern (vgl. BFM-Akten A16, A21 und A37, Stellungnahmen der Beschwerdeführenden vom 5. Mai 2009, vom 27. Juli 2009 und 30. Januar 2012). Es hat unter Hinweis auf öffentliche Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) darauf verzichtet, ihnen die Botschaftsauskünfte in anonymisierter Form zuzustellen. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 5), nachdem das BFM den wesentlichen Inhalt der Mitteilungen in Anwendung von Art. 28 VwVG wiedergegeben und den Beschwerdeführenden jeweils Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt hat. An diesen Feststellungen ändert auch der Umstand nichts, dass die vormalige Instruktionsrichterin ihnen die Botschaftsmitteilungen im Sinne der Verfahrenstransparenz zusätzlich in anonymisierter Form - d.h. mit Abdeckungen der geheim zu haltenden Textstellen - bekanntgegeben hat.
5.2 Auch die Rüge, die Verfahrensakten seien zu Unrecht erst kurz vor Entscheidfällung zugestellt worden, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei (vgl. Beschwerde S. 4 f.), erweist sich als unberechtigt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 8 S. 51 f.). Die Akten wurden am 10. Februar 2012 verschickt, der angefochtene Asylentscheid knapp eine Woche später am 16. Februar 2012. Bei der vorliegenden Aktenlage ist nicht davon auszugehen, das BFM habe mit diesem Vorgehen den Eingang einer ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführenden vor Versand des Asylentscheid "durch entsprechendes 'Timing' der Akteneinsicht faktisch zu verhindern" versucht (vgl. a.a.O. S. 52). Im Übrigen war den Beschwerdeführenden, wie erwähnt, bereits zu einem früheren Zeitpunkt wiederholt Gelegenheit geboten worden, sich zu den Akten zu äussern und Beweisergänzungsanträge zu stellen.
6.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen; dies ist insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und E. 2.3, EMARK 2004 Nr. 1, E. 5a mit weiteren Hinweisen).
6.2 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der Vorinstanz an, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
6.2.1 Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung vom 15. Februar 2012 verwiesen werden, die zu bestätigen sind. Die Einwände in der Beschwerde vermögen insgesamt nicht zu überzeugen.
6.2.2 Zu Ungunsten der Beschwerdeführenden fällt stark ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen protokollierten Angaben - im Besitz eines syrischen Reisepasses samt italienischem Visum war, mit dem er am (...) Mai 2008 über den Flughafen Damaskus offiziell ausgereist ist. Diese Fakten wurden durch Abklärungen bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus in den Jahren 2009 und 2010 zu Tage gefördert und werden von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Ihre Argumentation, sie hätten einen Offizier bestochen, um legal ausreisen zu können, und dieser habe ihnen geraten, nichts davon zu erzählen, wenn sie ein Asylgesuch im Ausland stellen würden, überzeugt nicht und ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zu Beginn des Asylverfahrens wurden sie wiederholt darauf hingewiesen, dass sie wahrheitsgetreue Aussagen machen müssen und die Asylbehörden der Schweiz unter Geheimhaltungspflicht stehen. Das Verschweigen des Reisepasses und der legalen Ausreise über den Flughafen Damaskus stellt eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Diese beeinträchtigt einerseits die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden und andererseits die Glaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbringen (Beitritt zur "Nationalen Rettungsfront", Hausdurchsuchung und Vorladung).
6.2.3 Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Beitritt zur "Nationalen Rettungsfront" sind offenkundig unglaubhaft. Namentlich widerspricht das angebliche Ausfüllen des Formulars via Online-Plattform unter Angabe eines Pseudonyms jedoch mit Angabe der Mobiltelefonnummer der Logik des Handelns.
Unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen - er habe nie eine Mitgliederbestätigung erhalten, sei nie für die Partei aktiv gewesen, habe keinen persönlichen Kontakt zu Parteimitgliedern gehabt und sei auch früher nicht oppositionell tätig gewesen - wäre auch zu bezweifeln, dass er innerhalb eines Monats ins Visier des syrischen Geheimdiensts geraten wäre.
Zudem hat er im April 2008 unbestrittenermassen ein italienisches Visum, gültig ab (...) Mai 2008, erhalten. Damit drängt sich der Schluss auf, dass die Beschwerdeführenden die wahren Gründe, die sie zur Ausreise bewegt haben, verschweigen.
Schliesslich geht aus der Botschaftsmitteilung vom 6. Januar 2012 hervor, dass es sich bei der eingereichten Vorladung um eine Fälschung handelt, da die auf der Vorladung angegebene Abteilungsnummer (No. [...]) des Absenders nicht mit der Adresse des Ausstellers korrespondiere. Diese Feststellung ist auch mit der Argumentation der Beschwerdeführenden nicht zu beseitigen, es könnten andere unzuständige syrische Behörden eine Vorladung ausstellen und die jeweiligen Adressen würden absichtlich nicht bekanntgegeben. Wäre dies tatsächlich so, würde die vorliegende Vorladung zweifellos gar keine Adresse aufweisen, und die Abteilungsnummer müsste diejenige der ausstellenden Behörde sein. Die Richtigkeit des Botschaftsergebnisses ist nicht anzuzweifeln, da die Beschwerdeführenden für ihre Erklärung keinen Nachweis erbringen und diese überdies nicht plausibel erscheint.
6.2.4 Auf die weiteren Beschwerdevorbringen (gute finanzielle Situation in Syrien, veränderte Situation für Regimegegner) ist nicht näher einzugehen, weil sie nichts am Ausgang des Verfahrens zu ändern vermögen.
6.3 Das BFM hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.).
7.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2012 den Wegweisungsvollzug aufgrund der aktuellen Lage in Syrien und der persönlichen Faktoren wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weiter zu thematisieren.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 28. März 2012 den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist jedoch auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki
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