Entscheiddatum: 02.04.2013Publikationsdatum: 12.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1530/2012
Urteil vom 2. April 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...) (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...). Er gelangte auf dem Luftweg über Doha (Katar) nach Zürich, wo er am 30. Januar 2009 am Flughafen um Asyl nachsuchte. Am 31. Januar 2009 erfolgte seine Befragung zur Person (im Folgenden: BzP) durch die Flughafenpolizei und am 12. Februar 2009 fand seine direkte Anhörung durch das BFM statt. Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 bewilligte ihm das Bundesamt die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs und wies ihn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton St. Gallen zu.
B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund seines Berufs als (...) habe er im Jahre 2004 ein zehntägiges Training bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolvieren und für diese Organisation in den Jahren 2003 und 2004 (...) müssen. Dabei habe er bemerkt, dass in den (...) Sprengstoff versteckt gewesen sei.
Nachdem im Jahre 2006 das Friedensabkommen ausser Kraft gesetzt worden sei, habe er der Armee etwa fünf- bis sechsmal sein (...) ausleihen müssen. Als er sich im Februar 2007 geweigert habe, sei er von den Soldaten aufgefordert worden, sich tags darauf im Armee-Camp zu melden. Er sei dort geschlagen und mit einem Glas am Oberarm verletzt worden. Man habe ihm vorgehalten, dass sein jüngerer Bruder den LTTE angehöre und seine Familie im LTTE-Gebiet wohne. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass auch er zu den LTTE gehöre. Er sei mit der Auflage, sich zu melden, freigelassen worden; einen Monat lang habe er täglich seine Unterschrift leisten müssen. Danach sei er noch dreimal bei Razzien aufgefordert worden, seine Unterschrift im Camp zu leisten.
Ende 2007 sei sein Bruder von den LTTE zwangsrekrutiert worden, ebenso einer seiner Cousins, der bei Kampfhandlungen gestorben sei. Wie er nach seiner Flucht von seiner Tante erfahren habe, seien alle jene Personen, die wie er (...) ins Gebiet von (...) gemacht hätten, erschossen worden.
Am (...) sei er nachts von unbekannten Männern aufgesucht, in einem Van mitgenommen und an einen ihm nicht bekannten Ort gebracht worden. Die Unbekannten hätten ihm gesagt, sie würden ihn jetzt erschiessen. Dann hätten sie ihn mit einem Wachsoldaten zurückgelassen. Dieser habe ihn auf das Versprechen hin, an einer bestimmten Stelle 100 000 Rupien zu deponieren, freigelassen. Er habe das Versprechen eingelöst; daraufhin sei er am (...) an den Strand gegangen, um seine Überfahrt nach (...) zu organisieren. Er habe sich zunächst beim (...) versteckt und sei dann am (...) mit einem Fischkutter nach (...) gefahren worden; von dort sei er am (...) mit Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
C. Mit am 16. Februar 2012 eröffneter Verfügung vom 14. Februar 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 30. Januar 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, subeventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 die Unzulässigkeit, subsubeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollständige Akteneinsicht, insbesondere in das (BFM-)Aktenstück A10/5, zu gewähren, dies unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Weiter sei dem unterzeichneten Anwalt vor der Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen und ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. In den Ausführungen zur materiellen Begründung der Beschwerde wurde zudem beantragt, falls die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei er erneut direkt zu seiner heutigen Gefährdung anzuhören, es seien die notwendigen Länderinformationen beizuziehen, und es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Dokumente (Beilagen 2-16 gemäss Verzeichnis auf S. 21 der Beschwerdeschrift) ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird in den Erwägungen eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies den Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ab, gewährte antragsgemäss Einsicht in das vorinstanzliche Aktenstück A 10/5, verlegte den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt und forderte ihn unter Androhung des Nichteintretens auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht.
F. In der Vernehmlassung vom 16. April 2012 hielt das BFM an seiner angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 9. Mai 2012 von dem ihm mit Verfügung vom 24. April 2012 eingeräumten Replikrecht Gebrauch und bekräftigte seine Beschwerdevorbringen. Zudem reichte er weitere Beweismittel (Beilagen 1-11 gemäss Verzeichnis auf S. 5 der Replik) sowie eine Kostennote seines Rechtsvertreters zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
2.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.Der Beschwerdeführer rügt mehrere Verfahrensmängel, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewiese entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die angefochtene Verfügung verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf vorgängige Anhörung und damit das rechtliche Gehör, weil die letzte Anhörung am 31. Januar (recte: 12. Februar) 2009, somit vor Ende des Bürgerkrieges in Sri Lanka im Mai 2009, stattgefunden und die Vorinstanz es unterlassen habe, ihn nochmals anzuhören. Da sich die dortige Situation heute anders darstelle als im Zeitpunkt der Bundesanhörung, hätte ihn das BFM unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Aktualität von Asylentscheiden erneut befragen oder ihm zumindest Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben müssen, ansonsten dies zu einer unvollständigen und unrichtigen Abklärung des Sachverhaltes führe.
Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Befragung vom 12. Februar 2009 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zu Handen des BFM zu vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Ab-klärungen vornahm und darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist.
4.2.2 In der Beschwerde wird weiter gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, weil die Maximaldauer einer Anhörung - welche gemäss Richtlinien des BFM vier Stunden betrage - um eine Stunde überschritten worden sei.
Der Beschwerdeführer bezieht sich bei seiner Rüge offensichtlich auf die "Qualitätskriterien - Anhörung zu den Asylgründen" des BFM. Die darin vorgesehene Anhörungsdauer von höchstens vier Stunden stellt lediglich einen Richtwert dar, Ausnahmen sind explizit vorgesehen. So soll die befragende Person im Fall, dass der entscheidrelevante Sachverhalt innert dieser Zeitspanne nicht abschliessend erstellt werden kann, die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die notwendigen zusätzlichen Instruktionsmassnahmen effizient getroffen werden können. Dass dies vorliegend unterlassen worden wäre, wird weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ist dies dem Protokoll zu entnehmen. Die Anhörung wurde vielmehr durch eine kurze Pause unterbrochen (vgl. Akten BFM 14/20 nach F 72), so dass die Anhörungsdauer nicht zu beanstanden ist.
4.2.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, in der angefochtenen Verfügung sei mit keinem Wort darauf eingegangen worden, dass einerseits nicht nur sein Bruder, sondern auch sein Cousin von den LTTE rekrutiert worden sei, und er anderseits eine Narbe am Oberarm habe, weil er von einem Soldaten mit einem Glas geschlagen worden sei. Indem das BFM auf diese rechtserheblichen Sachverhaltselemente nicht eingegangen sei, verletze es das Recht auf Würdigung der Parteivorbringen, die damit zusammenhängende Begründungspflicht und das rechtliche Gehör. Es trifft zu, dass die beiden Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden sind. Jedoch rechtfertigt es sich nicht, daraus auf eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs zu schliessen. Die genannten Vorbringen betreffen keine wesentlichen Punkte des Sachverhalts. Der Beschwerdeführer hat zwar ohne Nennung eines Namens einen Cousin erwähnt, aber er hat nicht ausgeführt, inwiefern dessen Lebensgeschichte einen direkten Bezug zu seiner eigenen hätte. Hinsichtlich der Narbe ist festzuhalten, dass er diese anlässlich der Anhörung gezeigt hat. Dem Befragungsverlauf ist indessen zu entnehmen, dass das diesbezügliche Vorbringen weniger auf die Narbe an sich, als vielmehr auf den Grund, aus welchem ihm ein Soldat die Verletzung zugefügt habe soll, gerichtet war (vgl. A 14/20 FN 74 [Mitte], 100). Die Narbe hat im Gesprächsverlauf keine eigenständige Bedeutung erhalten, so dass der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie in der angefochtenen Verfügung zwar jene Festnahme erwähnt hat, auf die Verletzung jedoch nicht eingegangen ist. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung gibt insgesamt in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber, aus welchen Gründen das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, was sich nicht zuletzt auch daraus ersehen lässt, dass er in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist daher als unbegründet zu bezeichnen.
4.2.4 In der Beschwerde wird schliesslich vorgebracht, das BFM habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel bei der Sachverhalts-feststellung nur unvollständig festgehalten und sei auf diese auch nicht unter den rechtlichen Erwägungen eingegangen. Dies stelle eine Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen, der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs dar. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz eine Notiz, das Gepäcklabel und den Führerschein des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt hat, aber es ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern diese Beweismittel entscheidwesentlich sein sollten. Der Vorinstanz ist deshalb nicht vorzuwerfen, dass sie sich mit diesen Beweismitteln nicht auseinandergesetzt hat.
4.2.5 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe, indem sie ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur aktuellen Situation gegeben habe, den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, da sämtliche Ereignisse, welche sich in den vergangenen über drei Jahren zugetragen hätten, und Tatsachen, welche er erst nach seiner letzten Anhörung erfahren habe, nicht in die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhaltes miteinbezogen worden seien.
Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen 4.2.1 verwiesen werden. Es bestand kein Anlass, eine weitere Anhörung durchzuführen respektive weitergehende Fragen zu stellen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers war davon auszugehen, dass er seine Asylgründe vollständig dargelegt hatte. Die Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, ist nach dem Gesagten unbegründet.
5.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesamt habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, da es das Grund-satzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes 2011/24 vom 27. Oktober 2011 nicht berücksichtigt habe. Das BFM habe die dort aufgestellten Kriterien nicht beachtet und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen.
Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht explizit auf das Grundsatzurteil Bezug nimmt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sie die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt hätte. Sie führte in ihrer Verfügung vom 14. Februar 2012 aus, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig machen könnte. Daraus ist ersichtlich, dass das BFM durchaus die Flüchtlingseigenschaft unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/24 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat. Die Rüge, es habe das Profil des Beschwerdeführers und seine asylrelevante Gefährdung nicht korrekt erfasst und die notwendigen Abklärungen nicht getätigt, ist deshalb unbegründet.
5.2.3 Der Sachverhalt, so die weitere Rüge, sei gemäss der Beschwerde auch deshalb unvollständig abgeklärt worden, weil das Bundesamt es unterlassen habe, länderspezifische Informationen zu erheben, und weil sich keine Länderberichte bei den Akten befinden würden. Auch sei das gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Anhörung durch die Entwicklung in Sri Lanka veränderte Gefährdungsprofil nicht abgeklärt worden.
Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich - insbesondere auch in Berücksichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24) - nicht, dass das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, von der Vorinstanz seien keine Länderberichte oder sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden. Da sich ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Sicherheitslage und die Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, es habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive seine Begründungspflicht verletzt.
5.2.4 Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom Bundesamt hinreichend abgeklärt. Der Antrag in der Rechtsmittelschrift, es seien zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, ist abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen zu führen. Die Rüge, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, erweist sich daher als unbegründet.
6.1 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 14. Februar 2012 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
6.2 Da die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, besteht vorliegend kein Grund, auf Beschwerdestufe eine zusätzliche Anhörung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat auch im vorliegenden Verfahren hinreichend Gelegenheit gehabt, zu seinen Asylgründen und seiner heutigen Situation Stellung zu nehmen, und er hat sich in der Beschwerde und den weiteren Eingaben ausführlich geäussert sowie zahlreiche Beweismittel eingereicht. Der Antrag, er sei erneut anzuhören und es sei ihm eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, ist daher abzuweisen.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlich-en Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.3 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3, je m.w.H.).
7.4 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die sri-lankische Armee hätte den Beschwerdeführer im (...) sowie bei späteren Razzien nicht aus der vorübergehenden Haft entlassen, wenn sie ihn tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätte. Die vorübergehende Festnahme sowie die auferlegte Meldepflicht seien zudem bereits mangels Intensität asylrechtlich nicht beachtlich, zumal diese Massnahmen für den Beschwerdeführer keine konkreten Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen hätten. Darüber hinaus würden solche Personenkontrollen einzig darauf abzielen, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstelle. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig machen könnte. Er sei eigenen Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen. Seine Aktivitäten für die Bewegung lägen zudem (...) Jahre zurück. Im Übrigen habe er sich nicht mehr für die LTTE betätigt, seitdem er im (...) von den sri-lankischen Behörden vorübergehend in Haft genommen worden sei. Aus den Akten seien somit keine genügend konkreten Hinweise dafür zu erkennen, welche darauf hindeuten würden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen habe, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. An dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sein Bruder Mitglied bei den LTTE gewesen sei. Aus Sri Lanka seien keine Fälle bekannt, wo Familienangehörige von LTTE-Mitgliedern an deren Stelle von den sri-lankischen Behörden zur Verantwortung gezogen würden. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AslyG nicht standhalten.
Schliesslich seien erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit zumindest eines Teils der Vorbringen festzustellen. So könne die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführung im Jahre (...) nicht geglaubt werden. An der BzP habe er davon gesprochen, dass es sich bei den Entführern um (...) Soldaten gehandelt habe. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, von (...) Unbekannten entführt worden zu sein. An der BzP habe er des Weiteren vorgebracht, man habe ihm gedroht, ihn zu erschiessen, worauf er die Soldaten angefleht habe, ihn gegen Geld gehen zu lassen. Bei der Anhörung habe er jedoch nicht mehr geltend gemacht, ihm sei mit Erschiessen gedroht worden. Zudem widerspreche es nach allgemeiner Erfahrung der Logik des Handelns, dass eine von Kriminellen entführte und gefangene Person lediglich durch ein Lösegeldversprechen freikomme, ohne sicherzustellen, dass das Geld auch wirklich ausbezahlt werde. Dass er von einem der Entführer freigelassen worden sei, währenddem sich die anderen Täter verköstigt hätten, und dies lediglich mit dem Versprechen, die abgemachte Summe später in einem Kanal zu platzieren, würde angesichts des kriminellen Aspekts der Entführung nicht einleuchten. Zudem könne nicht geglaubt werden, dass er für die LTTE (...) von (...) nach (...) (...) habe, da seine diesbezüglichen Schilderungen widersprüchlich seien. So habe er zunächst angegeben, beim Abladen eines (...) sei der Deckel der Verpackung aufgegangen, so dass er habe sehen können, dass Sprengstoff darin gewesen sei. Später in derselben Anhörung habe er indessen vorgebracht, als er einen (...) ausgeladen habe, hätten sich einige Schrauben gelockert, und dadurch habe er sehen können, dass Sprengstoff darin gewesen sei.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Der Beschwerdeführer stamme aus (...), Distrikt Jaffna. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sei zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Weg-weisungsvollzug sprechen würden.
7.5 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, zahlreiche Sachverhaltselemente seien bislang offen geblieben. So sei der Bruder B._______ des Beschwerdeführers im Jahre (...) nach Kanada geflüchtet, wo er noch heute lebe. Der Bruder C._______ (Jahrgang [...]) habe im (...) ebenfalls flüchten müssen. Die Eltern seien zwischenzeitlich an ihren Heimatort zurückgekehrt; sie seien dort im (...) und (...) vom D._______ aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt worden. Der Bruder E._______ (Jahrgang [...]) lebe bei den Eltern und gehe noch zur Schule. Für die (...)aufträge der LTTE habe er (Beschwerdeführer) jeweils Kontakt zu einem Mann namens F._______ gehabt, welcher politischer Verantwortlicher für die Gegend (...) und ein (...) gewesen sei. Dieser sei offenbar am (...) inhaftiert worden und arbeite inzwischen mit der Armee zusammen, weshalb davon auszugehen sei, dass er alles über seine früheren Tätigkeiten für die LTTE verraten habe. Ein Kollege Namens G._______, welcher für die LTTE beim (...) tätig gewesen sei, sei im Jahre 2006 verhaftet und später getötet worden; dieser habe um seine (...)tätigkeit gewusst. Weiter habe er (Beschwerdeführer) sich seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch engagiert. So sei er beispielsweise am (...) und (...) an Demonstrationen in (...) gewesen.
Die Argumentation des BFM, wonach er an der BzP von (...) Soldaten und bei der Anhörung von (...) Unbekannten gesprochen habe, verkenne, dass er anlässlich der Anhörung erklärt habe, dass es (...) Personen gewesen seien, die ihn aus dem Haus geholt hätten, und eine Person habe im Auto gewartet und sei anschliessend gefahren. Die Feststellung des BFM, er habe anlässlich der Anhörung nicht erwähnt, dass diese ihm gedroht hätten, ihn zu erschiessen, sei unter Hinweis auf die entsprechende Stelle im Anhörungsprotokoll falsch. Die beiden vom Bundesamt angeführten Widersprüche seien damit nicht existent. Wenn die Vorinstanz mit der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns argumentiere, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass eine von Kriminellen entführte Person durch Lösegeldversprechen freikomme, so sei festzuhalten, dass es für Personen des westeuropäischen Kulturkreises unzählige nicht erklärbare Sachverhalte in einem von paramilitärischen Kräften durchzogenen Bürgerkriegsgebiet gebe. Insofern könne auch dies nicht zur Annahme der Unglaubhaftigkeit führen.
Bezüglich des Sprengstofftransportes in (...) sei erstens festzuhalten, dass eine Holzverpackung durchaus Schrauben und einen Deckel haben könne, der sich öffne, wenn sich die Schauben gelockert hätten. Zweitens bestehe die grosse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Unterschied der beiden Angaben rein aus der Übersetzung ergeben habe, da eine präzise Übersetzung, dass ein Deckel oder eine Seitenwand des (...) sich geöffnet habe, kaum möglich gewesen sein dürfte.
Unter Hinweis auf die der Beschwerdeschrift beigelegten Länderinformationen und Medienberichte (vgl. Beilagen 2-16) sowie die Rechtsprech-ung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) macht der Beschwerdeführer weiter geltend, die sri-lankische Regierung halte auch nach Aufhebung der Emergency Regulations am Prevention of Terrorism Act (PTA) an ihren Massnahmen fest, was deren Wille, auch in Zukunft sämtliche (früheren) Unterstützer der LTTE zu bekämpfen und bestrafen, klar widerspiegle. Das Bundesgericht verneine, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende rein aufgrund ihres Aufenthaltes in der Schweiz als Oppositionelle wahrgenommen würden. Dies schliesse aber eine Gefährdung im Einzelfall nicht aus. Abgewiesene tamilische Asylsuchende würden durch das D._______ überprüft. Für die Dauer der Abklärungen würden die betroffenen Personen gestützt auf den H._______ auf unbestimmte Dauer in Haft genommen, und sie seien dort mangels Verfahrensgarantien der Willkür der Behörden ausgesetzt.
Angesichts des Vorgehens der sri-lankischen Behörde zur Identifizierung ehemaliger Unterstützer der LTTE sei davon auszugehen, dass das Training und die (...)tätigkeiten des Beschwerdeführers entdeckt worden seien. Es bestehe weiter die Gefahr, dass die erwähnten Personen (F._______ und G._______) ihn verraten hätten.
Seine Freilassung im (...) könne nichts über die heutige Gefährdungslage aussagen, da die Tätigkeiten für die LTTE erst mit dem Verrat durch Mitwisser und der Auswertung der beschlagnahmten LTTE-Akten vollumfänglich bekannt geworden seien, was nach Kriegsende und somit nach seiner Freilassung geschehen sei. Die Entführung durch Paramilitärs (...) zeige, dass ein gewisser Verdacht gegen ihn bestanden habe. Er habe sich exilpolitisch engagiert, was ihn zusätzlich verdächtig mache. Die Aktualität seiner Verfolgung zeige sich daran, dass das D._______ seit seiner Flucht mehrmals bei seinen Eltern nach ihm gefragt habe.
Aus den genannten Gründen ergebe sich die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere wegen drohender Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar zu erachten. Es liege eine konkrete Gefährdung nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen vor. Auch nach der Einreise bestehe eine Gefährdung im Zuge des dargelegten Registrierungsprozesses.
7.6 Die Vorinstanz stellt sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, es sei nicht davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden von den Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz Kenntnis genommen hätten, da die blosse Teilnahme an niederschwelligen Massenveranstaltungen keinesfalls das Ausmass eines Engagements erreichen dürfte, welches das Interesse der Behörden wecken könnte. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeitsprüfung sei ihm insofern recht zu geben, als dass der erwähnte Widerspruch tatsächlich ein Versehen sei. Dies ändere jedoch nichts an der Einschätzung bezüglich der Flüchtlingseigenschaft.
7.7 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik fest, mehrere Tamilen hätten einen Drohbrief von Spitzeln, welche für den sri-lankischen Geheimdienst arbeiten würden, oder von Mitgliedern paramilitärischer Gruppierungen erhalten. Es werde darin unter anderem der Name eines gewissen I._______ angeführt, welcher in Sri Lanka hingerichtet worden sei. Dieser sei ein (...) von ihm gewesen, habe (...) und sei mehrmals von ihm (...) worden.
Er weist auf drei (beigelegte) Zeitungsausschnitte zum Tod von J._______ vom (...) hin, welcher am (...) und ebenfalls als (...) gearbeitet habe. Aus dessen Schicksal folge seine Gefährdung.
Die aktuelle Verfolgungsgefahr ergebe sich weiter aus dem neu eingereichten (...), mit welchem die LTTE den (...) ins (...) registriert hätten. Das Original dieses Formulars sei jeweils bei den LTTE geblieben, der (...) habe eine Kopie erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Original-(...) zwischenzeitlich von den sri-lankischen Behörden ausgewertet worden seien und somit Belege für seinen regen Kontakt in (...) vorliegen würden.
G._______ habe um seine (...)tätigkeit für die LTTE gewusst. Nachdem dieser im Jahre (...) verhaftet worden sei, habe er mit dem Armeegeheimdienst zusammengearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass er auch über seine Tätigkeit informiert habe.
Schliesslich weist der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Arztzeugnis darauf hin, die Misshandlungen durch Armeeangehörige hätten bei ihm permanente Rückenprobleme hinterlassen.
8.1 Es ist unbestritten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Während sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Bürgerkrieges weitgehend stabilisiert hat, ist eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. BVGE 2011/24, welches eine detaillierte und aktualisierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Personen, die bestimmten Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich Personen, die auch heute noch verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden oder die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
Namentlich bildet nach Auffassung des Gerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt, ist doch davon auszugehen, dass praktisch die gesamte Bevölkerung in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten mit diesen in irgendeiner Weise in Kontakt war. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 5.5). Diese Einschätzung steht mit der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des EGMR im Einklang und entspricht auch den Darstellungen in den von ihm eingereichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka (vgl. Unhcr, UNHCR eligibility guidelines for assesing the international protection needs of asylum-seekers from Sri Lanka, Juli 2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011).
8.2 Soweit der Beschwerdeführer Repressalien durch die LTTE geltend gemacht hat, kann eine Verfolgung von dieser Seite aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden, nachdem diese Organisation im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 9.1.1).
8.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge über ein Profil, dass vor dem Hintergrund der vorgenannten Kriterien auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Gefährdung geschlossen werden müsste. Er war nach eigener Darstellung nicht Mitglied der LTTE, hat jedoch im Jahre (...) bei der Organisation ein (...)tägiges Training absolvieren und in der Folge (...) für die LTTE ausführen müssen. Es deutet nichts darauf hin, dass diese Aktivitäten diejenigen zahlreicher anderer Leute erheblich überschritten hätten, zumal das Training und die (...) während des Waffenstillstandes ausgeführt worden sind und der Beschwerdeführer danach nur noch im Gebiet (...) als (...) tätig gewesen ist (vgl. A 7/29 S. 3). Zudem ist zu berücksichtigen, dass ihm nach der Vorladung in das Armee-Camp, wo er eigenen Angaben zufolge geschlagen und am Oberarm verletzt worden sei, bloss eine Meldepflicht auferlegt worden ist und keine weitergehenden Massnahmen getroffen worden sind. Die Meldepflicht ist vor dem Hintergrund des damaligen Bürgerkrieges als gängige staatliche Sicherheitsmassnahme zu verstehen. Daraus wie aus dem Umstand, dass er bei der Ausreise in Colombo seinen Reisepass vorgelegt hat und unter seiner wahren Identität erfasst worden ist, ist zu schliessen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden nicht als prononcierter Regimegegner wahrgenommen und gesucht worden ist. Selbst wenn er beziehungsweise (...) im Jahre (...) von den LTTE registriert worden und die betreffenden Unterlagen der Armee zwischenzeitlich zur Kenntnis gelangt sein sollten, könnte dies nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung führen, nachdem eigenen Angaben zufolge das Absolvieren eines Trainings zur damaligen Zeit "problemlos und die Lage normal" war (vgl. A 14/20 FN 46-48). Ferner kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass zwei seiner Brüder geflohen sind und einem Bruder in Kanada ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. In der zu den Akten gegebenen "(...)" von B._______ sind keine Gründe für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft genannt. Ein Zusammenhang der Flucht des Bruders und dessen Schutzgewährung im Ausland mit den vorgebrachten Problemen ist somit nicht glaubhaft gemacht. Aus der Passkopie von B._______ geht allerdings hervor, dass jener Pass am (...) ausgestellt worden ist, woraus zu schliessen ist, dass die sri-lankischen Behörden jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt nicht davon ausgegangen sind, der Bruder gehöre dem nahen Umfeld der LTTE an. Dies steht im Widerspruch zur Behauptung, die sri-lankischen Behörden hätten bereits im Jahre (...) erfahren, dass sein Bruder bei den LTTE sei, weshalb er geschlagen und verletzt worden sei (vgl. A 14/20 FN 100). Die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Rückenschmerzen und das entsprechende Arztzeugnis lassen keine Rückschlüsse auf die Ursache der diagnostizierte Impressionsfraktur zu, so dass die behaupteten Misshandlungen damit nicht bewiesen werden. Die Dokumente bezüglich des Todes verschiedener Kontaktpersonen lassen weder Rückschlüsse auf die Gründe deren Verschwindens noch auf eine mögliche Verbindung zum Beschwerdeführer zu. Dass diese oder weitere Personen dessen angebliche Aktivitäten für die LTTE verraten hätten, wird damit nicht bewiesen und erscheint nicht plausibel. Gleiches gilt für die angebliche Entführung im Jahre (...). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht glaubhaft sei, eine von Kriminellen entführte und gefangene Person werde lediglich durch Lösegeldversprechen freigelassen, ohne sicherzustellen, dass das Geld auch wirklich ausbezahlt werde. Ebenso ist die Behauptung, Angehörige der (...) hätten sich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt, nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu begründen.
8.4 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland während des Bürgerkrieges verlassen hat, sich seit vier Jahren in der Schweiz aufhält und ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er bewege sich im nahen Umfeld der LTTE. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit ist durch nichts belegt und beschränkt sich auf die behauptete Teilnahme an zwei Kundgebungen. Die in der Eingabe vom (...) erwähnten anonymen Drohbriefe betreffen den Beschwerdeführer offensichtlich nicht persönlich. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, er habe sich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, er könnte wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein.
8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
10.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich viel-mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im vorstehend wiederholt zitierten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Si-tuation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet dieser Provinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so- genannten Vanni-Gebietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeit auf. Nebst den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat, und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
10.3.3 Der gemäss Aktenlage alleinstehende, (...)-jährige Beschwerdeführer, der Sri Lanka (...) vor der Beendigung des Krieges und der Niederlage der LTTE im Mai 2009 verlassen hat, stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er gemäss eigenen Angaben von seiner Geburt an bis kurz vor der Ausreise gelebt hat. Er hat eine gute Schulbildung sowie eine Ausbildung als (...) absolviert und war mehrere Jahre als (...) sowie (...) tätig. Seine Eltern, ein Bruder und eine Tante leben in der Heimat, und es darf aufgrund seiner beruflichen Aktivitäten davon ausgegangen werden, dass er dort über einen grösseren Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Unter diesen Umständen liegen hinreichend günstige Faktoren vor, die es ihm ermöglichen, eine neue Existenz aufzubauen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird.
Soweit angeführt wird, der Beschwerdeführer leide aufgrund der im (...) erlittenen Misshandlungen unter permanenten Rückenschmerzen, fällt auf, dass im vorinstanzlichen Verfahren keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht worden sind, was umso eher zu erwarten gewesen wäre, als er auf seine Narben, die angeblich auf das gleiche Vorkommnis zurückzuführen seien, hingewiesen hat. Nachdem er auch nicht darlegt, inwiefern er durch die Rückenschmerzen beeinträchtigt werde, stellen diese kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der Antrag, es sei vor Gutheissung der vorliegenden Beschwerde dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, erweist sich unter diesen Umständen als hinfällig.
12.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. April 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und K._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
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