Verfahrenskosten; Verfügungen des SEM vom 1. März 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 21.08.2024Publikationsdatum: 05.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1540/2024, E-1535/2024
Urteil vom 21. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 1, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2, C._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 3, Afghanistan, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfahrenskosten; Verfügungen des SEM vom 1. März 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen - eine afghanische Mutter (Beschwerdeführerin 1) mit einer minderjährigen sowie einer mittlerweile volljährigen Tochter (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) - am 30. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. März 2022 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat, sie aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerinnen seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden, verfügten dort über gültige Aufenthaltsbewilligung, und Griechenland habe ihrer Rückübernahme explizit zugestimmt,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingaben vom 7. August 2023 bei der Vorinstanz Mehrfachgesuche einreichten und im Wesentlichen beantragten, infolge der Veränderungen in Bezug auf die Situation von Frauen und Mädchen im Heimatstaat seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass das SEM sie mit Schreiben vom 22. November 2023 aufforderte, verschiedene Fragen in Bezug auf die Taliban zu beantworten, damit das Gesuch weiter geprüft werden könne,
dass die Beschwerdeführerinnen die Fragebogen am 1. Dezember 2023 dem SEM retournierten,
dass die Vorinstanz mit Verfügungen vom 1. März 2024 auf die Mehrfachgesuche nicht eintrat und eine Gebühr in der Höhe von je Fr. 600.- (Ziffern 2 der angefochtenen Verfügungen) erhob,
dass sie zur Begründung ausführte, Griechenland gelte als verfolgungssicherer Staat und die Beschwerdeführerinnen hätten dort Schutz erhalten, weshalb auf die Mehrfachgesuche nicht einzutreten sei,
dass, da auf die Gesuche nicht einzutreten sei, und die Eingaben als aussichtslos zu bezeichnen seien, gestützt auf Art. 111d AsylG eine Gebühr zu erheben sei,
dass die Beschwerdeführerinnen mit separaten Eingaben vom 8. März 2024 Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und im Wesentlichen beantragen, die Ziffern 2 der angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, eventualiter seien die erhobenen Gebühren zu reduzieren,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführen, als die Vorinstanz die Praxisänderung in Bezug auf afghanische Frauen kommuniziert habe, hätten sie sich entschieden, ein neues Gesuch einzureichen, um als Flüchtlinge anerkannt zu werden,
dass die Vorinstanz ihnen Fragebogen habe zukommen lassen, weshalb sie davon ausgegangen seien, sie würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen,
dass sie rechtsunkundig seien und nicht gewusst hätten, dass die Einreichung der Gesuche mit so hohen Kosten verbunden sei,
dass das Vorgehen der Vorinstanz widersprüchlich und unverhältnismässig sei, da sie zur Beantwortung eines Fragebogens aufgefordert worden seien, anstatt ihnen mitzuteilen, dass ihre Gesuche keine Aussicht auf Gutheissung hätten,
dass anstelle eines Nichteintretensentscheids mit Kostenfolge auch mildere Mittel - Schreiben betreffend rechtliche Sachlage im vorliegenden Einzelfall, Mitteilung, dass die Gesuche als aussichtslos erachtet würden, Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr oder Erhebung einer tieferen Gebühr - zur Verfügung gestanden hätten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. März 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. März 2024 feststellte, aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs werde das Beschwerdeverfahren E-1535/2024 der Beschwerdeführerin 3 mit dem unter der Verfahrensnummer E-1540/2024 geführten Verfahren der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vereinigt,
dass sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Vorinstanz einlud, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen und ersuchte insbesondere zum Zweitasyl, zu den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben und der Rechtsanwendung von Amtes wegen Stellung zu nehmen, und darzulegen, warum den nicht vertretenen Beschwerdeführerinnen im Instruktionsschreiben nicht mitgeteilt worden sei, dass die erwähnte Praxisänderung aufgrund der spezifischen Umstände nicht zu einer Gutheissung der Mehrfachgesuche führen dürfte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2024 im Wesentlichen ausführte, die Ausgangslage in Bezug auf den Nichteintretensentscheid habe sich mit der Praxisänderung für Frauen und Mädchen aus Afghanistan nicht geändert und dem Faktenblatt zur Praxisänderung sei explizit zu entnehmen, dass diese nicht für Afghaninnen gelte, die bereits in einem EU-Land registriert worden seien,
dass sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf den Vertrauensschutz berufen könnten, da das SEM keinerlei Zusicherungen abgegeben habe, zumal die Beschwerdeführerin 3 am 8. September 2023 eine Rechtsvertretung mandatiert habe, jedoch in eigenem Namen aufgetreten sei,
dass in den ausdrücklich als Mehrfachgesuche bezeichneten Eingaben auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen, Urteile des Bundesgerichts und eine Dissertation Bezug genommen werde, was im Widerspruch zur angeblichen Laieneingabe stehe, weshalb sie auch nicht gutgläubig annehmen durften, auf ihre Mehrfachgesuche werde nun eingetreten,
dass die Mehrfachgesuche als aussichtslos zu qualifizieren gewesen seien, und sich die Frage der Rechtmässigkeit des Nichteintretens aus den Gesetzesbestimmungen ergebe und nicht von der Lage in Afghanistan abhänge, da sie gerade nicht um Zweitasyl ersucht hätten,
dass die Auferlegung von Kosten im Gesetz statuiert sei,
dass das SEM mit Schreiben vom 25. April 2024 den Eingang der Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Zweitasyl, welche sie am 3. März 2024 bei den kantonalen Behörden eingereicht hätten und von diesen am 17. April 2024 zuständigkeitshalber an das SEM weitergeleitet worden seien, bestätigte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig - wie auch vorliegend - über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerinnen an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass sich die vorliegenden Beschwerden nur gegen die Erhebung der Gebühr und nicht gegen die Nichteintretensentscheide als solche richten,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens daher einzig die Ziffern 2 der Verfügungen vom 1. März 2024 betreffend Erhebung einer Gebühr in der Höhe von je Fr. 600.- sind,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das SEM gemäss Art. 111d Abs. 1 AsylG eine Gebühr erhebt, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt,
dass das SEM die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 111d Abs. 2 AsylG),
dass ein Gesuch dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475),
dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass das SEM mit Instruktionsschreiben vom 22. November 2023 weitere Informationen für die Prüfung der Gesuche einholte, es mithin zum damaligen Zeitpunkt nicht von der Aussichtslosigkeit der Gesuche ausgegangen sein dürfte,
dass das Gesuch um Gewährung von Asyl auch im Übrigen nicht als aussichtslos zu qualifizieren war, da die Gewinnaussichten nicht beträchtlich geringer waren und durchaus als ernsthaft zu bezeichnen waren, was nachfolgend summarisch aufzuzeigen ist,
dass es sich bei den Eingaben der Beschwerdeführerinnen vom 7. August 2023 - auch wenn als solche bezeichnet - nicht um klassische Mehrfachgesuche, sondern um Gesuche um Zweitasyl handelte,
dass das SEM als verfügende Verwaltungsbehörde dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die Verwaltung von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat,
dass das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen die Verwaltung verpflichtet, auf den festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachtet und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt ist (iura novit curia),
dass das Handeln der Vorinstanz als staatliche Verwaltungsbehörde auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen hat,
dass staatliches Handeln somit den Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt und angemessen ist,
dass die Eingaben der Beschwerdeführerinnen zwar als Mehrfachgesuche betitelt sind, sich die Qualifikation einer Eingabe jedoch nicht nach deren Bezeichnung, sondern nach deren Inhalt richtet,
dass die Beschwerdeführerinnen Begehren um Gewährung von Asyl gestellt haben und aufgrund der vorliegenden Konstellation offensichtlich ist, dass es sich um Gesuche um Zweitasyl handelte, zumal das Institut des Zweitasyls für solche wie die vorliegende Konstellation geschaffen wurde,
dass die Vorinstanz daher gehalten gewesen wäre, die Gesuche als Gesuche um Zweitasyl entgegenzunehmen (vgl. Art. 50 AsylG) und entsprechend zu behandeln,
dass es der Vorinstanz im Übrigen freigestanden wäre, mit geeigneten milderen Mitteln - beispielsweise im Rahmen des Instruktionsschreibens vom 22. November 2023 - die Beschwerdeführerinnen darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden spezifischen Konstellation die erwähnte Praxisänderung nicht zur Gewährung von Asyl führen könne, womit sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen hätte,
dass überspitzter Formalismus eine besondere Form der Rechtsverweigerung darstellt und vorliegt, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt,
dass das Vorgehen der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren auch dieses Prinzip verletzt hat, da die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (vgl. zum Ganzen BGE 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11; 142 IV 299 E. 1.3.2 und E. 1.3.3 S. 304 f.),
dass die in der Vernehmlassung gemachten Ausführungen betreffend Mandatierung einer Rechtsvertretung in den dem Gericht vorliegenden Akten keine Stütze finden, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen,
dass sich zusammenfassend ergibt, dass die Vorinstanz vorliegend den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen und der Verhältnismässigkeit sowie das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt hat,
dass sie dementsprechend die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Unrecht abgelehnt und gestützt auf Art. 111d Gebühren erhoben hat,
dass die vorliegenden Beschwerden somit gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 1. März 2024 in den Dispositivziffern 2 aufzuheben sind, und die Vorinstanz anzuweisen ist, die erhobenen Gebühren zurückzuerstatten, sofern diese von den Beschwerdeführerinnen bereits bezahlt wurden,
dass bei diesem Ausgang der Verfahren gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdeführerinnen im Umfang ihres Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen wären (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE), sie vorliegend jedoch nicht vertreten waren, weshalb ihnen keine Parteikosten entstanden sind und dementsprechend keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
Die Dispositivziffern 2 der angefochtenen Verfügungen vom 1. März 2024 werden aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Eva Hostettler
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