Entscheiddatum: 28.03.2013Publikationsdatum: 09.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1548/2013
Urteil vom 28. März 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...),Togo, vertreten durch Pélage Dekat-N'zeza-Mulu, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Mai 2012 aus seinem angeblichen Heimatstaat ausreiste und am 20. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 3. Juli 2012 sowie der Anhörung nach Art. 29 f. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 1. März 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus dem Dorf B._______ und gehöre der Ethnie der C._______ an,
dass sein Vater, welcher ein Fetischpriester gewesen sei, im (...) 2012 plötzlich verstorben sei und er daraufhin von Dorfbewohnern aufgefordert worden sei, die Funktion des Vaters zu übernehmen,
dass er sich aber geweigert habe dies zu tun, weil alle Personen, die diesem Fetisch dienen würden, sterben müssten,
dass er wegen seiner Weigerung, dem Fetisch zu dienen, von den Dorfbewohnern mit dem Tod bedroht worden sei, und deswegen beim Pfarrer der Kirche in seinem Dorf Zuflucht gesucht habe,
dass die Dorfbewohner jedoch mit Unterstützung der Polizei vom Pfarrer verlangt hätten, ihn herauszugeben, weshalb jener ihm gesagt habe, er müsse das Dorf verlassen,
dass der Pfarrer ihn einem weissen Mann namens "D._______" anvertraut habe, welcher ihn per Auto nach Lomé gebracht habe,
dass er und "D._______" von Lomé in einem grossen Schiff an einen ihm unbekannten Ort gereist seien, von wo aus er per Auto in die Schweiz gebracht worden sei,
dass er nie über Identitätspapiere verfügt habe und in seinem Heimatland nie kontrolliert worden sei,
dass er ohne Reisepapiere gereist sei und für die Reise nichts bezahlt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2013 - eröffnet am 19. März 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Behauptungen des Beschwerdeführers, nie Identitätspapiere besessen zu haben und in seinem Heimatstaat nie kontrolliert worden zu sein, sowie seine Schilderungen zu den Umständen seiner Reise in die Schweiz seien erfahrungswidrig und fragwürdig,
dass auch realitätsfremd erscheine, dass er den Namen des Pfarrers, welcher ihn angeblich beschützt und seine Ausreise organisiert habe, nicht kenne,
dass er sich zudem bis heute nicht um die Beschaffung gültiger Identitätsdokumente bemüht habe,
dass demnach davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer wolle die Schweizerischen Asylbehörden über die wahren Umstände seiner Ausreise und seine Identitätspapiere täuschen, und somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Problemen mit anderen Dorfbewohnern der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen würden,
dass er sich zudem derartigen Verfolgungsmassnahmen durch den Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne und ihm auch die Möglichkeit offen stehe, die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen,
dass er somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohende, gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Strafe oder Behandlung vorliegen und weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. März 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte,
dass er ferner beantragte, jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaates sei zu unterlassen, und er sei in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist und dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und E. 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Rüge, das Bundesamt habe wesentliche Elemente des Sachverhalts nicht vollständig und genügend detailliert abgeklärt, unbegründet ist,
dass dem Beschwerdeführer in der Anhörung vom 1. März 2013 Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe frei darzulegen und durch die ihm gestellten Fragen die wesentlichen Sachverhaltselemente hinreichend erstellt wurden, weshalb die Anhörung den gesetzlichen Anforderungen zu genügen vermag, und die Vorinstanz zu Recht auf weitere Abklärungen verzichtete,
dass das BFM den Sachverhalt korrekt und ohne Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers festgestellt hat,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
dass vorliegend innert der gesetzlichen Frist keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne dieser Rechtsprechung eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der unplausiblen und detailarmen Schilderung des Reiseweges und der Reiseumstände davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er den schweizerischen Asylbehörden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) vorenthält,
dass insbesondere die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei ohne Reisepapiere und ohne kontrolliert worden zu sein von seinem Heimatstaat in die Schweiz gereist, als realitätsfremd zu bezeichnen ist,
dass auch unter Berücksichtigung dessen dass er nach seinen Angaben Analphabet ist, zu erwarten wäre, dass er nähere Angaben zum Reiseweg und den Reiseumständen machen könnte,
dass auch der Einwand in der Beschwerdeeingabe, es sei durchaus plausibel, dass er im Heimatstaat keine Identitätspapiere benötigt habe, keine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermag,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass im Weiteren aufgrund der überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (vgl. E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass im Nichteintretensverfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und Art. 32 Abs. 3 AsylG über das Bestehen oder Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5),
dass die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann (vgl. a.a.O.),
dass demnach der Umstand, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und die Schutzfähigkeit der Behörden in Togo verwies und damit die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneinte, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht zu beanstanden ist,
dass im Übrigen der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht die rechtliche Beurteilung und Würdigung des Sachverhalts beschlägt und daher der Umstand, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative und der Schutzfähigkeit der Behörden seines Heimatstaats einräumte, keine Gehörsverletzung darstellt,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Bedrohung durch die Bewohner seines Herkunftsorts sehr substanzarm und wenig realitätsnah ausgefallen sind und es sich überdies gemäss seiner Darstellung um lokal begrenzte Behelligungen gehandelt hätte,
dass sich demnach seinen Vorbringen keine konkreten Hinweise auf eine ihm landesweit drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen lassen,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Togo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat hinfällig geworden ist,
dass im Übrigen aus den Akten nicht hervorgeht, dass bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden wären, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht weiter einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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