Entscheiddatum: 02.04.2013Publikationsdatum: 10.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1552/2013
Urteil vom 2. April 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, eigenen Angaben zufolge geboren am (...),Belarus, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. März 2013 / N (...).
A. Am 7. Februar 2013 suchte der Beschwerdeführer ohne Abgabe von Identitätspapieren und unter der Angabe, er sei am (...) in Belarus geboren, in der Schweiz um Asyl nach.
B. Das BFM liess aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers in der Folge eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchführen. Im Bericht des Spitals B._______ vom 21. Februar 2013 wurde ein Alter von (...) Jahren und (...) Monaten oder mehr festgestellt.
C. Mit Verfügung des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons B._______ vom 22. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachts auf die Vornahme von Vermögensdelikten aus einem Teilgebiet der Stadt C._______ ausgegrenzt.
D. Im Rahmen der Befragung zur Person vom 7. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenanalyse gewährt. Das BFM verzichtete für das weitere Verfahren auf die Beiordnung einer Vertrauensperson für Minderjährige.
E. Am 19. März 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei mit seinem Vater aufgewachsen, der mit (...) gehandelt habe. Sein Vater habe diese von seinen Lieferanten erhalten, um sie in Russland mit Gewinn zu verkaufen. Die unverkaufte Ware habe er jeweils zurückgegeben. Am (...) 2013 sei sein Vater bei einem Autounfall ums Leben gekommen; der Gewinn der verkauften Ware sei verschwunden gewesen. Am (...) 2013 habe die Beerdigung stattgefunden. Danach seien drei Männer zu ihnen nach Hause gekommen, hätten ihn gefesselt und geschlagen und das Haus durchsucht. Weil sie kein Geld gefunden hätten, sei er mit einer Pistole bedroht und ihm eine zehntätige Frist zur Bezahlung gesetzt worden. Zur Polizei sei er nicht gegangen, da dies sowieso sinnlos gewesen wäre.
F. Mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 19. März 2013 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, in Anbetracht der gesamten Umstände (Knochenaltersbestimmung, Erscheinungsbild des Beschwerdeführers, keine Einreichung eines rechtsgenüglichen Identitätsausweises oder anderer Dokumente, widersprüchliche Angaben zum Alter und zu Familienangehörigen) sei es ihm nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen; es müsse der Schluss gezogen werden, dass es sich bei ihm um eine volljährige Person handle, weshalb die direkte Anhörung ohne Vertrauensperson durchgeführt worden sei; er habe ohne Vorliegen entschuldbarer Gründe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben; seine Vorbringen seien unglaubhaft sowie widersprüchlich und er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht; es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich.
G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. März 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Der Beschwerdeführer gab an, am (...) geboren und somit zum Zeitpunkt der Befragungen und des Asylentscheides noch minderjährig gewesen zu sein. Damit würde er grundsätzlich den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder (KRK, SR 0.107) unterliegen.
4.2 Gemäss Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls abgegebenen Identitätspapieren auszugehen, die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt die asylsuchende Person (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK 2004 Nr. 30]). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann auch auf wissenschaftliche Methoden abgestellt werden (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
4.3 Das mittels Handknochenanalyse ermittelte Alter des Beschwerdeführers liegt bei (...) Jahren (...) Monaten oder mehr. Zwar kommt der radiografischen Untersuchung des Handknochens zur Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussagewert zu, da das Knochenwachstum - in einem nach ethnischer Herkunft und Geschlecht unterschiedlichen Mass - individuell variieren kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19). Die Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter kann noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden. Das vorliegende Ergebnis vermag angesichts der erwähnten Standardabweichung und - nachdem mit der Analyse ein Skelettalter von (...) Jahren (...) Monaten oder mehr festgestellt worden war - die behauptete Minderjährigkeit juristisch zwar noch nicht zu widerlegen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2. S. 210); indessen belegt es aber mit hinreichender Sicherheit die Unrichtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers, wonach er (...) Jahre alt sei (vgl. A17 F1.06). Darüber hinaus erscheinen auch die Angaben zu seinen Eltern und zum Verlust seiner Geburtsurkunde nicht zu überzeugen (vgl. A17 F 1.06, 3.01, A20 S. 1-3). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit bei der Befragung zur Person und anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs glaubhaft zu machen, weshalb das Vorgehen des BFM, dem Beschwerdeführer für die Anhörung keine Vertrauensperson beizuordnen, nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat denn auch in seiner Rechtsmittelschrift den nachvollziehbaren Argumenten des BFM zur Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit inhaltlich nichts entgegengesetzt und zur Widerlegung dieser Annahme auch keinen Nachweis erbracht. Er hat deshalb die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2).
5.2 Die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches ist vorliegend unbestritten. In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen, sondern wiederholt nur, er sei in seinem Heimatland in Gefahr. Er macht keinerlei Anstalten, Identitätsdokumente oder seine Geburtsurkunde zu beschaffen oder Verwandte ausfindig zu machen, die ihm behilflich sein könnten (vgl. A17 F 3.01).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden Reise- oder Identitätsdokumente einzureichen. Es kann deshalb auf die zutreffende Begründung des BFM verwiesen werden.
5.3 Der Beschwerdeführer hält auch den nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz, wonach er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, argumentativ nichts entgegen, sondern wiederholt in knappen Worten einzig seine bisherigen Äusserungen. Die Prüfung der Akten ergibt, dass das BFM zutreffend ausführte, der geschilderte Überfall stelle einen Straftatbestand dar, weshalb er sich auch an die Polizei hätte wenden und die Behörden um Schutz hätte ersuchen können. Es ging zu Recht von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Weissrusslands aus und qualifizierte den Übergriff als asylrechtlich nicht relevant.
5.4 Das Bundesamt hat somit zu Recht dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, und es waren und sind auch keine zusätzlichen Abklärungen zu deren Feststellung (oder zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses) vorzunehmen.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
Tritt das Bundesamt auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Belarus herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer macht keine individuellen Gründe geltend, welche auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr schliessen lassen würden. Er ist jung und gesund und hat bisher sein gesamtes Leben in Belarus verbracht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki
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