Entscheiddatum: 04.04.2013Publikationsdatum: 24.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1556/2013
Urteil vom 4. April 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...),Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein im Iran aufgewachsener afghanischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge Teheran vor ca. drei Jahren verliess und über die Türkei, Griechenland und Italien am 30. Januar 2013 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 1. Februar 2013 mittels der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) feststellte, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2011 in Otranto daktyloskopisch erfasst worden war, wo er gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. A4/1 und A5/1),
dass das BFM am 6. Februar 2013 im EVZ Kreuzlingen anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zu seinen Asylgründen und zu seinem Reiseweg befragte (vgl. A7/15),
dass er unter anderem angab, vor der Einreise in die Schweiz während ca. 14 Monaten in Italien gelebt zu haben, wo er bei seiner Ankunft widerwillig ein Asylgesuch habe stellen müssen und ihm später ein Aufenthaltsausweis ("Permesso di Soggiorno") ausgestellt worden sei, welchen er allerdings bei seinen afghanischen Zelt-Mitbewohnern in [Italien] zurückgelassen habe (vgl. A7/15 S. 8),
dass ihm anlässlich der Befragung im EVZ das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien - da dieser Staat gestützt auf seine Aussagen und die Ergebnisse der Eurodac-Abklärung vermutlich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei - gewährt wurde,
dass er hierzu geltend machte, dass er in Italien weder eine Unterkunft noch warmes Essen erhalten würde und auch keine medizinische Behandlung seines Beines möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2013 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde (vgl. A10/6 S. 2 bis 4),
dass das BFM am 18. Februar 2013 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), um Rückbernahme ("take back") des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. A13/4),
dass der Eingang des E-Mails von den italienischen Behörden gleichentags elektronisch bestätigt wurde (A14/2),
dass das BFM mit E-Mail vom 12. März 2013 wieder an das Dublin Office Italiens gelangte und dabei ausführte, dass Italien infolge der ausbleibenden Antwort gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei, und dass das BFM gleichzeitig darum bat, innert zwei Arbeitstagen die Vollzugsmodalitäten bekannt zu geben (A15/1),
dass der Eingang des zweiten E-Mails ebenfalls von den italienischen Behörden gleichentags elektronisch bestätigt wurde (A16/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2013 - eröffnet am 19. März 2013 - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung ausführte, Italien sei gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin], Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [VO Eurodac] und Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur VO Eurodac [DVO Eurodac]), zu deren Umsetzung sich die Schweiz verpflichtet habe, für die Durchführung des Asylverfahrens und Wegweisungsverfahrens zuständig,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten und somit unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit Italiens, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, feststehe,
dass dem Beschwerdeführer bezüglich der Wegweisung nach Italien am 6. Februar 2013 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er dabei geltend gemacht habe, er sei von den italienischen Behörden gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen,
dass das BFM hierzu festhielt, Italien sei gemäss Dublin-II-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und es seien keine Hinweise gegeben, dass die italienischen Behörden das Asylverfahren nicht korrekt durchgeführt hätten,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers demnach die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten und auch nicht gegen einen Wegweisungsvollzug nach Italien sprächen,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 5. September 2013 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden,
dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sich zudem als technisch möglich und praktisch durchführbar erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Faxmitteilung vom 26. März 2013 an die zuständige Migrationsbehörde den Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) bis zum Vorliegen der Akten und zum Entscheid über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass am 2. April 2013 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) zwei Arztberichte, datierend vom 6. März resp. 28. März 2013, eingereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, BVGE 2011/9 E. 5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM gestützt auf die Eurodac-Einträge betreffend den Beschwerdeführer in Italien am 18. Februar 2013 ein Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an Italien gestellt hat,
dass das Ersuchen bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblieben und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren von Italien infolge Verfristung stillschweigend anerkannt worden ist,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machte, er leide an gesundheitliche Beschwerden, namentlich sei er wegen Schmerzen an seinen Beinen bzw. Füssen höchstwahrscheinlich auf Spezialschuhe angewiesen, und dass er in diesem Zusammenhang ein Schreiben betreffend einen Sprechstundentermin in der [orthopädische Klinik], einreichte,
dass er somit zur Gruppe der verletzlichen Personen zu zählen sei und ihm in Italien diesbezüglich keine ausreichende Betreuung zur Verfügung stünde, weshalb sich der Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erweise,
dass er auf Beschwerdeebene zudem zwei Arztberichte zu den Akten reichte, worin eine Gefässentzündung (Thrombangiitis obliterans) diagnostiziert wurde,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft,
dass dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, dass das italienische Asylverfahren gewisse Schwachstellen aufweist und dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass das Gericht jedoch davon ausgeht, Dublin-Rückkehrende würden betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt behandelt, und es würden sich zudem neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass sodann auf die systemimmanente Grundvermutung der garantierten medizinischen Infrastruktur und Versorgung durch jeden Dublin-Mitgliedstaat hinzuweisen ist, zumal jeder Mitgliedstaat an die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG gebunden ist (vgl. Art 15 der Aufnahmerichtlinie betreffend die medizinische Versorgung),
dass im Fall des Beschwerdeführers angesichts der in Italien bereits durchgeführten Behandlung in einem Spital in [Italien] vorliegend davon auszugehen ist, dass eine medizinische Folgebehandlung in Italien weiterhin möglich ist (vgl. A7/15 S. 9),
dass seine Vorbringen somit keine stichhaltigen Einwendungen gegen seine Wegweisung nach Italien aufweisen,
dass daher für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt - entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid das Verfahren abgeschlossen wird und daher die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses obsolet werden,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, nachdem die Begehren aufgrund des oben Gesagten als aussichtslos bezeichnet werden müssen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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