Entscheiddatum: 10.04.2013Publikationsdatum: 18.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1576/2013
Urteil vom 10. April 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...),D._______, geboren am (...),E._______, geboren am (...),Sri Lanka, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / N (...).
A. Im Oktober 2009 suchte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. Juli 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. September 2011 gut, hob die Verfügung vom 8. Juli 2011 auf und wies das BFM an, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache unverzüglich zu entscheiden.
B. Am 20. August 2012 wurde die Beschwerdeführerin auf der Botschaft in Colombo befragt. Mit Entscheid vom 1. November 2012 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin und ihrer Familie die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Am 10. Dezember 2012 reisten die Beschwerdeführenden in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Das BFM hörte sie am 20. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person an.
C. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2012 wies das BFM die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu.
D. Mit Eingabe vom 1. Januar 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um Bewilligung der Wohnsitznahme im Kanton G._______. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, in H._______ seien sie unglücklich. Sie beide würden an Diabetes leiden sowie Cholesterinprobleme haben und könnten in H._______ die für ihre besondere Ernährung erforderlichen Lebensmittel aus Sri Lanka nicht enthalten. In G._______ lebe der Bruder der Beschwerdeführerin, ihn brauche sie, um mit ihm über ihre Probleme sprechen zu können.
E. Mit Anfrage vom 29. Januar 2013 ersuchte das BFM die betroffenen Kantone F._______ und G._______ um Mitteilung, ob sie einem Kantonswechsel zustimmen würden. Das Migrationsamt des Kantons G._______ verweigerte mit Schreiben vom 6. Februar 2013 die Zustimmung.
F. Am 19. Februar 2013 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es beabsichtige das Gesuch um einen Kantonswechsel abzuweisen und setzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. In ihrer fristgerecht eingegangen, undatierten Antwort führen sie aus, im Umfeld des Bruders könnte die Beschwerdeführerin einerseits die Vergangenheit vergessen, andererseits könnten die Beschwerdeführenden ein Beziehungsnetz aufbauen sowie eine Anstellung finden. Weiter würden sie in H._______ die für ihre Krankheit erforderlichen Lebensmittel nicht erhalten. Der Weg nach F._______, um dort die notwenigen Esswaren einzukaufen, sei zu schwierig.
G. Mit Verfügung vom 15. März 2013 wies das BFM das Gesuch um einen Kantonswechsel ab.
H. Mit Eingabe vom 24. März 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kantons gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG und) ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4.2 Auf den Schutz von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) können sich neben den Mitgliedern der Kernfamilie (Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder) auch weitere nahe Angehörige wie Onkel/Tante und Neffe/Nichte berufen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung unter ihnen besteht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine über die eigentliche Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1).
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel seien nicht gegeben. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder beziehungsweise des Beschwerdeführers zu seinem Schwager falle nicht unter den Begriff der Kernfamilie. Darüber hinaus werde kein Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht. Der Wunsch, in der Nähe eines Verwandten zu leben, sei verständlich, begründe indes kein Rückkommen auf den Zuweisungsentscheid. Angesichts der geographischen Nähe sei es durchaus möglich Kontakt zu pflegen. Schliesslich sei die medizinische Betreuung in H._______ gewährleistet und könne die Behandlung von Diabetes und die Kontrolle des Cholesterins durch einen Arzt vor Ort beziehungsweise in der näheren Region vorgenommen werden.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholen die Beschwerdeführenden ihre Anliegen. Damit setzen sie sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt sein soll. Solches ist auch nicht zu ersehen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Bruder beziehungsweise Schwager nicht vom Begriff der Kernfamilie erfasst sind und vorliegend auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Familienmitgliedern besteht. Der Wunsch, in der Nähe des Bruders beziehungsweise Schwagers zu wohnen und insoweit von dessen Hilfe und (psychischer) Unterstützung profitieren zu können, ist zwar verständlich, stellt aber keinen Grund für einen Kantonswechsel dar. Sodann ist die medizinische Versorgung der an Diabetes leidenden Beschwerdeführenden in H._______ gewährleistet und es bestehen hinreichend Möglichkeiten für den Einkauf der erforderlichen Lebensmittel. Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch um einen Wechsel in den Kanton G._______ zu Recht abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständigen kantonalen Behörden.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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