Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Februar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 17.04.2025Publikationsdatum: 01.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1577/2024
Urteil vom 17. April 2025 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Februar 2024 / N (...).
A. Der minderjährige Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 25. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 20. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertreterin zur Person sowie seinem Reiseweg befragt. Er gab an, dass er bis zu seiner Ausreise im Dorf B._______ in C._______, D._______, gelebt habe. Seine Mutter sei Hausfrau und es gehe ihr gut. Er habe auch einen Bruder, welcher in E._______ studiere sowie eine Schwester, welche ab (...) in F._______ studieren werde. Im Jahr 20(...) sei sein Vater an einem Herzinfarkt verstorben. Fast alle seine Verwandten lebten in D._______ und C._______. Zu seiner Ausreise gab er an, in G._______ in den Laderaum eines Lastwagens gestiegen zu sein. Die Fahrt habe ein paar Tage gedauert und am (...) sei er in die Schweiz eingereist. Wann er ausgereist sei, wisse er nicht genau. Auch wisse er nicht, wer die Ausreise organisiert habe; seine Mutter habe ihm gesagt, er solle ausreisen. Psychisch gehe es ihm im Übrigen nicht so gut.
C. Ebenfalls am 20. Februar 2024 wurde mit dem Beschwerdeführer die Anhörung zu seinen Asylgründen (Art. 29 AsylG, SR 142.31) durchgeführt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen geltend, er habe in der Türkei Rassismus erlebt, weil er Kurde sei. An einem Fussballspiel seines Vereins habe er, während die Spieler die Nationalhymne gesungen hätten, das kurdische Zeichen gemacht, weshalb er vom Spiel und aus dem Verein ausgeschlossen worden sei. Dies habe wahrscheinlich Monate vor seiner Ausreise stattgefunden. Danach sei er - sowohl von Lehrern als auch von Mitschülern - als Terrorist respektive als Neffe eines Terroristen (sein Onkel sei ein Guerilla gewesen und beim Massaker von H._______ im Jahr 2015 getötet worden) bezeichnet worden, weshalb er keinen Kontakt mehr zu diesen Freunden gehabt und aufgrund des psychischen Druckes am (...) 2023 die Schule abgebrochen habe. Darüber hinaus habe er von seinen Lehrern schlechte Noten erhalten. Auch sei er geschlagen worden; er trage immer noch Narben davon. Als er etwa (...) Jahre alt gewesen sei, seien ältere unbekannte Kinder hinter ihm hergerannt, als er von der Schule nach Hause gelaufen sei. Beim Davonrennen sei er irgendwo runtergefallen und daraufhin ohnmächtig geworden. Erst im Spital sei er wieder zu sich gekommen und habe gesehen, dass sein Bein genäht worden sei. Auch habe er mit einem Freund an Versammlungen von «Leuten» teilgenommen, die Demonstrationen vorbereitet hätten. Teilweise habe er Plakate, gemäss den Anweisungen dort anwesender Personen, «irgendwohin» gebracht respektive getragen. An den Demonstrationen habe er nicht teilgenommen. Ein paar Mal sei er im Alter von ungefähr (...) Jahren - aufgrund der Demonstrationen und weil er Kurde sei - auf den Polizeiposten gegangen, wo er Aussagen gemacht habe respektive einvernommen worden sei, da es eine Anzeige gegeben habe. Wer Anzeige erstattet habe, wisse er nicht. Er habe nicht verstanden, ob er angezeigt worden sei. Die Einvernahme habe keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt. Das sei das letzte Mal gewesen, dass er Kontakt mit der Polizei oder den türkischen Behörden gehabt habe.
Als Nachtrag zur EB UMA gab er an, er habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seiner älteren Schwester zusammengelebt.
Der Beschwerdeführer reichte darüber hinaus die folgenden Beweismittel zu den Akten:
türkische Identitätskarte
Entscheid des Fussballclubs C.\_\_\_\_\_\_\_ vom 10. Januar 2023 betreffend die Vorkommnisse am 7. Januar 2023
undatiertes Schreiben der Mutter
Bestätigung (Dankschreiben) der DEM-Partei (Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker) vom 7. November 2023
einen Bericht über den Anschlag in H.\_\_\_\_\_\_\_ im Jahr 2015
vier Fotos, die seinen Onkel in den Bergen zeigten
Kopie der Fussball-Lizenz
Fotos des Beschwerdeführers im Fussballverein
D. Der Beschwerdeführer nahm am 27. Februar 2024 zum Entscheidentwurf des SEM (ebenfalls vom 27. Februar 2024) Stellung.
E. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum, ordnete den Vollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
F. Mit Eingabe vom 11. März 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde legte er drei Dokumente bei - jeweils in türkischer Sprache mit deutscher Übersetzung (bezeichnet als «Festnahmebefehl vom 5.2.2024», «Entscheid des 1. Friedensgerichts D._______ vom 5.2.2024», «Ausschlussentscheid des Fussballclub I._______ vom 10.1.2023» [wobei sich letzterer bereits in den Akten der Vorinstanz befindet; SEM-Akte ID-{...}, vgl. Bst. C oben]).
G. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2024 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2024 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Dieser Einladung kam die Vorinstanz mit Eingabe vom 30. April 2024 (nach gewährter Fristerstreckung) nach. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Mai 2024 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit eine Replik einzureichen, welche er am 23. Mai 2024 wahrnahm.
I. Mit Eingabe vom 29. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Schulbestätigung der Sekundarschule J._______ ein und hielt fest, diese mache deutlich, dass er gute Fortschritte im Bereich Integration gemacht habe.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist minderjährig, weshalb seine Prozessfähigkeit als Korrelat der Handlungsfähigkeit von Amtes wegen nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b). Die Prozessfähigkeit setzt die Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit voraus (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Aufgrund seiner Minderjährigkeit ist der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich handlungsunfähig im Sinne von Art. 17 ZGB. Gemäss Art. 19c Abs. 1 ZGB üben urteilsfähige handlungsunfähige Personen aber die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen selbständig aus. Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche höchstpersönliche Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).
Vorliegend ist von der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Anhaltspunkte, die zu einem anderen Schluss führen könnten, finden sich in den Akten nicht. Die Befragungsprotokolle vermitteln den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen geantwortet und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie seiner persönlichen Verhältnisse von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Darüber hinaus wurde er sowohl bei der EB UMA als auch bei der Anhörung zu seinen Asylgründen von einer rechtskundigen Vertrauensperson (der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung) begleitet. Im Übrigen wird seine Urteilsfähigkeit denn auch nicht bestritten.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die geltend gemachten Nachteile gingen in ihrer Hinsicht nicht über Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. So hätten sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse in den letzten zwei Jahren ereignet. Bezüglich der geltend gemachten erlittenen Verletzungen durch die Verfolgung der Kinder sei nicht klar, weshalb die Kinder ihn verfolgt hätten. Er vermute lediglich, dass er wegen seiner kurdischen Ethnie verfolgt worden sei. Auch sei ihm nicht klar, weshalb er auf einem Polizeiposten befragt worden sei. Es gehe aus den Schilderungen nicht hervor, dass diese Befragung durch die Polizei für den Beschwerdeführer Nachteile zur Folge gehabt hätte. Er habe danach keinen weiteren Kontakt mit der Polizei oder den Behörden gehabt. Der Ausschluss aus dem Verein erreiche ebenfalls nicht die erforderliche Intensität, weswegen er sich einzig durch die Flucht ins Ausland habe der Situation entziehen können; dies insbesondere, da er nach dem Vereinsausschluss keine weiteren Nachteile erlitten und den Kontakt zu seinen Fussballfreunden abgebrochen habe. Auch habe das Verhalten von einigen Lehrern und Schülern kein solches Ausmass angenommen, dass ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen wäre. Gleiches gelte für die Vorbringen die den Onkel beträfen. Die erforderliche Intensität werde auch nicht in der Gesamtschau der Erlebnisse erreicht, zumal sich diese einerseits über einen Zeitraum von ungefähr zwei Jahren erstreckten, und andererseits in ihrer Ausprägung ebenfalls nicht geeignet seien, eine Verfolgungssituation mit ernsthaften Nachteilen darzustellen, die einen Verbleib in der Türkei verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde - nebst allgemeinen Ausführungen zur politischen Situation in der Türkei und theoretischen Ausführungen zum Kindeswohl - geltend, das Vorgebrachte vermöge den Anforderungen an Art. 3 sowie Art. 7 AsylG zu genügen. Er habe sich, wenn auch nicht stark, für die Politik engagiert, weswegen er immer unter Druck gesetzt worden sei und die Schule habe abbrechen müssen. Aufgrund seiner Verwandtschaft zu seinem Onkel sowie des Zeigens des «Victory-Zeichens» während der Nationalhymne bei einem Fussballspiel sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Betreibens von Propaganda zugunsten einer Terrororganisation (gemeint sei die PKK) eröffnet worden. Er habe nicht mehr in Sicherheit leben können, da der psychische Druck durch Private und die Polizei eine unerträgliche Dimension angenommen habe. Er sei «ein paar Mal» durch die türkische Polizei auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Jedes Mal sei er belästigt, behelligt und eingeschüchtert worden, weshalb ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG entstanden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die meisten Personen in einer ähnlichen Situation ebenfalls geflüchtet wären. Er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten und wegen seines Onkels bei der PKK, der durch die türkischen Behörden getötet worden sei, den türkischen Behörden «gut bekannt», weshalb er «in den letzten Wochen und Monaten» ständigen Repressionen ausgesetzt gewesen sei. Es müsse von einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden.
Im Übrigen treffe das Vorbringen der Vorinstanz, die türkischen Behörden seien sowohl schutzfähig als auch schutzwillig, nicht zu. Der Schutzwille der türkischen Behörden sei nicht vorhanden, weil gegen ihn bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden sei.
4.3 Die Vorinstanz führt anlässlich der Vernehmlassung aus, der Darstellung des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden. Aus der Anhörung ergebe sich in keiner Weise, dass der Druck in den letzten Wochen oder Monaten vor der Ausreise zugenommen hätte (mit Verweis auf die Ausführungen in F21, F77, F78, F80 des Anhörungsprotokolls; SEM-Akte [...]-19/11 und unter Hinweis darauf, dass der Vereinsausschluss gemäss Beweismittel am [...] 2023 erfolgt sei). Die Situation in der Schule sei - wie bereits in der erstinstanzlichen Verfügung dargelegt - nicht geeignet, um einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken.
Der Beschwerdeführer stelle sich in der Beschwerde als politisch verhältnismässig aktiven Menschen dar. Zwar habe er dazu in der Anhörung einige Aussagen gemacht (mit Verweis auf das Anhörungsprotokoll, SEM-Akte [...]-19/11 F46, F48, F51, F52 f., F49-51, F63-65). Diese liessen aber weiterhin darauf schliessen, dass er lediglich niederschwellig politisch aktiv gewesen sei.
Das eingereichte Dankschreiben des Kreisvorsitzenden der DEM-Partei müsse als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden, zumal darin seine rege Unterstützung bei Parteitätigkeiten, Meetings, Sport- und Folkloreveranstaltungen verdankt werde. Dies sei aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Aktivitäten nicht nachvollziehbar, insbesondere, da er gemäss eigenen Angaben bei diesen Veranstaltungen (von seinem Freund abgesehen) keine anderen Menschen gekannt habe.
Im Ausschlussbericht des Fussballvereins werde davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer nicht an der Schweigeminute teilgenommen habe, das Peace-Zeichen gemacht und die kurdischen Fahnen geschwenkt habe. Er habe jedoch lediglich angegeben, das kurdische Zeichen gemacht zu haben; weitergehende Aktionen habe er nicht erwähnt. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb er nie erwähnt habe, die kurdischen Fahnen geschwenkt zu haben.
Unter diesem Aspekt müssten auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Dokumente (Vorführbefehl und Entscheid des 1. Friedensgerichtes) betrachtet werden. Der Beschwerdeführer habe keine inhaltlichen Erklärungen zu diesen Dokumenten gemacht. Abgesehen von der Nennung des Delikts wiesen diese Dokumente keinen materiellen Inhalt auf, sondern bestünden aus standardisierten Bausteinen, weshalb sie keinen Rückschluss auf das dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfene Vergehen zuliessen. Sie verfügten darüber hinaus über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale und liessen sich daher sehr einfach fälschen, weshalb ihnen ein geringer Beweiswert zukomme. Der Beschwerdeführer habe zudem keinerlei Vorbringen dargelegt, welche zur Annahme führten, es könne ein Verfahren gegen ihn aufgenommen werden. Es erstaune weiter, dass die zwei eingereichten Dokumente auf den 5. Februar 2024 datierten, er in der Anhörung vom 20. Februar 2024 davon aber anscheinend keinerlei Kenntnis gehabt habe (vgl. SEM-Akte [...]-19/11 F87). Zwar sei es, wie in der Beschwerde erwähnt werde, durchaus möglich, als Kind eine Gefängnisstrafe zu erhalten. Die Hürden für eine Untersuchungshaft eines Kindes respektive einen Haftbefehl gegen dieses auszustellen, sei aber - gemäss Kenntnissen der Vorinstanz - ungleich höher als bei Erwachsenen. Derzeit liege jedenfalls ein Vorführbefehl lediglich zwecks Einvernahme vor, weswegen nicht von einer Inhaftierung ausgegangen werden könne.
Gemäss den nachgereichten Beweismitteln sei ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden. Zudem liege ein Vorführbefehl gegen ihn vor. Die vorliegenden Beweismittel zeigten demgegenüber nicht auf, dass gegen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Es könne daher offenbleiben, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle. Beim nachgereichten Vorführbefehl handle es sich zudem formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl, dessen Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen.
Ein potentielles Risikoprofil aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung sei nicht ersichtlich. So sei er immer noch recht jung, und bislang für die DEM-Partei politisch nur sehr niederschwellig aktiv. Entsprechend werde er von den türkischen Behörden kaum als Bedrohung wahrgenommen. Auch die Verwandtschaft mit seinem Onkel vermöge nicht zu einem potentiellen Risikoprofil zu führen.
4.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vor, es treffe nicht zu, dass die türkischen Behörden ihn «kaum als Bedrohung» sehen würden. Der jetzige Präsident Erdogan habe bereits im Jahr 2006 gesagt, egal ob Kinder oder Frauen, die Sicherheitskräfte würden das tun, was sie für nötig hielten. Bei damals stattfindenden Demonstrationen seien sechs Kinder durch die türkische Polizei getötet worden. Es sei sicherlich auch der Vor-instanz bekannt, dass gegen viele kurdische Kinder wegen der Unterstützung oder des Betreibens von Propaganda zugunsten des Terrorismus Strafverfahren eröffnet worden seien und noch immer zahlreiche Kinder in türkischen Gefängnissen sässen, weil sie Flugblätter politischen Inhalts verteilt oder an einer Demonstration die Polizei mit Steinen beworfen hätten. Auch seien Kinder wegen der Unterstützung des Terrorismus verurteilt worden, weil sie das Victory-Zeichen gemacht hätten.
Seine Familie sei - auch wenn sein Onkel im August 2015 getötet worden sei - den türkischen Behörden bekannt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die Vorinstanz dieses Ereignis als nicht asylrelevant bezeichne.
Die Behauptung, es handle sich beim Schreiben der DEM-Partei um ein Gefälligkeitsschreiben und die eingereichten Beweismittel seien «leicht fälschbar», träfen nicht zu. Es sei nicht richtig, dass die Vorinstanz alle Dokumente pauschal als «leicht fälschbar» oder «leicht käuflich» bezeichne.
Ferner sei er noch im Kindsalter, weshalb nicht erwartet werden könne, dass er alles für das Asylgesuch Wesentliche zu Protokoll gebe.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. SEM-Akte [...]-25/11) sowie der Vernehmlassung verwiesen (vgl. auch die Zusammenfassungen in den E. 4.1 und 4.3 oben).
5.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass ein Grossteil der Vorbringen auf Probleme mit Drittpersonen zurückzuführen sind (Probleme mit anderen Kindern/Mitschülern und Lehrpersonen, Ausschluss aus dem Fussballverein), die erst dann flüchtlingsrechtlich relevant sind, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. In der Türkei ist grundsätzlich von einer funktionierenden und effizienten Schutz-infrastruktur auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1). Weder den Akten noch den Vorbringen auf Beschwerdeebene lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer (aktiv) um Schutz ersucht hat und ihm dieser verweigert wurde. Das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen, die türkischen Behörden seien schutzfähig, nicht aber schutzwillig (vgl. Beschwerde S. 7), ist denn auch nicht geeignet, das Gegenteil zu beweisen.
5.1.2 Hinweise auf eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung ergeben sich ebenfalls weder aus den Akten noch aus den Beschwerdevorbringen. Die Familie des Beschwerdeführers weist kein asylrelevantes politisches Profil auf (vgl. SEM-Akte [...]-19/11 F86). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen seines Onkels von seinen Lehrern und Mitschülern als Terrorist bezeichnet worden sei, vermag ebenfalls keine Reflexverfolgung zu begründen, zumal sein Onkel bereits im Jahr 2015 getötet worden sei, die Vorfälle von Drittpersonen begangen wurden (es sich mithin nicht um eine staatliche Verfolgung handelte) und - wie oben festgestellt - die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der türkischen Behörden gegeben ist. Im Übrigen hörten die Schikanen nach dem Abbruch der Schule auf (vgl. SEM-Akte [...]-19/11 F17).
5.1.3 Die Einvernahmen auf dem Polizeiposten erreichen zudem weder einzeln noch in einer Gesamtschau mit den übrigen Vorbringen eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Beschwerdeführer bringt in der Anhörung selbst vor, die Einvernahme, als er ungefähr (...) Jahre alt gewesen sei, habe keine weiteren Konsequenzen gehabt (vgl. SEM-Akte [...]-19/11 F77, F79) und es sei das letzte Mal gewesen, dass er mit der Polizei oder den türkischen Behörden Kontakt gehabt habe (vgl. SEM-Akte [...]-19/11 F80). Das Beschwerdevorbringen, er sei jedes Mal, als er auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei, belästigt, behelligt und eingeschüchtert worden (vgl. Beschwerde S. 6), findet in den Akten keine Stütze und widerspricht im Übrigen dem in der Anhörung geltend Gemachten, wonach der Beschwerdeführer mit Freunden auf den Polizeiposten gegangen sei (vgl. SEM-Akte [...]-19/11 F66, F72). Zudem gab der Beschwerdeführer während der Anhörung nie an, die Polizei habe ihn belästigt. Eine Schikane brachte er immer nur in Verbindung mit seinen Mitschülern, Mitspielern und Lehrpersonen vor (vgl. SEM-Akte [...]-19/11 F6 f., F13, F17-F19, F30, F35, F42, F56). Im Übrigen kann auch vom minderjährigen Beschwerdeführer erwartet werden, dass er alles für sein Asylgesuch Wesentliche in der Anhörung vorbringt. Im Hinblick darauf, dass er in der Lage war, über seine privaten Probleme und die Einvernahmen durch die Polizei zu berichten, wäre somit eine Schilderung allfälliger Behelligungen, Belästigungen und Einschüchterungen durch die Polizei bereits in der Anhörung zu erwarten gewesen.
5.1.4 Ferner kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein asylrelevantes politisches Profil aufweist. Ihm gelingt es nicht, auf Beschwerdeebene etwas Gegenteiliges zu belegen, zumal er - sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik - seine in der Anhörung geäusserten Vorbringen lediglich unsubstantiiert wiederholt. Zudem gibt er in der Beschwerde selbst an, er habe sich nicht stark für die Politik engagiert (Beschwerde S. 4). Im Hinblick auf das eben Gesagte ist auch das Beschwerdevorbringen, es sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propagandabetreibung zugunsten einer Terrororganisation eröffnet worden, nicht geeignet eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufzuzeigen. Gemäss dem eingereichten Vorführbefehl handelt es sich um ein Verfahren wegen Verdachts auf Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes. Wie die Vor-instanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführte, enthalten die Beweismittel keinen materiellen Inhalt; mithin bleibt unklar, welches Vergehen dem Beschwerdeführer überhaupt vorgeworfen wird. Unabhängig davon genügt ein in der Türkei hängiges staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda für sich allein genommen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die vier kumulativen Voraussetzungen, unter welchen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sind vorliegend zudem eindeutig nicht erfüllt: Das Verfahren befindet sich bereits seit mehr als einem Jahr lediglich im Ermittlungsstadium. Es bleibt somit völlig offen, ob es überhaupt je zu einer Anklage, zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und einer rechtskräftigen, flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung respektive Bestrafung des Beschwerdeführers kommen wird (vgl. E-4103/2024 E. 8).
5.2 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise von flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen betroffen war oder bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zum Wegweisungsvollzug fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen grundsätzlich gesunden, jungen Mann, welcher in der Türkei über ein stabiles Beziehungsnetz verfüge. So sei er zuletzt bei seiner Mutter wohnhaft gewesen, der es gesundheitlich gut gehe, weshalb keine Gründe ersichtlich seien, weshalb er nicht ohne weiteres wieder dort leben könne. Seine Schwester wohne bis zum Beginn ihres Studiums ebenfalls dort und die Grosseltern beiderseits lebten im gleichen Dorf. Zudem lebten die meisten Verwandten in D._______ und C._______. Mit seiner Mutter bestehe ein regelmässiger Austausch, weshalb eine Kontaktaufnahme mit ihr ohne weiteres möglich sei um seine Abholung am Flughafen zu organisieren. Es bestünden keine Anhaltspunkte, wonach er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht erneut auf sein Beziehungsnetz, respektive seine Familie zurückgreifen könne.
Anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Familie könne sich einen Umzug nicht leisten, da sein Vater (der Versorger der Familie) verstorben sei. Ebenfalls liesse die finanzielle Situation seiner Mutter seine psychologische Behandlung nicht zu. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sich einige Verwandte in K._______ und D._______ befänden; sein Bruder studiere in E._______. Es sei daher davon auszugehen, dass seine Verwandten ihn aufnehmen würden, damit er dort die Schule besuchen könne, sollte er dies wünschen. Die Behandlung allfälliger gesundheitlicher Probleme sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. Es sei somit davon auszugehen, dass er auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten werde. Er könne ausserdem medizinische Rückkehrhilfe beantragen, womit er in einer ersten Phase nach seiner Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt sei.
Es sei somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar.
8.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde eine Verletzung des Kindeswohls, da die Vorinstanz nicht im Sinne der Kinderrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte des Kindes, KRK; SR 0.107) entschieden habe.
8.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 KRK die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist verpflichtet, vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (Art. 69 Abs. 4 AIG); mithin in der Lage sind, seine Bedürfnisse zu decken. Die dafür notwendigen konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen. Blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben oder es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht (vgl. EMARK 1997 Nr. 23 E. 5, 1998 Nr. 13 E. 5e/bb und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4, bestätigt in BVGE 2021 VI/3).
8.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich unbestrittenermassen um einen unbegleiteten Minderjährigen. Die Vorinstanz ist somit verpflichtet, von Amtes wegen konkret abzuklären, ob die minderjährige Person effektiv bei einem Familienmitglied beziehungsweise - wenn dies nicht möglich oder mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist - anderweitig untergebracht und betreut werden kann. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nicht ausreichend nachgekommen. Bei den Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung handelt es sich nur um Mutmassungen. Zudem hat sie die Gelegenheit, sich auf Beschwerdeebene zum Kindeswohl zu äussern, nicht genutzt. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich zur Mutter oder einem anderen Familienmitglied zurückkehren kann, bleibt ungeklärt. Zwar hält die Vorinstanz in der Verfügung fest, die Abholung des Beschwerdeführers könne ohne weiteres organisiert werden, da regelmässiger Kontakt zur Mutter bestehe. Dies ändert aber nichts daran, dass unklar bleibt, ob die Mutter tatsächlich in der Lage ist, den Beschwerdeführer abzuholen und dessen Bedürfnisse zu decken, zumal er eine schwierige finanzielle Situation seiner Mutter sowie seines familiären Umfelds geltend macht und aus einer vom Erdbeben betroffenen Region stammt (vgl. SEM-Akte [...]-24/2; Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2023 E. 11), womit sich die Vor-instanz ebenfalls nicht in hinreichender Weise auseinandergesetzt hat. Ob darüber hinaus jemand aus der Verwandtschaft in der Lage beziehungs-weise bereit wäre, den Beschwerdeführer aufzunehmen, ergibt sich denn auch nicht aus den Akten und bleibt somit ebenfalls unklar.
8.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie keine Abklärungen bezüglich die für den minderjährigen Beschwerdeführer konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung in der Türkei getroffen hat und mithin nicht sämtliche für das Kindeswohl relevanten Kriterien umfassenden gewürdigt hat.
9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
9.2 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache diesbezüglich zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Erstellung des Sachverhalts bedarf weiterer Abklärungen, die den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Zudem ginge dem Beschwerdeführer bei der Vornahme der Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht eine Instanz verloren. Die Vorinstanz ist gehalten, die notwendigen konkreten Abklärungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers (unter umfassender Würdigung aller für das Kindeswohl relevanten Kriterien) in die Türkei im Sinne der Erwägungen zu treffen und ihre Erkenntnisse in die Verfügung einfliessen zu lassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
10.2 Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 375.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.3 Der teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 375.- festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird teilweise gutheissen; die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 375.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 375.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess
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