Entscheiddatum: 22.05.2013Publikationsdatum: 30.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1591/2013
Urteil vom 22. Mai 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, c/o B._______,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 / N (...).
A. Mit vom 27. Februar 2011 datierter Eingabe und undatierter Ergänzung, bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum eingegangen am 10. April 2011 beziehungsweise 17. Juni 2012, ersuchte der Beschwerdeführer, ein angeblich in einem Flüchtlingslager in Sudan seit 1988 lebender äthiopischer Staatsbürger, die Schweizer Behörden um Einreisebewilligung und Asylerteilung. Seinen Eingaben legte er Kopien zweier Ausweise, einer Registrierungsbestätigung seiner Person durch den United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) vom Jahr 2003, eines Schreibens des Präsidenten der sudanesischen Gesundheitskommission vom (...) sowie medizinische Akten aus den Jahren 1995 bis 2004 bei.
Mit Schreiben vom 20. August 2012 - eröffnet am 13. September 2012 - teilte das BFM aufgrund einer Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010 dem Beschwerdeführer mit, von einer mündlichen Befragung werde abgesehen. Gleichzeitig forderte es ihn unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und unter Mitteilung eines Fragenkatalogs auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu machen. Mit Schreiben vom 16. September 2012 reichte der Beschwerdeführer das Gewünschte unter Beilage von Kopien bekannter Beweismittel und weiterer medizinischer Akten nach.
C. Zur Begründung seines Gesuches führte er aus, er sei in der an der äthiopischen Nordgrenze (und heute in Eritrea) gelegenen Stadt C._______ in der Region Tigray, einem im Brennpunkt des militärisch und politisch ausgetragenen Konflikts zwischen Eritrea und Äthiopien stehenden Gebiet, geboren und aufgewachsen. Er gehöre zum Volk der Tigray. Sein Vater sei ein bekanntes Mitglied der Ethiopian People's Revolutionary Party (EPRP) gewesen und deswegen von der Tigrayan People's Liberation Front (TPLF) verfolgt worden; 1988 habe er sich der Verhaftung durch Angehörige der TPLF zu widersetzen versucht, worauf er von diesen erschossen worden sei. In der Folge, immer noch im Jahr 1988, sei seine Mutter mit ihm, er sei damals neunjährig gewesen, in den Sudan geflüchtet. Sie hätten Flüchtlingsausweise erhalten und in verschiedenen Flüchtlingslagern gewohnt. Er habe als D._______ und E._______ sowie von 2003 bis 2008 als F._______ gearbeitet. 1994 habe er bei einem Autounfall schwere Verletzungen (...) erlitten. In der Folge habe ihm der UNHCR eine Operation in Khartum ermöglicht. Diese Operation sei misslungen. Er habe Schmerzen, sei seither gehbehindert und könne kaum arbeiten. Die Ärzte hätten ihm geraten, sich im Ausland ein neues Hüftgelenk einsetzen zu lassen. Der UNHCR habe indessen dieses Vorhaben nicht unterstützt. So erhalte er sporadisch Medikamente gegen Schmerzen. Er sei momentan arbeitslos und verfüge über keine finanziellen Mittel. Er sei von der Unterstützung durch andere Personen abhängig. Die Lebensumstände vor Ort seien prekär.
D. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 - vom BFM via Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer versandt (Eröffnungsart und -datum nicht aktenkundig) - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Es stellte vorab fest, dass gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden könne, und verneinte eine Verfolgung oder akute Gefährdung des Beschwerdeführers in Sudan.
E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 27. Februar 2012 (Eingang Botschaft: 3. März 2013; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 27. März 2013) Beschwerde, welche von der Schweizer Botschaft an das BFM und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Schutzgewährung in der Schweiz. Die Beschwerdeschrift enthielt im Wesentlichen dieselbe Vorbringen wie sein Asylgesuch. Der Eingabe wurden Kopien bekannter Beweismittel, einer Bestätigung des Khartoum International Centre for Human Rights (KICHR) vom Februar 2013, eines medizinischen Berichts der (...) vom 28. November 2001, eines gegenüber dem bereits eingereichten Dokument in den Unterschriften veränderten Schriftstücks vom 29. Januar 2002 und eines medizinischen Berichts vom 10. März 2008 beigelegt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der Dringlichen Änderungen vom 28. September 2012, mit welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung: In diesen Fällen sind weiterhin dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 (aAsylG; Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012) anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund dieser altrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung wird im Auslandverfahren praxisgemäss verzichtet, zumal der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren sowie deren Begründung und aussagekräftige Beweismittel zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber entschieden werden kann.
Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zu einem nicht bekannten Zeitpunkt durch die Schweizer Botschaft in Khartum eröffnet (fehlender Rückschein und keine Angabe der Botschaft). Betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids besteht damit keine Sicherheit. In einem solchen Fall liegt die Beweislast bei den Behörden (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150), weshalb mangels gegenteiliger Hinweise zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist.
Auf die - abgesehen vom sprachlichen Mangel - form- und vermutungsweise fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 Asyl, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe i.S. von Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge i.S. von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG); die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.
3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff.).
3.3 Nach Art. 52 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist gemäss Praxis (vgl. BVGE 2011/10 E.3.3 m.w.H.) in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund aller Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dazu sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Diese Voraussetzungen sind restriktiv zu verstehen, und die Behörden verfügen über einen weiten Ermessensspielraum. Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, sie habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen und ein weiterer Verbleib im Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese Vermutung kann sich allenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen.
4.1 Zur Begründung der Ablehnung des Einreisegesuchs führte das BFM aus, der Beschwerdeführer sei in Sudan seit 1988 wohnhaft und vom UNHCR als Flüchtling registriert worden. Die geltend gemachte vergangene Verfolgung wäre nur dann bedeutsam, wenn sie andauern würde oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden; die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nicht dem Ausgleich früher erlittenen Unrechts. Die Bedrohungen durch die äthiopischen Behörden lägen rund 24 Jahre zurück und seien mit der Einreise des Beschwerdeführers in den Sudan als beendet zu betrachten. Damit bestehe kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Einreisewunsch. Wiewohl die Situation in Sudan nicht einfach sei, bedeute dies jedoch nicht, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Registrierte Flüchtlinge seien in Sudan einem Flüchtlingslager zugeteilt, erhielten dort die nötige Versorgung und könnten sich bei kritischen Situationen ans UNHCR wenden. Der Beschwerdeführer lebe schon sehr lange in Sudan und sei einer Arbeit nachgegangen. Sein Unfall, der zu seiner Teilinvalidität geführt habe, habe sich im Jahr 1994 ereignet. Er habe bislang und wohl auch weiterhin Zugang zu medizinischer Behandlung. Eine schwierige Lebenssituation und humanitäre Überlegungen bildeten keinen Grund für die Bewilligung der Einreise. Darüber hinaus existiere in Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute Unterstützung böte. Schliesslich sei kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz bekannt.
4.2 In der Beschwerdeschrift erläuterte der Beschwerdeführer seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe. Er behauptete, in G._______ in Lebensgefahr zu schweben oder seine Freiheit zu verlieren. Die TPLF, die seit 1991 die Regierung in Äthiopien bilde, habe ihn und seine Familie schon früher bedroht und den Vater getötet. Drei Angehörige der TPLF seien damals vom Vater getötet worden. Die TPLF habe ihn (Beschwerdeführer) aus Rache weiterhin verfolgt, weshalb er in den Sudan habe flüchten müssen. Seine Mutter sei inzwischen verstorben. Agenten der TPLF besuchten ab und zu Flüchtlingslager in Sudan, auch das seine. Öfters sei er dabei schon von diesen Agenten im Flüchtlingslager beschimpft und misshandelt worden. Er habe sich deshalb an das KICHR gewandt und um Schutz gebeten. Diese Organisation könne ihm aber keinen Schutz rund um die Uhr garantieren. Auch erwarte er in der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung. Er habe Schmerzen, sei gehbehindert und benötige dringend einen künstlichen Gelenkersatz. Letzteres könne ihm in Sudan nicht geboten werden. Diesbezüglich verwies er auf die eingereichten Beweismittel und Bestätigungen.
5.1 Gemäss Praxis zu Art. 20 aAsylG und Art. 10 AsylV 1 ist die asylsuchende Person auch in Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Kann die Befragung nicht durchgeführt werden, ist die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufzufordern, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich zu nennen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs genügend erstellt, kann sich eine Befragung ebenfalls erübrigen; der asylsuchenden Person ist diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten zu begründen, weshalb von einer Befragung abgesehen worden ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8).
5.2 Im vorliegenden Fall wurde aufgrund eines amtsinternen Schreibens der Botschaft vom 23. März 2010 keine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch durch Angehörige der Schweizer Botschaft durchgeführt. Das BFM begründete diesen Verzicht in der angefochtenen Verfügung damit, dass eine Anhörung aus kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei, da die Schweizer Botschaft aufgrund der stark gestiegenen Anzahl von Asylgesuchen, des begrenzten Personalbestandes sowie fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich zur Durchführung von Befragungen nicht in der Lage sei. Mit Schreiben vom 20. August 2012 hatte das BFM den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auf die Befragung verzichtet werde, und ihm Gelegenheit gegeben, sich zum Asylgesuch nochmals schriftlich zu äussern und seine Vorbringen entlang einem Fragenkatalog zu ergänzen.
6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers mit seiner Ausreise aus Äthiopien geendet hat. Dieser hält sich seit langem im Sudan auf, was vorab zur Frage führt, ob ihm der Verbleib in diesem Drittstaat weiterhin zuzumuten ist (Art. 52 Abs. 2 aAsylG).
Dem Gericht erscheint es aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als objektiv unzumutbar, dass er den im Sudan bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch nimmt. Er ist dort weder in Gefahr verfolgt, noch nach Äthiopien zurückgeschickt zu werden. Sollte er sich durch Personen oder Vorkommnisse bedroht fühlen oder sollte sich in medizinischer Hinsicht ein Notfall ergeben, kann er sich an die örtliche Vertretung des UNHCR wenden. Wie bereits die Vorinstanz kann auch das Gericht keine Anhaltspunkte für ihm konkret drohende und relevante Nachteile im Sinne der zu prüfenden Kriterien erkennen. Der Beschwerdeführer wendete zwar in der Beschwerde ein, Sicherheitsagenten seines Heimatlandes hätten ihn im Flüchtlingslager in Sudan ausfindig gemacht, ihn bedroht und misshandelt. Seine diesbezüglichen Aussagen sind indessen unglaubhaft, weil er im Vorverfahren nichts Derartiges zu berichten wusste. Ausserdem hätte er jederzeit die Möglichkeit, sich in ein anderes Flüchtlingslager unter den Schutz des UNHCR zu begeben, falls er sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort vor Nachforschungen oder Nachstellung seines Heimatstaates fürchtet. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Es besteht somit für den gehbehindert und nur eingeschränkt arbeitsfähigen Beschwerdeführer, welcher seit 1988 im Sudan lebt und sich offenbar seit einiger Zeit in einem Flüchtlingslager in G._______ aufhält, objektiv keine Gefahr vor einer persönlichen Gefährdung. Aufgrund seines fehlenden politischen Profils und des Umstands, dass er beim Verlassen des Heimatlandes ein Kind war, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitsorgane Äthiopiens Agenten auf ihn ansetzen, ihn kontaktieren oder gar misshandeln sollten. Die eingereichten Beweismittel zur allgemeinen und konkreten medizinischen Situation in Sudan sowie die eingereichten Ausweisdokumente rechtfertigen keine andere Einschätzung. Vielmehr wird durch den Flüchtlingsausweis des UNHCR belegt, dass er als Flüchtling registriert wurde und, auch in medizinischer Hinsicht, den nötigen Schutz erhält.
Der Beschwerdeführer bedarf somit mangels Schutzbedürftigkeit und gestützt auf Art. 52 Abs. 2 aAsylG keiner Schutzgewährung durch die Schweiz.
6.2 Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, dass sich in der Schweiz Verwandte oder Bekannte aufhalten würden oder dass er zur Schweiz besondere Anknüpfungspunkte habe. Bloss medizinisch bedingte Präferenzen reichen praxisgemäss nicht aus, um eine Beziehungsnähe im Sinne der Rechtsprechung zu begründen.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Einreise verweigert hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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