Entscheiddatum: 10.04.2013Publikationsdatum: 18.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1594/2013
Urteil vom 10. April 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...),Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der sich in Khartum (Sudan) aufhaltende Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 22. Februar 2011 bei der Schweizer Vertretung in Khartum eine schriftliche Eingabe ("TO: Federal Office for Migration of Switzerland") einreichte, worin er um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asyl nachsuchte,
dass er darin im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 1990 im Flüchtlingslager B._______ (Sudan) geboren, wo er fünf Jahre gelebt habe,
dass er im Jahre 1996 von seiner Tante nach Eritrea gebracht worden sei, wo er die Schule besucht habe, diese jedoch habe abbrechen müssen, weil er seine Mutter, deren neuen Mann und deren gemeinsame Kinder finanziell habe unterstützen müssen,
dass er am 20. August 2006 von Sicherheitskräften zu Hause aufgesucht, verhaftet und während drei Monaten im Gefängnis C._______ inhaftiert worden sei, wo die Haftumstände äusserst schwierig gewesen seien,
dass ihm am 13. November 2006 die Flucht aus dem Gefängnis in den Sudan gelungen sei, wo er vom 20. November 2006 bis zum 22. Januar 2007 im Flüchtlingslager D._______ gelebt habe und vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) als Flüchtling registriert worden sei,
dass er anschliessend bei (...) in Khartum gewohnt habe,
dass dort der Zugang zum Arbeitsmarkt sehr eingeschränkt sei, er nur Gelegenheitsarbeiten habe verrichten können und aufgrund seines Status von der sudanesischen Polizei benachteiligt worden sei,
dass er zudem befürchte, nach Eritrea deportiert beziehungsweise verschleppt zu werden, weshalb er auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass die Schweizerische Botschaft in Khartum den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August 2012 aufforderte, ergänzende Angaben zu seiner Person, zu seiner Familie und zu den Angehörigen in einem Drittstaat zu machen, die Ausreiseumstände und jene zu seinem Aufenthalt im Sudan konkret darzulegen sowie die Gründe, die ihn zur Flucht aus Eritrea veranlasst hätten, detailliert auszuführen sowie Kopien seiner Identitätsausweise und Beweismittel seine Identität und seine Vorbringen belegend einzureichen, andernfalls auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. September 2012 dazu Stellung nahm und Kopien seines Flüchtlingsausweises zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2012 - eröffnet am 12. Februar 2013 - die Einreise des Beschwerdeführers verweigerte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit vom 25. Februar 2013 datierter Eingabe - Posteingang Schweizerische Botschaft: 3. März 2013 - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass auf die Begründung der Vorbringen - soweit Wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist, aus prozessökonomischen Gründen vorliegend jedoch auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet wurde, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und begründet ist, und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Eingaben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne die Übersetzung in eine Amtssprache zu verlangen,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG),
dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3),
dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführt, die Einreise in die Schweiz werde bewilligt, wenn glaubhaft gemacht werden könne, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass vorliegend für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erforderlich sei, da aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die seine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten hat,
dass er sich eigenen Aussagen gemäss vom 20. November 2006 bis zum 22. Januar 2007 im Sudan im Flüchtlingslager D._______ aufhielt, wo er vom UNHCR registriert worden ist, bevor er zu (...) nach Khartum gezogen sei,
dass keine Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei im Sudan aktuell von einer konkreten Gewalt betroffen,
dass die dargelegte Befürchtung in der Beschwerdeeingabe, wonach er im Sudan mit einer Deportation zu rechnen habe, sich dort nicht in Sicherheit fühle und eine menschenrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen hätte, nicht zu überzeugen vermag, da davon besonders Personen betroffen sind, welche sich nicht in einem ihnen zugewiesenen Flüchtlingscamp im Sudan aufhalten,
dass es ihm ohne weiteres zuzumuten ist, sich wieder in ein unter der Verwaltung des UNHCR stehendes Flüchtlingslager zu begeben, sollte er den von ihm selbst gewählten Aufenthaltsort bei (...) in Khartum als untragbar erachten,
dass es ihm unbenommen bleibt, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um allfällige Mängel und Missstände im Flüchtlingslager zu melden,
dass die entsprechenden ausführlichen Erwägungen des BFM zu stützen sind,
dass somit im Sinne der Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, er habe im Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, was zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1),
dass ferner die angeblich in der Schweiz lebende (...) (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 2, Akten BFM A6, S. 3) nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers gehört und zudem nicht von einer engen Beziehung oder gar von einer Abhängigkeit ausgegangen werden kann,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich selbst angibt, die (...) könne ihn wegen ihrer schlechten ökonomischen Situation finanziell nicht unterstützen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb ihm das BFM zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b VGKE vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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