Entscheiddatum: 08.04.2013Publikationsdatum: 18.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1596/2013
Urteil vom 8. April 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...),und dessen KinderB._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...),D._______, geboren am (...),Montenegro,c/o EVZ, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. März 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer A._______ verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat Montenegro im Jahr 2006. Danach habe er sich mit seiner nach Brauch angetrauten Ehefrau - ebenfalls eine Staatsangehörige aus Montenegro - legal in Sarajevo (Bosnien und Herzegowina) niedergelassen (A3 S. 7); sie hätten sich lediglich alle drei Monate bei den Behörden melden müssen (A7 S. 5). Nach dem Selbstmord seiner Ehefrau, die am (...) 2013 im Spital in Sarajevo verstorben sei (A3 S. 8), seien die Beschwerdeführenden am (...) 2013 aus Bosnien und Herzegowina mittels eines Kombibusses ausgereist. Zwei Tage später seien sie in die Schweiz eingereist und suchten am gleichen Tag um Asyl nach (A3 S. 7). Am 27. Februar 2013 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Befragung zur Person (BzP) und am 12. März 2013 eine eingehende Anhörung zur Asylbegründung statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau habe in Erfahrung gebracht, dass er eine aussereheliche Affaire gehabt habe und dass diese Frau schwanger gewesen sei. Am (...) 2013 habe sich die Ehefrau aus Eifersucht mit Benzin übergossen und sich angezündet (A3 S. 8; A7 S. 2 f.). Zwei Wochen später sei sie im Krankenhaus verstorben. Die Familie der Ehefrau habe den Beschwerdeführer für diesen Schicksalsschlag verantwortlich gemacht und ihm mit dem Tod gedroht. Die Polizei sei zwar benachrichtigt worden, doch habe diese nur versucht zu schlichten (A7 S. 4 f.). Aus Angst um die Zukunft seiner Kinder habe er sich entschieden, aus Bosnien und Herzegowina wegzugehen (A3 S. 8; A7 S. 2).
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Kopien von Dokumenten und Berichte aus dem Internet zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 19. März 2013 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsgeigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen und der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug dieser Wegweisung beauftragt.
Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand halten würden. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
Die Beschwerdefrist betrage gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG (i.V.m. Art. 40 AsylG) im vorliegenden Fall fünf Arbeitstage, da Montenegro als verfolgungssicherer Staat gelte (Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG).
C. Am 26. März 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht für sich und seine Kinder Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. März 2013 und beantragte, dieser sei aufzuheben; sinngemäss sei ihnen Asyl bzw. eventualiter wegen unzumutbarem Wegweisungsvollzug die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ein Vollzugsstopp zu verfügen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Begründet wurde diese Rechtsmitteleingabe damit, dass der Beschwerdeführer von der Familie seiner verstorbenen Ehefrau bedroht werde und davor keinen Schutz finden könne. Er sei aufgrund der Bedrohung traumatisiert und werde sich möglicherweise medizinisch untersuchen lassen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Vorliegend handelt es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer vollumfänglichen Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung auszugehen ist und auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung bzw. Klärung der Rechtsbegehren im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG verzichtet werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und somit auch formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 2.3) - einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.3 Auf die Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie ein Vollzugsstopp zu verfügen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 VwVG und Art. 42 AsylG).
Die derzeit noch gültigen Nichteintretensentscheide sind in Art. 32 bis 34 AsylG geregelt. Gemäss dem Grundsatzentscheid der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sind diese Bestimmungen nicht als "Kann-Bestimmung" formuliert und räumen folglich dem Bundesamt kein Rechtsfolgeermessen ein; folglich muss es vielmehr einen Nichtentretensentscheid fällen, wenn die Erfüllung eines solchen Tatbestandes feststeht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5c). Aufgrund dieser Erkenntnisse drängt sich vorliegend die Frage auf, ob die Vorinstanz - anstatt materiell-rechtlich im Sinne von Art. 40 AsylG zu entscheiden - nicht einen Nichteintretens-Entscheid gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG hätte in Betracht ziehen müssen. Da indes für die Beschwerdeführenden kein Nachteil ersichtlich ist, kann diese Fragestellung vorliegend offen bleiben.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung vom 19. März 2013 im Wesentlichen damit, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Zwar habe der Beschwerdeführer ausgesagt, die Polizei habe nach ihrer Benachrichtigung nichts unternommen. Doch bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die ihm zustehenden Rechte einzufordern.
5.2 In seiner Beschwerde vom 26. März 2013 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe Bosnien und Herzegowina verlassen, weil er keinen Schutz durch die bosnisch-herzegowinische Polizei erhalten habe. Zudem sei er auch von seiner eigenen Familie verstossen worden, da auch diese ihn für den Tod seiner Ehefrau verantwortlich machen würde.
5.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, in seinem Heimatstaat (Montenegro) keinen Schutz zu finden, sondern in einem Drittstaat (Bosnien und Herzegowina), weshalb er des Schutzes der Schweiz nicht bedarf, da davon auszugehen ist, dass er diesen in seinem Heimatstaat finden kann. Im Übrigen gilt darauf hinzuweisen, dass sowohl Bosnien und Herzegowina wie auch Montenegro als verfolgungssichere Staaten gelten. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist bei dieser Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt folglich zum Schluss, dass das BFM im Ergebnis zu Recht die Vorbringen als nicht asylrelevant qualifiziert hat.
Nach der Schutztheorie ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimat- oder Herkunftsstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Es obliegt dabei der entscheidenden Behörde, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimat- oder Herkunftsstaates abzuklären und zu begründen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2).
Die Bedingung des vorgebrachten fehlenden Schutzes durch die bosnisch-herzegowinischen (oder die montenegrinischen) Behörden ist vorliegend nicht erfüllt, da von einer grundsätzlich funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur in beiden Ländern auszugehen ist, welche dem Beschwerdeführer zur Verfügung steht und es ihm auch grundsätzlich ermöglicht, durch die Inanspruchnahme von Polizei und Justiz gegen allfällige Bedrohungen seitens der Familie seiner verstorbenen Ehefrau oder auch seiner eigenen vorzugehen. Das Vorhandensein eines solchen Schutzwillens von Bosnien und Herzegowina wird in konkreter Weise durch den Umstand untermauert, dass die Polizei von Sarajevo noch im Spital eingeschritten sei und zur Beruhigung der einzelnen Familienmitglieder gemahnt habe, als sie vom Beschwerdeführer benachrichtigt worden sei (A7 S. 4). Auch hinsichtlich weiteren Drohungen, die der Beschwerdeführer von der Familie seiner Ehefrau erfahren habe, habe die Polizei - wohl im Rahmen der Verhältnismässigkeit - reagiert (A7 S. 5). Des Weiteren gilt festzustellen, dass hinsichtlich des Todes der Ehefrau eine polizeiliche Untersuchung in Sarajevo eingeleitet worden sei (A7 S. 6).
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 - 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Aus allgemeiner Sicht sei erwähnt, dass in Montenegro keine Situation allgemeiner Gewalt vorherrscht. Zudem verfügt der Beschwerdeführer nicht nur über eine Berufsausbildung, sondern auch über mehrere Jahre Arbeitserfahrung, dank welcher er seine Familie in Sarajevo durchgebracht habe (A3 S. 4). So ist davon auszugehen, dass ihm dies auch in Zukunft möglich sein wird. In Montenegro leben ferner neben seinen Eltern auch seine Geschwister und weitere Verwandte (A3 S. 5). Zwar gab er in seiner Beschwerdeschrift an, er sei von seiner Familie verstossen worden, doch kann davon ausgegangen werden, dass er trotz seines Auslandaufenthaltes auf ein soziales Netz in Montenegro zurückgreifen kann.
Die in der Beschwerdeschrift geäusserten - aber nicht belegten - gesundheitlichen Beschwerden lassen den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar erscheinen, da davon auszugehen ist, dass eine allfällige Behandlung auch in Montenegro möglich ist.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Aufgrund des sehr kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführenden in der Schweiz - sie sind erst am (...) 2013 eingereist - und ihres noch jungen Alters ist davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland reintegriert werden können (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.4).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 235 E. 2.5.3, BGE 125 II 265 E. 4b). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.3 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird - soweit eingetreten wurde - abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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