Entscheiddatum: 07.05.2013Publikationsdatum: 15.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1599/2013
Urteil vom 7. Mai 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Türkei, vertreten durch Florian Wick, Rechtsanwalt,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung; N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, reiste am 17. Februar 2008 in die Schweiz ein und suchte am 22. Februar 2008 (...) um Asyl nach. Am 12. März 2008 wurde er zur Person und summarisch zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt.
B. Mit persönlichem Schreiben vom 8. Oktober 2008 bat der Beschwerdeführer das BFM, den Asylentscheid zu beschleunigen. Seine vormalige Rechtsvertreterin ersuchte das Bundesamt mit Schreiben vom 22. Ja-nuar 2009 um Mitteilung betreffend den Verfahrensstand. Am 27. Januar 2009 teilte dieses mit, das Asylgesuch unterliege keiner spezifischen Prioritätskategorie. Angesichts der grossen Arbeitslast könne kein bestimmter Erledigungstermin in Aussicht gestellt werden, doch werde angesichts der inhaltlichen Besonderheit des Gesuches eine vorgezogene Anhandnahme im Laufe des Jahres beabsichtigt.
Am 18. Mai 2009 und 14. Juni 2010 teilte der Beschwerdeführer in eigenem Namen mit, er hoffe aufgrund der Situation seiner Familie im Heimat-staat auf eine baldige Entscheidung. Mit Schreiben vom 30. November 2010, 14. Januar 2011 und 18. Februar 2011 ersuchte sein neuer Rechtsvertreter um Mitteilung bezüglich des Verfahrensstandes. Das BFM teilte ihm am 4. März 2011 mit, da er keine Vollmacht eingereicht habe, könne nicht detailliert über den Verfahrensstand informiert werden. Der Beschwerdeführer habe bereits einen (...) Anwalt mandatiert. Angesichts der hohen Anzahl pendenter Asylverfahren sei es nicht möglich, ein Erledigungsdatum für das Gesuch anzugeben.
Mit persönlichen Schreiben vom 30. November 2011 und 16. März 2012 ersuchte der Beschwerdeführer erneut persönlich um einen beschleunig-ten Entscheid und wies darauf hin, dass er seine Vorbringen mit zahlreichen Beweismitteln belegt habe und ihn die unsichere Situation stark belaste.
C. Mit Eingabe vom 26. März 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, es sei festzustellen, dass es in seinem Asylverfahren zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung gekommen und damit das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Das Bundesamt sei anzuweisen, das Asylverfahren zügig an die Hand zu nehmen und möglichst bald einen Entscheid zu treffen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und von der Auferlegung von Verfahrenskosten sowie der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, eventuell sei von der Auferlegung von Verfahrenskosten auch bei Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege abzusehen.
D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. März 2013 den Eingang der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. April 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, die Eingabe werde als Rechtsverzögerungsbeschwerde (eventuell Rechtsverweigerungsbeschwerde) entgegengenommen. Er verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Gleichzeitig lud er das Bundesamt ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
Beides ging in der Folge fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Anfechtung einer ordnungsgemäss ergangenen Verfügung zuständig wäre, jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.1). Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht, ein entsprechendes Erlassbegehren vorliegt und die anbegehrte Verfügung nicht bereits erlassen worden ist.
1.2 Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist auf die Beschwerde ein-zutreten.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. April 2013 wurde dem Be-schwerdeführer nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Gemäss Art. 31 VwVG hört die Behörde in einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei an, welche erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten. Da den Begehren des Beschwerdeführers im vorliegenden Entscheid entsprochen wird (vgl. nachstehend E. 6.2), wird (auch zwecks eines beförderlichen Entscheides) auf eine vorgängige Anhörung zur Vernehmlassung verzichtet.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 22. Februar 2008 in der Schweiz um Asyl nachgesucht, und das BFM habe bisher nicht entschieden. Damit habe dieses die Behandlungsfrist von Art. 37 Abs. 3 AsylG von drei Monaten um ein Vielfaches überschritten. Das Verfahren dauere mehr als fünf Jahre, und es sei kein objektiver Grund für diese Verfahrensverschleppung ersichtlich. Zudem habe das Bundesamt dem Beschwerdeführer in geradezu sträflicher Nachlässigkeit drei Nachfragen nach dem Verfahrensstand nicht beantwortet. Es liege eine Untätigkeit von über 61 Monaten vor, womit das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.
3.2 In seiner Vernehmlassung vom 15. April 2013 nahm die Vorinstanz von der Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung Kenntnis. Es wies da-rauf hin, dass es einer im Auftrag des Beschwerdeführers an das BFM gelangten Person am 4. März 2011 mitgeteilt habe, dass nach wie vor kein genaues Datum für die Anhandnahme des Asylgesuches in Aussicht gestellt werden könne. Dieses Schreiben sei offenbar nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden. Die hohe Geschäftslast, die Reorganisation des Amtes im Jahre 2010 und die letztes Jahr eingeführten 48 Stunden- Verfahren hätten eine weitere Verzögerung bei der Behandlung von komplexen Asylgesuchen zur Folge gehabt, weshalb nach wie vor eine beträchtliche Anzahl von Gesuchen aus dem Jahre 2008 einer Behandlung harre. Alle Verfahrensbeteiligten würden diesen Umstand bedauern und seien sich einig, dass eine derart lange Behandlungsdauer nicht akzeptabel erscheine. Immerhin sei das BFM derzeit darum bemüht, sämtliche Gesuche aus den Jahren 2008 und 2009 im Laufe des Jahres zum Abschluss zu bringen. Es habe das vorliegende Dossier im März 2013 bereits vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde einer umfassenden Durchsicht unterzogen und sehe vor, so bald wie möglich eine Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen.
Heisst das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, weist es die Sache mit verbindlich-en Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere darf das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der das Recht verweigernden oder verzögernden Behörde entscheiden, zumal dadurch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2).
Von einer Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht auszugehen: Das Bundesamt hat weder explizit noch andeutungsweise zu verstehen gegeben, dass es nicht bereit wäre, das Asylgesuch zu behandeln (vgl. BGE 117 Ia 117 E. 3a). Es erklärt in seiner Vernehmlassung lediglich, dass über das Gesuch aufgrund der amtsinternen Prioritätenordnung und der hohen Geschäftslast noch nicht entschieden worden sei.
6.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Ein Verschulden der Behörde ist nicht vorausgesetzt; auch wenn die Verzögerung auf objektive Umstände wie ungenügende Stellenzahl oder Überlastung zurückzuführen ist, kann sie gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossen. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei und einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen, wie beispielsweise für das erstinstanzliche Asylverfahren (Art. 37 AsylG), sind bei einer Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ebenfalls zu berücksichtigen.
6.2 Das vorliegende Asylgesuch datiert vom 22. Februar 2008 und ist damit seit über fünf Jahren hängig. Die Verfahrensdauer gemäss Art. 37 AsylG ist damit überschritten. Am 12. März 2008 erfolgte die Kurzbefragung. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass seither weitere Verfahrenshandlungen erfolgt oder Abklärungen getroffen worden wären. Die Bemerkung in der Vernehmlassung, das Dossier sei kürzlich einer Durchsicht unterzogen worden und es werde möglichst bald eine Anhörung erfolgen, ist unbehelflich, da dies nicht zu begründen vermag, weshalb während fünf Jahren trotz mehrerer Interventionen des Beschwerdeführers und der ausdrücklichen Anerkennung der Besonderheit des Falles durch das BFM (vgl. Akten BFM A14/1) keine Schritte unternommen wurden, um die Spruchreife innert angemessener Frist herbeizuführen. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, weshalb immer noch kein Anhörungstermin festgesetzt worden ist, was mit Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG in keiner Weise vereinbar ist. Im Übrigen ist unverständlich, dass das BFM seine Mitteilung vom 4. März 2011, wonach kein genaues Datum für die Anhandnahme des Asylgesuches in Aussicht gestellt werden könne, an denjenigen Rechtsvertreter richtete, dessen Vertretungsbefugnis es bezweifelte.
Das Gericht verkennt die hohe Arbeitslast der Vorinstanz nicht. Trotzdem ist das vorliegend gezeigte Verhalten nicht hinnehmbar. Insgesamt kommt es deshalb zum Schluss, dass weder die Geschäftslast noch die interne Prioritätenregelung in casu einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV zu rechtfertigen vermögen.
6.3 Nach dem Gesagten ist das Vorgehen des Bundesamtes im Verfahren des Beschwerdeführers als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG zu qualifizieren. Die Vernehmlassung vom 15. April 2013 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, und die Akten sind dem BFM mit der Anweisung zuzuleiten, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und zügig abzuschliessen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Fe-bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Ver-fahren vor dem BFM zu lange dauert. Das Bundesamt wird angewiesen, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und zügig abzuschliessen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
Versand: