Entscheiddatum: 17.04.2013Publikationsdatum: 25.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1603/2013
Urteil vom 17. April 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______ (Beschwerdeführerin 1),B._______(Beschwerdeführer 2),Somalia, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Ende Juli 2011 verliessen und sich anschliessend während eineinhalb Jahren in Äthiopien aufhielten, bevor sie am 23. November 2012 nach Frankreich flogen und nach zweitägigem Aufenthalt mit dem Zug weiter in die Schweiz gelangten, wo sie am 26. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten,
dass das BFM in der Folge fünf Mal versuchte, die Beschwerdeführerin 1 daktyloskopisch zu erfassen (vgl. die vorinstanzlichen Akten A3, A4, A5, A7 und A8), ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit den Datenbanken aufgrund der schlechten Qualität der Scans jedoch nicht erfolgen konnte,
dass die Beschwerdeführerin 1 am 10. Januar 2013 summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde und in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vorbrachte, sie sei von den Al Shabab (islamistische militante Bewegung) am (...) mit dem Tod durch Steinigung bedroht worden, weil sie schwanger geworden sei, ohne verheiratet zu sein, was nach islamischem Recht eine Sünde darstelle,
dass sie sich im Zeitpunkt der Ausstossung der Drohung bei ihren Nachbarn aufgehalten habe, die die Al Shabab gebeten hätten, die vorgeschriebene Schonfrist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Geburt vor der Ausführung der Steinigung einzuhalten,
dass sie ihren Heimatstaat gemeinsam mit ihrem Sohn kurz darauf verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin 1 am 22. Januar 2013 erneut einem erfolglosen Daktyloskopierungsversuch unterzogen wurde (vgl. A12),
dass ihr am 6. März 2013 das rechtliche Gehör zu den Schwierigkeiten bei der Daktyloskopierung und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt wurde,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. März 2013 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Entscheideröffnung vom 19. März 2013 ein "In lieu of Birth Certificate" der Ständigen Mission von Somalia beim Büro der Vereinten Nationen in Genf und anderen Internationalen Organisationen in Genf vom 8. März 2013 samt Quittung zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. März 2013 (Poststempel 26. März 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, die Asylverfahren wieder aufzunehmen, die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgetlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2013 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden am 28. März 2013 unter anderem mitteilte, sie könnten den Verfahrensausgang in der Schweiz abwarten und die Vorinstanz aufforderte, die Originalakten einzureichen,
dass am 5. April 2013 die Originalakten beim Gericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf andere Weise als aus den in Art. 32 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen,
dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, Asylgesuchstellende seien gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. e AsylG verpflichtet, bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken,
dass bei der Beschwerdeführerin 1 sechs daktyloskopische Erfassungsversuche vorgenommen worden seien, davon einer durch einen Spezialisten, und in keinem der Fälle ein Fingerabdruckvergleich mit den Datenbanken Eurodac und CS VIS (zentrales Visa-Informationssystem) habe erfolgen können, weil die Qualität der Fingerabdrücke ungenügend gewesen sei,
dass die Papillarleisten einer Person entweder durch äussere Einwirkungen unkenntlich gemachten werden könnten oder in sehr seltenen Fällen durch genetische Krankheiten nicht lesbar seien,
dass eine ärztliche Bestätigung vorliege, wonach die Fingerbeeren der Beschwerdeführerin 1 verletzt gewesen seien,
dass sie bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Manipulation ihrer Fingerkuppen erklärt habe, keine Probleme mit ihren Händen und Fingern zu haben, sich im Alter von etwa 20 Jahren zwar am Arm verbrannt zu haben, wobei die Hände unversehrt geblieben seien,
dass sie auf die Frage, warum bei ihr ein Fingerabdruckabgleich nicht möglich sei, geantwortet habe, der Grund könne darin liegen, dass sie in Somalia viel mit ihren Händen gearbeitet habe, indem sie die Wäsche von Hand gewaschen und Holz sowie Steine gesammelt habe,
dass dem entgegenzuhalten sei, dass Verletzungen der Papillarleisten üblicherweise innerhalb eines Monats verheilen würden und die Beschwerdeführerin 1 bereits über drei Monate lang in der Schweiz sei und während ihres Aufenthalts keine schweren Arbeiten habe vornehmen müssen, welche ihre Fingerbeeren hätten verletzen können,
dass die Beschwerdeführerin 1 überdies angegeben habe, an keiner genetischen Krankheit zu leiden, weshalb ihre Fingerabdrücke grundsätzlich auswertbar sein sollten,
dass somit keine krankheitsbedingte und keine unabsichtliche Verletzung der Papillen vorliegen könne und daraus zu schliessen sei, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Fingerkuppen absichtlich beschädigt habe,
dass sie dadurch den Fingerabdruckvergleich schuldhaft verunmöglicht, die Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts erheblich erschwert und dadurch ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt habe, weshalb auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei,
dass die Vorinstanz hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ausführte, aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht seien die gesamten Aussagen der Beschwerdeführerin 1 in Frage zu stellen,
dass deren Muttersprache somalisch nicht nur in Somalia, sondern auch in Äthiopien, Dschibuti und Kenia gesprochen werde, womit mehrere Staaten denkbar seien, deren Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführenden haben könnten,
dass aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin 1 nicht überprüft werden könne, ob ihr im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werde,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Somalia für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar sei und deshalb nicht angeordnet werde, eine Herkunft aus einem anderen Land jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs trotzdem angenommen werde,
dass der Wegweisungsvollzug auch möglich sei und die Beschwerdeführenden verpflichtet seien, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen,
dass die Beschwerdeführerin 1 auf Beschwerdeebene insbesondere einwendet, sie könne sich nicht erklären, warum ein Fingerabdruckvergleich nicht möglich sei; sie habe bereits mehrmals erklärt, keine Manipulation ihrer Fingerkuppen vorgenommen zu haben,
dass sie sich in Frankreich wenige Tage ohne behördlichen Kontakt aufgehalten habe und im Rahmen der Frage nach der Zuständigkeit gemäss der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) keinen Grund gehabt habe, ihre Fingerkuppen zu manipulieren, um eine Rückschiebung in einen Drittstaat zu verhindern; auch sei es nicht ihr Anliegen, die schweizerischen Behörden über ihre Identität zu täuschen,
dass sie sich nach der Androhung des Nichteintretensentscheids durch das BFM umgehend zur somalischen Vertretung in Genf begeben habe, wo ihr zum Beleg ihrer Identität und Nationalität ein Ersatz-Geburtsschein ausgestellt worden sei, mit dem sie ihre Identität offenlege,
dass sie dem BFM weiterhin zur daktyloskopischen Erfassung ihrer Fingerabdrücke zur Verfügung stehe,
dass das Bundesverwaltungsgericht betreffend Daktyloskopie in BVGE 2011/27 festhielt, das BFM habe im Falle des Erlasses eines Nichteintretensentscheids nach Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG einen präzisen und detaillierten Bericht über die Erhebung der Fingerabdrücke zu den Akten zu legen, der sich über die Daten der erfolglosen Fingerabdruckabgleichversuche und die davon betroffenen Finger äussere, bestätige, dass die Abdrücke sämtlicher Finger abgenommen wurden (vgl. Art. 99 Abs. 1 AsylG) und die Qualifikationen des mit der Erhebung und dem Vergleich der Fingerabdrücke betrauten Mitarbeitenden nenne (vgl. a.a.O. E. 5.1 S. 540 f.),
dass das BFM im Falle, dass keine Hinweise auf eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht bestehen, weitere Untersuchungen vorzunehmen und allenfalls einen externen Spezialisten beizuziehen hat, um festzustellen, ob die Veränderung der Papillarleisten bewusst herbeigeführt worden ist oder nicht (vgl. a.a.O. E. 5 S. 540 ff.),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Beizug eines Spezialisten erwähnt, dies aus den Akten jedoch nicht ersichtlich ist,
dass sich in den vorinstanzlichen Akten kein Bericht im Sinne des erwähnten BVGE befindet, sondern lediglich relativ unscharfe Fotografien der Fingerkuppen der Beschwerdeführerin 1 vorliegen, denen eine Aktennotiz vom 22. Januar 2013 beiliegt, wonach die Beschwerdeführerin 1 "die Finger beim letzten Mal mit Leim bearbeitet" habe und diese "heute (...) geschliffen (gewesen seien)" (vgl. A13),
dass in den Akten ferner ein "Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im EVZ Basel" liegt, gemäss welchem Dr. med. Jürg Kremo am 23. Januar 2013 "Hinweise für (eine) Manipulation der Fingerbeeren" feststellte (vgl. A15),
dass die bei den Akten liegenden Dokumente den oben dargelegten Anforderungen an einen Bericht über die erfolglosen Daktyloskopierungsversuche offensichtlich nicht genügen,
dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs jegliche Manipulation ihrer Fingerbeeren bestritt (vgl. A16),
dass das BFM dieser Aussage der Beschwerdeführerin 1 nur Hinweise entgegenzuhalten vermag, was nicht ausreicht, um eine tatsächliche Manipulation nachzuweisen beziehungsweise als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen,
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin 1 für das Gericht demnach nicht hinreichend belegt ist,
dass vielmehr die Vorinstanz den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG) unvollständig erstellt und zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG erlassen hat,
dass die Sache zur Vornahme der notwendigen Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass sich die angefochtene Verfügung auch betreffend die Ausführungen zum Wegweisungsvollzug als nicht stichhaltig erweist,
dass das BFM nämlich im Rubrum Somalia als Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden anführte und in Erwägung II der angefochtenen Verfügung die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia feststellte, dies jedoch nicht ins Dispositiv aufnahm, sondern (generell) den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass sich das Dispositiv damit als unklar erweist und unter Berücksichtigung des Rubrums mit der Begründung in Widerspruch steht, den das BFM beim Erlass einer weiteren Verfügung aufzulösen haben wird,
dass das BFM schliesslich bei einer erneuten Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden das von der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Entscheideröffnung zu den Akten gereichte Beweismittel (In lieu of Birth Certificate mit Quittung) zu berücksichtigen haben wird,
dass zusammenfassend die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 12. März 2013 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und es sich somit erübrigt, auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einzugehen,
dass die Beschwerdeführenden keine Rechtsvertretung mandatiert haben und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihnen durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 12. März 2013 wird aufgehoben und die Verfahren werden im Sinne der Erwägungen zur erneuten Prüfung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
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