Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024.
Entscheiddatum: 15.04.2024Publikationsdatum: 01.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1618/2024
Urteil vom 15. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 29. Juni 2022 im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) angehört wurde (vgl. Akten der Vorinstanz 1177979-[nachfolgend: SEM-act.] 10/2 und 13/11),
dass er am 5. Oktober 2022 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde (vgl. SEM-act. 18/22),
dass sein Asylgesuch am 10. Oktober 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde (vgl. SEM-act. 20/2),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Februar 2024 (eröffnet am 12. Februar 2024) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete (vgl. SEM-act. 36/8),
dass der Beschwerdeführer mit zwei Akteneinsichtsgesuchen vom 20. Februar 2024 und 4. März 2024 an die Vorinstanz gelangte (vgl. SEM-act. 38/1 f.),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar sei und gegen Art. 2 und 3 der EMRK verstosse, und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass ihm in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnete Rechtsvertreterin beizuordnen sei,
dass er der Beschwerde eine Vollmacht vom 1. November 2022, die angefochtene Verfügung inklusive Zustellcouvert, zwei Akteneinsichtsgesuche vom 20. Februar 2024 und 4. März 2024 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 12. März 2024 - alles in Kopie - beilegte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 die Vorinstanz - unter Hinweis, dass aus dem Aktenverzeichnis nicht ersichtlich sei, ob die beiden Akteneinsichtsgesuche vom 20. Februar 2024 und 4. März 2024 beantwortet worden seien - zur Vernehmlassung einlud,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2024 an das Gericht gelangte und insbesondere ausführte, er habe heute mittels Einschreiben und AR-Post das Aktenverzeichnis inklusive Begleitbrief erhalten,
dass im Begleitbrief erwähnt sei, es lägen Kopien der gewünschten Dokumente bei,
dass diese Kopien aber noch immer fehlten, und er dem Gericht alle Seiten zusende, welche bei ihm eingegangen seien,
dass er, um die Beschwerde «zu verbessern bzw. ergänzen», unbedingt darauf angewiesen sei, dass ihm unter anderem das Anhörungsprotokoll zugestellt werde, welches ihm bis dato nicht vorliege,
dass er der Eingabe das Zustellcouvert, das Begleitschreiben der Vor-instanz vom 28. März 2024 sowie das Aktenverzeichnis - alles in Kopie - beilegte,
dass die Vorinstanz am 3. April 2024 ihre Vernehmlassung einreichte und dieser ihr Begleitschreiben an den Beschwerdeführer vom 28. März 2024 und das Aktenverzeichnis beilegte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), wobei es in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass im vorliegenden Fall aufgrund des Verfahrensausgangs auf die Einholung einer Replik verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG ein grundsätzlicher Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten besteht, und die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder private Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) die Geheimhaltung erfordern, oder die Verweigerung im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass das SEM in ihrer Vernehmlassung ausführt, es sei bedauerlich, dass die Akteneinsichtsgesuche des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2024 und 4. März 2024 nicht beantwortet worden seien, und die Akten dem Schreiben vom 28. März 2024 an den Beschwerdeführer beigelegt worden seien,
dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 2. April 2024 an das BVGer demgegenüber ausführt, es seien ihm - über das Aktenverzeichnis hinaus - keine Akten zugesandt worden,
dass gemäss Seite vier des Aktenverzeichnisses die von der Vorinstanz mit Buchstabe «F» bezeichneten Akten «Pièce libres pour édition» (frei zur Edition) sind, während diejenigen, welche mit Buchstaben «A» bis «E» bezeichnet worden sind, nicht ediert werden,
dass im Aktenverzeichnis die Akten 6/1, 8/1, 10/2, 11/1, 13/11, 14/3, 18/22, 32/1, 37/1 und 40 mit Buchstaben «F» bezeichnet, und somit als frei zur Edition qualifiziert worden sind,
dass im Begleitbrief der Vorinstanz vom 28. März 2024 im Widerspruch zum Aktenverzeichnis ausgeführt wird « Nous ne pouvons vous autoriser à prendre connaissance des pièces no 6, 8, 10, 11, 13, 14, 18, 32, 37, et 40 car »,
dass weiter ausgeführt wird « les intérêts publics ou privés exigeant que le secret soit gardé prévalent sur le droit de consulter les pièces (art. 27 PA) » und « il s'agit de pièces à usage interne non soumises, selon la pratique du Tribunal fédéral, au droit de consultation (ATF 115 V 297 consid. 2g et ATAF 2011/37 consid. 5.4) »,
dass unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 2. April 2024, dem Begleitschreiben der Vorinstanz vom 28. März 2024 und dem beigelegten Aktenverzeichnis davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch anlässlich ihrer Vernehmlassung keine rechtskonforme Akteneinsicht gewährt hat,
dass die Vorinstanz damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass der vorliegend festgestellte Verfahrensfehler schwer wiegt und eine Heilung ausser Betracht fällt,
dass die Vorinstanz demzufolge anzuweisen ist, die angefochtene Verfügung unter rechtskonformer Gewährung des Akteneinsichtsrechts neu zu eröffnen,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird,
dass die Verfügung vom 9. Februar 2024 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen,
dass dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil die Vernehmlassung derVorinstanz vom 3. April 2024 inklusive Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin damit gegenstandslos geworden sind,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) demnach von Amtes wegen auf Fr. 410.- (inkl. Auslagen) festgelegt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
Die Verfügung vom 9. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 410.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
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