Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 3. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 14.03.2025Publikationsdatum: 26.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1619/2025
Urteil vom 14. März 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 3. März 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 9. Dezember 2024 gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn (N [...]) in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) die Beschwerdeführerin am (...) Oktober 2023 illegal in Griechenland eingereist ist und dort am (...) Oktober 2023, der Beschwerdeführer am (...) Januar 2024 um Asyl nachgesucht hat,
dass das SEM am 11. Dezember 2024 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die griechischen Behörden dem Ersuchen am 22. Dezember 2024 zustimmten und mitteilten, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2024 und der Beschwerdeführer am (...) 2024 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über gültige griechische Aufenthaltsbewilligungen verfügten,
dass das SEM den Beschwerdeführenden am 24. Dezember 2024 schriftlich das rechtliche Gehör unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährte,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 6. Januar 2025 ihre Stellungnahme einreichten und dabei unter anderem geltend machten, nach Erhalt des Schutzstatus abgesehen von wöchentlich EUR 70.- keine Unterstützung erhalten und auf der Strasse gelebt zu haben,
dass bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht gewährleistet sei, dass die Beschwerdeführerin die indizierte Behandlung ihrer (...) weiterführen könne,
dass die Beschwerdeführenden aufgrund der traumatischen Erlebnisse in Griechenland und zuvor in der Türkei als vulnerable Personen anzusehen seien und der Wegweisungsvollzug nach Griechenland daher unzumutbar sei,
dass das SEM den Beschwerdeführenden am 28. Februar 2025 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zustellte, welche gleichentags einging,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. März 2025 - eröffnet tags darauf - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. März 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 10. März 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde zwar im Namen beider Beschwerdeführenden erhoben, allerdings lediglich vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde,
dass den Akten keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer könnte dieses Rechtsmittel ohne Wissen und Willen der Beschwerdeführerin (auch) in ihrem Namen eingereicht haben,
dass unter diesen Umständen darauf verzichtet werden kann, die Beschwerdeführenden zur Verbesserung des Rechtsmittels oder zum Nachreichen einer Vollmacht aufzufordern,
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft,
dass die Rechtsbegehren hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Begehren nicht einzutreten ist,
dass aus der Begründung des Rechtsmittels zu schliessen ist, die Beschwerde richte sich sinngemäss gegen das Nichteintreten auf die Asylgesuche und die Wegweisung nach Griechenland, und die Beschwerdeführenden die materielle Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz beantragen,
dass der Beschwerde ferner von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) und er durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), somit auch Griechenland, als sichere Drittstaaten bezeichnet hat,
dass vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die griechischen Behörden sich mit deren Rückübernahme einverstanden erklärt haben, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Wegweisung mangels Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz oder eines Anspruchs auf solche zu Recht angeordnet wurde (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass, sofern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist und die Beschwerdeführenden die daraus fliessenden Ansprüche bei Bedarf auf dem Rechtsweg einfordern können,
dass gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 grundsätzlich von der Zulässigkeit der Überstellung nach Griechenland auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 m.H.),
dass die Vermutung besteht, Überstellungen nach Griechenland seien zumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), wobei selbst bei vulnerablen Personen von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland auszugehen ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 zum Schluss gelangte, der Vollzug von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen nach Griechenland sei grundsätzlich unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne (vgl. a.a.O. E. 11.5.3),
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden zum einen in Griechenland nicht alles ihnen Zumutbare unternommen haben, um die ihnen zustehenden Leistungen zu bekommen, und es sich zum anderen bei ihnen - diagnostiziert wurde unter anderem eine (...) sowie ein (...) (Beschwerdeführerin) und (...) (Beschwerdeführer) - nicht um äusserst vulnerable Personen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung handelt (vgl. dazu angefochtene Verfügung Ziff. I/7 und III),
dass sich diesbezüglich aus der Beschwerde, welche sich in der pauschalen Bekräftigung bekannter Vorbringen beziehungsweise der medizinischen Situation sowie in der Erwähnung einer Augenoperation vom (...) 2025 und einer operativen Entfernung einer (...) der Beschwerdeführerin erschöpft, nichts anderes ergibt,
dass zwar verständlich ist, dass die Beschwerdeführerin nach den kürzlich erfolgten Operationen eine gewisse Erholungs- respektive Genesungszeit benötigt, es sich hierbei aber höchstens um eine vorübergehende Einschränkung der Reise- und Transportfähigkeit handelt, der bei der Ansetzung des Ausreisetermins und im Rahmen der Vollzugsmodalitäten gebührend Rechnung getragen werden kann,
dass davon ausgegangen werden kann, die notwendige medizinische Versorgung der Beschwerdeführenden sei in Griechenland gewährleistet,
dass es den Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde nicht gelungen ist, die für sichere Drittstaaten wie Griechenland und auch in ihrem Fall geltende Legalvermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen, und keine Umstände auszumachen sind, welche in dieser Hinsicht einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnten,
dass angesichts der vorliegenden Zustimmung der griechischen Behörden der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. a.a.O. Ziff. III),
dass die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass die Vorinstanz deshalb zu Recht auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten ist und die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet hat,
dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Rechtsbegehren nach dem Ausgeführten als aussichtslos erwiesen haben und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori
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