Asyl (ohne Wegweisung und Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025.
Entscheiddatum: 25.03.2025Publikationsdatum: 02.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1623/2025
Urteil vom 25. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung und Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2011 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass er am 21. Februar 2011 summarisch vom damals zuständigen Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) zur Person, zum Lebenslauf, den Fluchtgründen und zu seinem Reiseweg befragt wurde,
dass das damalige BFM mit Verfügung vom 24. März 2011 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung in den für ihn gemäss dem Dublin-Abkommen zuständigen Staat Ungarn anordnete, wobei die Wegweisung nicht vollzogen werden konnte,
II.
dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2015 ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz einreichte und das SEM das Asylverfahren mit Schreiben vom 30. Juni 2015 wieder aufnahm, nachdem die Frist für die Überstellung nach Ungarn abgelaufen war,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner summarischen Befragung vom 21. Februar 2011 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 10. August 2015 im Wesentlichen vortrug, er habe in Algerien nach seiner abgeschlossenen Schulbildung eine Karriere als Berufssoldat eingeschlagen; er sei nach Verlassen des Militärdienstes mehrfach aufgefordert worden, sich erneut der Armee anzuschliessen; er sei Anfang der 2000er Jahre nach Libyen ausgereist, weil er nicht in den algerischen Militärdienst habe zurückkehren wollen und habe sich zunächst nach Syrien und anschliessend im Jahr 2011 in die Schweiz begeben, um nicht nach Algerien ausgeliefert zu werden; in Algerien erwarte ihn eine Verurteilung vor einem Militärgericht wegen Desertion,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. September 2015 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien verfügte,
dass das SEM dabei erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Desertion aus dem Militärdienst enthielten Widersprüche, weshalb diese als unglaubhaft qualifiziert wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6763/2015 vom 26. November 2015 auf die gegen die SEM-Verfügung vom 22. September 2015 gerichtete Beschwerde wegen Nichtleisten des Kostenvorschusses nicht eintrat, womit die vom SEM verfügte Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung nach Algerien in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer in der Folge über längere Zeit in Ausschaffungs- respektive Durchsetzungshaft versetzt wurde,
dass am (...) die Tochter des Beschwerdeführers B._______ in der Schweiz geboren wurde und diese, wie auch die Kindsmutter, C._______, italienische Staatsbürgerin ist und beide in Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind,
dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2020 die Vaterschaft seiner Tochter anerkannte, wobei das alleinige elterliche Sorgerecht der Kindsmutter zugesprochen wurde,
III.
dass das Migrationsamt des Kantons D._______ auf das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers vom 2. September 2020 zwecks Verbleib bei seiner Tochter mit Entscheid vom 22. März 2021 nicht eintrat,
dass das Migrationsamt des Kantons D._______ mit Entscheid vom 14. September 2023 das vom Beschwerdeführer am 20. April 2022 bei der zuständigen Einwohnergemeinde eingereichte Aufenthaltsgesuch zur Heiratsvorbereitung wegen fehlender Ausweispapiere abwies, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und ihm dazu eine Ausreisefrist bis zum 30. November 2023 ansetzte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons D._______ mit Urteil vom 13. Februar 2024 die dagegen eingereichte Beschwerde abwies und festhielt, der Beschwerdeführer habe die Schweiz bis zum 31. Mai 2024 zu verlassen,
dass das Migrationsamt des Kantons D._______ mit Verfügung vom 26. September 2024 auf ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Wiedererwägungsgesuch vom 16. September 2024 nicht eintrat und das Verwaltungsgericht des Kantons D._______ in der Folge mit Urteil vom 12. November 2024 seinerseits wegen nicht geleisteten Kostenvorschusses auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Migrationsamtes vom 26. September 2024 nicht eintrat,
IV.
dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2024 ein drittes Asylgesuch in der Schweiz einreichte und daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) (...) zugewiesen wurde,
dass er am 18. Dezember 2024 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei eine Geburtsurkunde seiner Tochter im Original sowie ein Schreiben seines Rechtsvertreters an das Zivilstandsamt E._______ betreffend ein angestrebtes Eheschlussverfahren zu den Akten reichte,
dass er im Rahmen seiner Anhörung vom 18. Dezember 2024 im Wesentlichen vortrug, er habe keine körperlichen Beschwerden, aber sein psychischer Gesundheitszustand sei zurzeit nicht gut; er nehme oft Beruhigungsmittel; er habe Algerien letztmals im März 2000 verlassen; er habe im Heimatland das Gymnasium abgeschlossen; der Grund, weshalb er nicht mehr nach Algerien zurückkehren könne, sei immer noch derselbe: er sei von 1989 bis 1999 in der algerischen Armee gewesen und habe in der Funktion als «Sergeant» Terroristen verfolgt; nach diesen zehn Jahren sei er aus der Armee desertiert; er wisse nicht, was ihn in Algerien erwarte, aber er habe Angst, wegen seiner Desertion verhaftet zu werden; die algerischen Behörden würden regelmässig Druck auf seine Familie in der Heimat ausüben; es sei ihm aufgrund seiner Desertion nicht möglich, algerische Reisepapiere zu beschaffen,
dass das SEM im Anschluss an die Anhörung den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zuteilte und ihn am 23. Dezember 2024 dem Kanton D._______ zuwies,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Februar 2025 - eröffnet am 8. Februar 2025 - ablehnte,
dass es gleichzeitig festhielt, dass die Verfügung des Migrationsamtes D._______ vom 14. September 2023 betreffend Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug rechtskräftig und vollstreckbar sei (vgl. Dispositiv-Ziffer 3),
dass das SEM zur Begründung des Asylentscheides erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien bereits im Asylentscheid vom 22. September 2015 als unglaubhaft und nicht asylrelevant gewürdigt worden; dieser Asylentscheid sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb als rechtkräftig erstellt gelte, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Desertion aus dem algerischen Militärdienst nicht habe glaubhaft machen können,
dass die Asylvorbringen deshalb weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG standhalten würden,
dass das Migrationsamt des Kantons D._______ am 14. September 2023 bereits die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Wegweisungsvollzug angeordnet habe, weshalb das SEM nicht befugt sei, erneut über die Wegweisung und mögliche Vollzugshindernisse zu befinden,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters vom 8. März 2024 (Postaufgabe) gegen die SEM-Verfügung Beschwerde erhob,
dass er dabei im Wesentlich vortrug, seine Asylgründe seien die gleichen, die er bereits bei seiner früheren Anhörung vorgetragen habe; er werde in seinem Heimatland als Deserteur betrachtet; es sei zu befürchten, dass er auch im Zusammenhang mit Terrorismus verfolgt werde; es sei nicht bekannt, ob weitere Anklagen gegen ihn vorliegen würden; seine Familienangehörigen würden wegen seiner Desertion regelmässig von den heimatlichen Behörden unter Druck gesetzt; die neuen Bedrohungen gegenüber seiner Familie müssten zu einer Neubeurteilung seiner Asylgründe führen; das SEM habe diese neuen Vorbringen und den Umstand, dass die algerischen Behörden die Ausstellung eines Reisepasses abgelehnt hätten, nicht mitberücksichtigt und dadurch seinen rechtlichen Gehörsanspruch verletzt; im Weiteren wurden Ausführungen zur Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gemacht,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts am 10. März 2025 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
und erwägt,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, und der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat,
dass sich der Beschwerdeantrag 1, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, als gegenstandslos erweist, nachdem das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und dieses materiell geprüft hat,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass sich der Beschwerdegegenstand vorliegend auf die Frage beschränkt, ob das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, nachdem das SEM in der angefochtenen Verfügung betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug auf den rechtskräftig und vollstreckbar gewordenen Entscheid des Migrationsamt des Kantons D._______ vom 14. September 2023 verwiesen hat (vgl. zum Ganzen: Sachverhalt, Ziffer III oben),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) wird,
dass es sich bei der vorliegenden Beschwerde, wie nachstehend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM mit ausführlicher und insgesamt zutreffender Begründung zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb vorab auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. ebd. Ziff. II),
dass das SEM insbesondere zutreffend festgehalten hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche Desertion bereits im - rechtskräftig gewordenen - Asylentscheid vom 22. September 2015 als unglaubhaft und nicht asylrelevant gewürdigt worden sind,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung vom 18. Dezember 2024 auch explizit festhält, dass der Grund, weshalb er heute nicht nach Algerien könne, derselbe sei (vgl. SEM-Verfahren (...)-[Akte 22], Antwort 40), weshalb das SEM zu Recht davon ausging, die Vorbringen zur Desertion seien unglaubhaft und nicht asylbeachtlich,
dass in der Beschwerde nichts Schlüssiges zur behaupteten Desertion aus dem algerischen Militärdienst vorgetragen wird, das an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern vermag,
dass sich die in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach das SEM den rechtlichen Gehörsanspruch verletzt habe, indem es die Umstände nicht mitberücksichtigt habe, dass die Familienangehörigen im Heimatland von den Behörden unter Druck gesetzt worden seien und die algerischen Behörden sich geweigert hätten, dem Beschwerdeführer einen Reisepass auszustellen, als unzutreffend erweist,
dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt hat, wann und inwiefern seine Familie wegen seiner angeblichen Desertion aktuellen und konkreten Repressalien der algerischen Behörden ausgesetzt worden sei, und er auch keine schlüssigen Angaben dazu macht, wann und wie er sich um die Beschaffung eines Reisepasses bemüht habe und dieses Anliegen von den algerischen Behörden abgelehnt worden sei,
dass in der Beschwerdeschrift auch keine sonstigen schlüssigen Argumente oder Einwände vorgetragen werden, die die vorinstanzlichen Erwägungen in einem andern Licht erscheinen liessen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass vorliegend die zuständigen kantonalen Behörden über die Wegweisung des Beschwerdeführers und dessen Vollzug bereits rechtskräftig entschieden haben (vgl. Sachverhalt oben, Ziffer III),
dass die zuständigen kantonalen Behörden (Migrationsamt und Verwaltungsgericht des Kantons D._______) die Gesuche des Beschwerdeführers um Familiennachzug respektive Aufenthaltsbewilligung abgelehnt haben respektive auf das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten sind mit der Begründung, es bestehe kein Anspruch auf die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung,
dass das Migrationsamt des Kantons D._______ die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers am 14. September 2023 verfügt hat (bestätigt mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons D._______ vom 13. Februar 2024; vgl. Sachverhalt oben, Ziffer III),
dass sich die Asylbehörden gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei dieser Konstellation - die kantonalen Behörden haben das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geprüft und das Vorliegen eines Anspruchs verneint - nicht mehr mit der Prüfung der Wegweisung und der Wegweisungshindernisse zu befassen haben (vgl. zur Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens: BVGE 2013/37, Regeste 2, mit Verweis auf: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2021 E. 12b sowie Regeste 5),
dass sich das SEM somit zu Recht nicht mit der Prüfung der Wegweisung als solche und dem Wegweisungsvollzug befasst und in Ziffer III. seiner Verfügung vom 6. Februar 2025 auf den rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des Migrationsamtes des Kantons D._______ verwiesen hat,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges weiter einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, sich an die zuständigen kantonalen Behörden zu wenden, sollte er aus Art. 8 EMRK ein Bleiberecht in der Schweiz ableiten wollen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt,
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung (vgl. Beschwerde, S. 9) mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer
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