Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025.
Entscheiddatum: 13.06.2025Publikationsdatum: 27.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1641/2025
Urteil vom 13. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
A.
dass das damalige Bundesamt für Migration BFM (heute SEM) mit Verfügung vom 6. Juli 2012 ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers - iranischer Staatsangehöriger aus B._______ - vom 22. Dezember 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-4181/2012 vom 2. Januar 2013 abwies und zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Reflexverfolgung durch die iranischen Behörden (zweimalige Festnahme) wegen der politischen Aktivitäten seiner beiden Brüder C._______ (N [...]) und D._______ (N [...]) glaubhaft zu machen,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom (...) mitteilte, seinem Wiedererwägungsgesuch vom 17. November 2014 werde mangels substantiierter Wiedererwägungsgründe nicht entsprochen,
dass die Migrationsbehörden des Kantons E._______ sein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung vom 22. Mai 2017 mit Entscheid vom (...) ablehnten,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2020 erneut ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung beim Kanton E._______ stellte, welches zugunsten seines Wedererwägungsgesuchs beim SEM vom (...) sistiert wurde,
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom (...) mit Entscheid vom (...) abwies und darin im Wesentlichen festhielt, der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstandene Beweismittel (namentlich ein am 8. Januar 2020 aufgenommenes Video seines Vaters, wonach dieser wegen der Brüder des Beschwerdeführers von den iranischen Behören verfolgt werde) eingereicht sowie nach dem Urteil des Gerichts eingetretene Vollzugshindernisse geltend gemacht (lange Landesabwesenheit, desolate wirtschaftliche Lage im Iran, fehlendes Beziehungsnetz, depressive Grundstimmung),
dass das SEM im Entscheid vom (...) sodann zum Schluss gelangte, dass das eingereichte Video angesichts der daraus hervorgehen-den unsubstantiierten Aussagen des angeblichen Vaters des Beschwerdeführers für den Beweis der im ordentlichen Verfahren für unglaubhaft befundenen Vorbringen nicht ausreiche und dass die übrigen Vorbringen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führten, wobei das SEM ferner darauf hinwies, dass dem Bruder D._______, der der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die iranischen Behörden gewesen sein soll, inzwischen (mit Verfügung vom [...]) die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden sei (die [...] habe D._______ Anfang des Jahres [...] einen iranischen Pass ausgestellt; gemäss Grenzkontrollrapport vom [...] habe die Flughafenpolizei festgestellt, dass der iranische Pass von D._______ mehrere Ein- und Ausreisestempel der iranischen Behörden aus den Jahren [...] bis [...] [Anmerkung Gericht: iranischer Kalender; entspricht (...) bis (...)] enthalte, was den Schluss zulasse, dass D._______ offenbar unbehelligt in den Iran habe ein- und ausreisen können),
dass der Kanton E._______ das Härtefallgesuch vom 16. September 2020 mit Schreiben vom (...) ablehnte,
B.
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 21. Dezember 2022 abermals beim SEM um Asyl ersuchte,
dass das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 darauf hinwies, dass sein letztes Asylgesuch vor mehr als fünf Jahren gestellt worden sei, Art. 111c Asyl daher nicht anwendbar sei und neue Asylgesuche in einem Bundesasylzentrum eingereicht werden müssten, weshalb er aufgefordert werde, sich in einem solchen zu melden,
dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2023 im Bundesasylzentrum Basel ein zweites Asylgesuch stellte,
dass am 23. Februar 2023 die Personalienaufnahme stattfand und der Beschwerdeführer am 22. August 2023 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörung zu seiner persönlichen Situation im Wesentlichen geltend machte, er habe seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt,
dass er vor seiner Ausreise aus dem Iran im Jahr 2008 sechs Monate lang eine sexuelle Beziehung mit einem damals (...) Jahre alten Mann namens F._______ gehabt habe,
dass sie eines Tages bei F._______ zu Hause im Innenhof, lediglich mit Unterhosen bekleidet, (...) und anschliessend im Haus, bei offenen Vorhängen, miteinander geschlafen hätten, wobei er (Beschwerdeführer) nach seiner Ankunft in der Schweiz erfahren habe, dass ein Nachbar sie dabei beobachtet habe,
dass er im Jahr 2008 aufgrund der zwei Festnahmen wegen seiner Brüder aus dem Iran ausgereist sei und weder über die Angelegenheit mit F._______ nachgedacht noch erwartet habe, dass er deshalb Schwierigkeiten im Iran bekommen könnte,
dass ihm sein Vater ungefähr vier bis viereinhalb Monate nach der zweiten Anhörung im Rahmen des ersten Asylverfahrens, welche am 24. Februar 2009 stattfand, telefonisch mitgeteilt habe, dass der Nachbar rund 17.5 Monate nach dem Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und F._______ anlässlich einer Versammlung versehentlich über seine Beobachtungen berichtet und der Bruder von F._______ zwei Wochen später ebenfalls davon erfahren habe,
dass die Familie von F._______ daraufhin bei den iranischen Behörden Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet und F._______ dabei wahrheitswidrig angegeben habe, er sei vom Beschwerdeführer vergewaltigt worden,
dass der Vater des Beschwerdeführers ihm zwei Wochen später mitgeteilt habe, er (Beschwerdeführer) habe eine gerichtliche Vorladung erhalten,
dass anlässlich der darauffolgenden Gerichtsverhandlung, welcher sein Vater beigewohnt habe, der Nachbar sowie weitere Personen die Vergewaltigung bezeugt hätten, woraufhin F._______ freigesprochen und gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl erlassen worden sei,
dass sein Vater durch diese Umstände sehr belastet gewesen sei, weshalb er nach G._______ umgezogen sei,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen die Todesstrafe befürchte,
C.
dass das SEM mit Verfügung vom 6. Februar 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Mehrfachgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
D.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und das SEM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters beantragte,
dass er mit der Beschwerdeschrift eine E-Mailkorrespondenz zwischen dem rubrizierten Rechtsvertreter und seinem Bruder H._______ vom 9. November 2020, eine Arbeitszusicherung vom 21. August 2020 sowie ein Begleitschreiben betreffend das Beschwerdeverfahren (...) seines Bruders D._______ vom 24. März 2010 einreichte,
dass darauf und auf die Beschwerdevorbringen - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird,
E.
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. März 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 1. April 2025 eingezahlt worden ist,
und zieht in Erwägung,
1.dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, auf diese einzutreten ist,
2.dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
3.dass in der Rechtsmitteleingabe formelle Rügen erhoben werden, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.),
dass das Gericht, was das Vorbringen in der Beschwerde anbelangt, das SEM habe darauf verzichtet, auf weitere Unglaubhaftigkeitsmerkmale einzugehen (vgl. Beschwerde Ziff. 3 e S. 6), zum Schluss gelangt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Unglaubhaftigkeitselemente aufgeführt hat und es nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2),
dass das Gericht bezüglich der beschwerdeweisen Rüge, dass SEM habe es unterlassen, eine Botschaftsabklärung betreffend das angeblich im Iran gegen den Beschwerdeführer hängige Gerichtsverfahren durchzuführen (vgl. Beschwerde Ziff. 4.1 c S. 7 f.), sodann zur Erkenntnis gelangt, dass das SEM nicht verpflichtet war, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen, dies insbesondere angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen und weil der Beschwerdeführer, wie vom SEM zutreffend argumentiert, tatsächlich keinerlei Unterlagen zum behaupteten Verfahren eingereicht hat, was insbesondere deshalb erstaunt, da sein Vater, seinen Angaben zufolge, bereits einmal eine Vorladung zugestellt erhalten habe und gar an der Gerichtsverhandlung zugegen gewesen sei (vgl. A18 F43 und F74),
dass sich die Begründung des Begehrens, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, im Übrigen in der Kritik an der materiellen Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers durch das SEM erschöpft,
dass sich der Rückweisungsantrag deshalb als unbegründet erweist und abzuweisen ist,
4.dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
5.dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die geltend gemachten Asylvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, und diesbezüglich - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag,
dass in Übereinstimmung mit dem SEM namentlich nicht ersichtlich ist, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, die Vorbringen betreffend ein Strafverfahren wegen gleichgeschlechtlichen Handlungen im Iran im Jahr 2009 nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen,
dass das SEM dieses Vorbringen demnach zu Recht als nachgeschoben qualifiziert hat, zumal auch das beschwerdeweise vorgebrachte Argument, dass es sich dabei um ein schambehaftetes Thema handle, das über zehnjährige Zuwarten des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen vermag,
dass ferner nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer anlässlich der sexuellen Begegnung zwischen ihm und seinem Freund keine Vorsichtsmassnahmen getroffen hat (sie hätten nur in Unterhosen bekleidet im von Nachbarn einsehbaren Hof [...] und anschliessend mit offenem Vorhang im ebenfalls von aussen einsehbaren Zimmer Geschlechtsverkehr gehabt [A18 F40, F67-70]), obwohl er in der Anhörung angegeben hat, im Iran würden gleichgeschlechtliche Handlungen versteckt gelebt, und er sich der Konsequenzen entsprechender sexueller Begegnungen im Iran offensichtlich bewusst war (vgl. A18 F89 ff.),
dass die Erklärungen in der Beschwerdeschrift - insbesondere zur späten Geltendmachung seines neuen Vorbringens, wonach es sich bei diesem um ein schambehaftetes Thema handle, seine Brüder nichts davon hätten erfahren sollen und die Kommunikation mit der Rechtsvertretung bis zum Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich über seinen Bruder H._______ gelaufen sei, weshalb im damals eingereichten Video des Vaters, welches H._______ organisiert habe, die gleichgeschlechtliche Beziehung nicht erwähnt worden sei [vgl. Beschwerde Ziff. 3 S. 4 ff.] - die vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente hinsichtlich der behaupteten Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer im Iran, nicht zu beseitigen vermögen,
dass auch keine Unterlagen eingereicht wurden, welche die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei im Iran ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, belegen könnten, was - trotz der Vorbringen in der Beschwerde (vgl. ebenda S. 7) - insbesondere deshalb erstaunt, da nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Vater des Beschwerdeführers die Vorladung, welche er im Jahr (...) für den Beschwerdeführer entgegengenommen habe (A18 F43 und F74), trotz des damals laufenden Asylverfahrens nicht behalten und dem Beschwerdeführer zugeschickt hat, und in der Beschwerdeschrift nicht einmal ansatzweise versucht wird, dieses Vorgehen zu rechtfertigen (vgl. ebenda S. 7 [«Der Vater behielt die Gerichtsvorladung nicht und sandte auch keine Kopie davon dem Beschwerdeführer.»]),
dass den Akten schliesslich keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Bruder des Beschwerdeführers, D._______, anlässlich der Einreise in den Iran im Jahr (...) (A18 F39) zu den Vorwürfen betreffend den Beschwerdeführer befragt worden sei, weshalb insgesamt nicht davon auszugehen ist, die iranischen Behörden hätten tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer,
dass an dieser Einschätzung auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
5.dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
6.dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass auch in diesem Zusammenhang auf die überzeugenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenzubringen vermochte,
dass das Gericht insbesondere die Feststellung des SEM teilt, wonach auch unter Berücksichtigung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen,
dass sodann davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf die Unterstützung seiner Brüder (auch in finanzieller Hinsicht [vgl. Beschwerdeschrift S. 4 f.]) und seines Vaters, der trotz des schambehafteten Themas an der Gerichtsverhandlung anwesend gewesen sei und ihm geholfen habe (A18 F43), wird zählen können,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auf die Möglichkeit hingewiesen wird, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
7.dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
8.dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 1. April 2025 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener
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