Entscheiddatum: 15.04.2013Publikationsdatum: 24.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1643/2013
Urteil vom 15. April 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...),Türkei, vertreten durch Annelise Gerber, (...) ,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung,(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);Verfügung des BFM vom 20. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 25. April 2009 verliess und am 17. Mai 2009 in die Schweiz gelangte, wo sie am 9. Juni 2009 ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 11. September 2009 wegen fehlender Asylrelevanz der Vorbringen ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Oktober 2009 - mit welcher lediglich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im "Wegweisungspunkt" beantragt und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde - mit Urteil E-6493/2009 vom 16. Juli 2010 abwies,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. September 2010 durch ihren damaligen Rechtsvertreter ein erstes Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den Wegweisungsvollzug an das BFM richtete,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. September 2010 abwies, die Verfügung vom 11. September 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, feststellte, einer allfälligen Beschwerde dagegen komme keine aufschiebende Wirkung zu, und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 1. Oktober 2010 durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass die als "Wiedererwägungsgesuch" titulierte Eingabe vom 8. September 2010 sowohl Elemente eines Wiedererwägungs- als auch eines Revisionsgesuchs enthielt, da darin sowohl eine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts - einerseits die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und andererseits die Bekanntgabe der "Drohung des Vaters" - geltend gemacht als auch vorgebracht wurde, es lägen neue Tatsachen vor, welche im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts bereits bestanden hätten, aber während des ordentlichen Verfahrens nicht vorgebracht worden seien, namentlich ein seit Jahren zerrüttetes Familienverhältnis,
dass das Bundesverwaltungsgericht sowohl die Beschwerde wie auch das sinngemässe Revisionsgesuch mit Urteil E-7120/2010 vom 4. Januar 2013 abwies und dabei im Ergebnis im Wesentlichen feststellte, es liege in Bezug auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin keine wesentlich veränderte Sachlage vor, die angebliche Drohung des Vaters bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft gemacht und die geltend gemachten Konflikte im Elternhaus, weil die Beschwerdeführerin durch ihre Scheidung sich und ihre Familie entehrt habe, stellten auch keine neuen und erheblichen Tatsachen im revisionsrechtlichen Sinne dar,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin am 30. Januar 2013 ein weiteres Wiedererwägungsgesuch an das BFM richtete, welchem mit Schreiben des BFM vom 11. Februar 2013 keine weitere Beachtung geschenkt wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2013 erneut die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des BFM vom 11. September 2009 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen liess,
dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin leide noch immer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen und eine Rückschaffung in die Türkei sei kontraindiziert, wobei ein aktueller medizinischer Bericht eingereicht wurde,
dass nach wie vor daran festzuhalten sei, dass die neuen Vorbringen nicht erfunden seien und sie aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen sei, von Anfang an alles zu erzählen,
dass das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 20. März 2013 - eröffnet am 21. März 2013 nicht eintrat, seine Verfügung vom 23. September 2013 (recte: 11. September 2009) als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und eine Gebühr von Fr. 600.- erhob,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids anführte, es handle sich vorliegend um die Wiederholung von Umständen, welche im Wesentlichen bereits im ordentlichen und ausserordentlichen Verfahren vom BFM und vom Bundesverwaltungsgericht untersucht worden seien,
dass die psychische Situation der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht nicht als derart gravierend eingestuft worden sei, als dass aufgrund einer medizinischen Notlage auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätte geschlossen werden müssen,
dass im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch um erneute Beurteilung der persönlichen Situation ersucht werde, obwohl sich an der medizinischen Diagnose nichts Wesentliches geändert habe,
dass somit keine neuen qualifizierten Motive vorgebracht würden, welche eine Neubeurteilung rechtfertigten, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2013 - vorab per Telefax - durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, unter Aufhebung der Verfügung vom 20. März 2013 sei die Verfügung des BFM vom 23. September 2010 (recte: 11. September 2009) in Wiedererwägung zu ziehen, es sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei für die Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung (recte: die Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des Beschwerdeverfahrens) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung des Asyls angeordneten Wegweisung abschlägig beurteilt hat,
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen kann (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist,
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen),
dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde insbesondere dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch be-stätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird,
dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht feststellte, es würden keine neuen qualifizierten Wiedererwägungsgründe auch nur geltend gemacht, sondern im Wesentlichen Vorbringen wiederholt, die bereits einer Prüfung unterzogen worden seien,
dass nämlich bereits im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6493/2009 vom 16. Juli 2010 als nicht gegen den Wegweisungsvollzug sprechend qualifiziert wurde (vgl. E. 3.4.3 des besagten Urteils),
dass sodann auch mit Urteil E-7120/2010 vom 13. Januar 2013 mit den im ausserordentlichen Verfahren diagnostizierten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin keine wesentlich veränderte Sachlage festgestellt wurde, welche zu einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätte führen müssen,
dass mit dem im vorliegenden Wiederwägungsverfahren eingereichten Arztbericht vom 9. Februar 2013, in welchem erneut eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Angst und depressive Reaktion gemischt diagnostiziert werden, offensichtlich keine neuen und wesentlichen Sachumstände vorgebracht werden,
dass sodann auch die weiteren Vorbringen im vorliegend zu behandelnden Wiedererwägungsverfahren im Wesentlichen lediglich eine Wiederholung bereits im ordentlichen oder ausserordentlichen Verfahren geltend gemachter Ausführungen darstellen,
dass ein Wiedererwägungsverfahren nicht dazu dient, Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was eine andere Einschätzung als die vom BFM getroffene rechtfertigen könnte, zumal nicht dargelegt wird, inwieweit die Einschätzung des BFM, es würden keine Wiedererwägungsgründe im Rechtssinne geltend gemacht, rechtsfehlerhaft sein sollte, und solches aus den Akten auch nicht ersichtlich ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde neu vorbringt, sie habe am (...) 2013 in B._______ an einer Kundgebung teilgenommen, welche gegen die Ermordung von drei PKK-Kaderfrauen in Paris gerichtet gewesen sei und im Internet gebe es einen Bericht davon mit einem Foto, auf dem sie zu erkennen sei,
dass nicht erklärt wird, weshalb sie dieses Ereignis nicht bereits in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 21. Februar 2013 anführte, was den Schluss zulässt, dass sie es nicht als wichtig erachtete,
dass die einmalige Teilnahme an einer Demonstration als eine unter vielen Personen abgesehen davon keine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage in Bezug auf die vorliegend einzig zu prüfende Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzustellen vermag,
dass im Übrigen angesichts des mehrere Jahre andauernden Asylerfahrens und der zahlreichen Eingaben, zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin wolle sich mit allen Mitteln ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verschaffen,
dass das BFM nach dem Gesagten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 21. Februar 2013 zu Recht nicht eingetreten ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid der sinngemässe Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden ist,
dass sich aufgrund des Gesagten die Beschwerde als aussichtslos erweist, so dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin -abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens deren Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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