Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. März 2021 / N (...).
Entscheiddatum: 25.08.2025Publikationsdatum: 05.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1664/2021
Urteil vom 25. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. März 2021 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. September 2020 in der Schweiz um Asyl. Am 1. Oktober 2020 wurde er zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten ...12) und am 27. Oktober 2020 fand eine Erstbefragung statt (A20). Am 30. Oktober 2020 entschied das SEM, das Asylgesuch des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren zu behandeln; am 23. Dezember 2020 hörte es ihn vertieft zu seinen Asylgründen an (A33).
B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und yezidischen Glaubens. Er stamme aus dem Dorf B._______ in der Nähe der Stadt C._______ und habe vor seiner Ausreise in D._______, im Stadtteil E._______, gelebt. Er habe das Land verlassen, um dem syrischen Militärdienst zu entgehen. Am (...) 2019 hätte er einrücken müssen; sein Militärbüchlein sei 2018 in D._______ ausgestellt worden. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung habe er sich nur noch in dem damals von Kurden kontrollierten E._______ aufgehalten. Er sei auch aufgrund seines yezidischen Glaubens verfolgt gewesen und habe die yezidischen Feste und Versammlungen fotografiert und das Material anschliessend dem yezidischen Fernsehsender «(...)» zukommen lassen. Auch für die «Partiya Yekitiya Demokrat» (nachfolgend PYD) sei er in der yezidischen Sache aktiv gewesen. So habe er Jugendarbeit geleistet sowie Umzüge und Anlässe organisiert. Er fürchte sich zudem vor Milizen, die vom türkischen Staat unterstützt würden oder diesem naheständen. Bei seiner Ausreise aus Syrien sei er an einem Kontrollposten von solchen Milizionären verhaftet und für mehrere Stunden in einem Zimmer festgehalten worden. Dabei habe er gehört, wie im Nebenraum eine andere Person misshandelt worden sei. Schliesslich habe er durch ein kleines Fenster fliehen können.
Der Beschwerdeführer gab an, seine Eltern und Geschwister lebten nach wie vor in D._______, obwohl ihre Lage aufgrund der Situation in Syrien, insbesondere in finanzieller Hinsicht, schwierig sei.
Zum Beleg seiner Identität und Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:
seine syrische Identitätskarte im Original (inklusive Übersetzung);ausgestellt am (...) 2015,
sein syrisches Dienstbüchlein im Original (inklusive Übersetzung), ausgestellt und übergeben am (...) 2018,
sieben undatierte Fotos aus der Zeit als er für die Medien gearbeitet habe (in Kopie),
mehrere undatierte Fotos einer Konferenz in F.\_\_\_\_\_\_\_ (Irak)(in Kopie),
Vorladung für den Eintritt in den syrischen Militärdienst (in Kopie).
C. Mit Verfügung vom 16. März 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
D. Mit Eingabe vom 13. April 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er beantragt, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
E. Am 16. April 2021 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest.
F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2021 hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist an, um eine geeignete Person als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand zu nennen sowie um eine entsprechende Vollmacht einzureichen.
G. Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 gab die rubrizierte Rechtsvertreterin ihre Mandatsübernahme bekannt und reichte fristgereicht eine Vollmacht zu den Akten.
H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2021 setzte die Instruktionsrichterin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
I. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2021 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Erwägungen an ihrer Verfügung vom 16. März 2021 fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
J. Am 20. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr. Er hielt im Wesentlichen an seinen bereits in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumenten fest.
K. Mit Schreiben vom 8. August 2022 und 15. August 2022 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht zwecks Sachverhaltsergänzung mit, seine beiden Schwestern seien im Zusammenhang mit seiner Verfolgung entführt worden.
L. Am 6. Oktober 2022 ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalt dahingehend, die Schwestern seien inzwischen freigelassen und in der Türkei ausgesetzt worden.
M. Die Schwestern des Beschwerdeführers (N [...] und N [...]) stellten am 29. August 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 8. Mai 2023 (N [...]) und am 1. Juni 2023 (N [...]) fanden die Anhörungen der Schwestern zu ihren Asylgründen statt. Dabei machten sie insbesondere geltend, sie seien wegen des Beschwerdeführers entführt worden.
N. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2024 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung ein. Eine solche reichte diese mit Eingabe vom 7. Mai 2024 ein, woraufhin der Beschwerdeführer am 20. Juni 2024 replizierte.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch die Entwicklungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers insofern begründet geworden ist, als sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufdrängt. Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Asad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Asad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt offen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).
5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).
5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, sofern dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es wird auch zu prüfen sein, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Insbesondere bleibt auf diese Weise auch der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.
5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerde-führers erneut zu beurteilen und darüber zu entscheiden. Dabei werden die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, inklusive der Anträge und Beweismittel integraler Bestandteil des Verfahrens.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die bei den Akten liegenden Kostennoten erscheinen den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'595.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 16. März 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'595.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser
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