Entscheiddatum: 20.02.2013Publikationsdatum: 28.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1668/2011
Urteil vom 20. Februar 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...),Äthiopien, vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2010 und reiste über verschiedene Länder am 30. August 2010 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 8. September 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt. Am 27. Dezember 2010 folgte eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylvorbringen.
B. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei in Asmara (Eritrea) geboren und habe mit seinen Eltern, welche Eritreer seien, seit seiner frühen Kindheit in Adis Abeba (Äthiopien) gelebt und dort die Schulen besucht. Im Jahre 1999 sei die Familie zusammen mit anderen Eritreern aus Äthiopien weggewiesen worden. Er habe seither in Asmara bzw. C._______ gelebt und sei nicht mehr zur Schule gegangen, da sein Vater nicht mehr gearbeitet habe. Seine Mutter sei im Jahre 2002 nach Dubai bzw. Oman gegangen, wo sie als Haushälterin gearbeitet habe. Im Jahre 2005 sei sein Vater gestorben. Anfang 2006 habe er (der Beschwerdeführer) eine militärische Vorladung erhalten, die er nicht befolgt habe. Deshalb sei er von der Armee zu Hause abgeholt und nach D._______ gebracht worden. Nach einiger Zeit habe er zusammen mit anderen Rekruten die Flucht vorbereitet. Er sei dabei erwischt und ins Gefängnis von Asmara überführt worden. Nach einigen Monaten habe ihn ein Gericht zu vier Jahren Haft verurteilt. Ende 2009 sei er freigelassen worden und hätte sich erneut für eine neue militärische Vorladung für D._______ bereit halten sollen. Er habe in dieser Zeit bei seiner Grossmutter in Asmara gewohnt. Im Februar 2010 habe er, um einer erneuten Rekrutierung zu entgegnen, Eritrea verlassen und sei nach Khartoum (Sudan) geflüchtet. Von dort aus sei er nach Tripolis (Libyen) gefahren, wo er bis Juli 2010 geblieben sei. Dann sei er mit einem Schiff nach Sizilien gelangt und habe sich bis Ende August in Rom aufgehalten. Anschliessend sei er illegal in die Schweiz eingereist.
Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des eritreischen Identitätsausweises seines Vaters zu den Akten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
C. Das Bundesamt unterzog die Kopie des eritreischen Identitätsausweises am 17. Januar 2010 einer amtsinternen Überprüfung. Dabei wurde festgestellt, dass das Dokument zahlreiche Merkmale enthalte, die auf eine Fälschung hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19. Januar 2010 das rechtliche Gehör zum Resultat gewährt.
Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der ihm angesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
D. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 11. Februar 2011, eröffnet am 15. Februar 2011, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. Mit Eingabe vom 17. März 2011 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und er sei wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung, eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verbunden mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden eine Kopie der behördlichen Geburtsurkunde samt handschriftlicher deutscher Übersetzung eingereicht und eine Fürsorgebestätigung sowie die Originale der kirchlichen Geburtsbestätigung und der behördlichen Geburtsurkunde in Aussicht gestellt.
Am 22. März 2011 wurde eine Sozialhilfebestätigung eingereicht.
F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. März 2011 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung der in Aussicht gestellten Originale der kirchlichen Geburtsbestätigung und der behördlichen Geburtsurkunde aufgefordert.
G. Mit Eingabe vom 6. April 2011 wurde das Original der kirchlichen Geburtsbestätigung eingereicht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass das Original der behördlichen Geburtsurkunde nicht erhältlich gemacht werden könne respektive nur dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt würde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs.1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift beschränken sich, wie mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. März 2011 festgestellt worden ist, auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) und die Wegweisung sowie deren Vollzug (Dispositivziffern 3 - 5), weshalb einzig die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung der vorläufigen Aufnahme - indessen nicht mehr des Asyls - zu prüfen sind.
5.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland sei eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
6.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer eritreischer Herkunft sei und in Eritrea gelebt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei und in Äthiopien gelebt habe. So spreche er nur Amharisch und kein Tigrinya, obwohl seine Eltern Tigrinya als Muttersprache gehabt hätten und er in den letzten zehn Jahren in Eritrea gelebt habe. Es sei tatsachenwidrig, wonach in C._______, seinem letzten Wohnort, Amharisch gesprochen werde. Ferner sei nicht plausibel, wie sein Vater nach Äthiopien gekommen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Eritrea widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe auch kaum Kenntnisse von C._______. Er könne weder die einzelnen Quartiere des Ortes korrekt benennen noch den Ort konkret beschreiben. Angesichts der Bedeutung der Schule in Eritrea müsse bezweifelt werden, er wäre dort nie zur Schule gegangen. Ferner habe er zu seinen familiären Verhältnissen widersprüchliche Aussagen gemacht. Zudem habe er keinerlei Papiere eingereicht, die seine Herkunft belegen würden. Es könne nicht geglaubt werden, dass er seine Identitätskarte in Italien einfach verloren habe. Er habe zur Frage, ob er noch Papiere besitze, widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe auch keine Papiere von der Vertreibung der Familie aus Äthiopien beigebracht, obwohl die Vertriebenen in Eritrea genau dokumentiert würden. Im Weiteren seien die Angaben zur angeblichen Verfolgung wegen Desertion unglaubhaft und würden dem Verhalten der eritreischen Armee widersprechen. Dies wiederum spreche gegen die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers. Schliesslich habe eine Analyse des BFM ergeben, dass die als Beweismittel eingereichte Kopie der angeblichen Identitätskarte seines Vaters eine falsche Seriennummer trage, das Passfoto unüblich eingeklebt sei und nicht das gängige Format aufweise. Es sei mit den vorhandenen Bildbearbeitungsprogrammen einfach, Identitätskarten-Vorlagen zu bearbeiten und zu manipulieren. Deshalb habe die Kopie keinen Beweiswert.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer könne seine eritreische Herkunft mit seiner (behördlichen) Geburtsurkunde, welche vorerst in Kopie vorliege, beweisen. Dessen Original sowie ein Original der kirchlichen Geburtsbestätigung, würden über seine Grossmutter, die in Asmara lebe, nachgereicht. Auch wenn die Vorinstanz eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch das Militär ausgeschlossen habe, so müsse er aufgrund seiner eritreischen Herkunft wegen seiner illegalen Ausreise mit einer harten Bestrafung rechnen. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht sei von einem mehrjährigen Aufenthalt bei seiner Grossmutter in C._______ auszugehen. Auch wenn in C._______ nicht hauptsächlich amharisch gesprochen werde, so könne man sich damit durchschlagen, zumal Amharisch auch in Eritrea von in Äthiopien aufgewachsenen Eritreern und älteren Menschen gesprochen werde. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Stadt C._______ seien nicht so schlecht. Er sei somit als Flüchtling anzuerkennen.
Vorliegend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seines unangefochten gebliebenen Asylgesuchs nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf seine eritreische Herkunft respektive Staatsangehörigkeit und macht eine zukünftige Verfolgung durch die (eritreischen) Heimatbehörden (subjektive Nachfluchtgründe) wegen illegaler Ausreise geltend.
Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eritreischer Herkunft respektive Staatsangehöriger ist.
8.1 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer weder bei den Asylbehörden noch auf Beschwerdeebene rechtsgenügliche Identitätsausweise im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 (AsylV 1; 142.311) zu den Akten gegeben hat. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zudem zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz, welche von der äthiopischen Staatsangehörigkeit ausgeht. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen kann nämlich nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer würde nur Amharisch sprechen, wenn die Muttersprache seiner Eltern Tigrinya gewesen wäre und er die letzten zehn Jahre - d.h. seit seinem elften Lebensjahr - in Eritrea gelebt hätte. Zudem wird in C._______, wo er den grössten Teil seiner Jugend verbracht und zuletzt als (...) gearbeitet haben will, nicht Amharisch gesprochen. Selbst wenn wie vom Beschwerdeführer eingewendet, Amharisch auch in Eritrea von in Äthiopien aufgewachsenen Eritreern und älteren Menschen, welche die äthiopische Besatzungszeit erlebt hätten, gesprochen werde, vermag dies nicht zu erklären, weshalb er nur Amharisch spreche und sich in der tigrinischen Sprache nur passiv verständigen könne. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht verfügt er abgesehen davon auch über äusserst bescheidene Kenntnisse von C._______, wo er mehrere Jahre lang gelebt und gearbeitet haben will. Schliesslich vermögen auch die eingereichten Beweismittel seine eritreische Herkunft respektive Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft zu machen. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt worden ist, handelt es sich bei der eingereichten Identitätskarte seines Vaters um eine leicht manipulierbare Kopie, der kein Beweiswert zukommt. Auch die auf Beschwerdeebene lediglich in Kopie eingereichte, in Asmara überdies erst im Jahre 2005 ausgestellte behördliche Geburtsbescheinigung ("Birth certificate") erfüllt die Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Identitätsausweis nicht, weshalb ihr auch kein diesbezüglicher Beweiswert zukommt, zumal auch die für ein offizielles Dokument erforderlichen Qualitätsmerkmale fehlen. Das gleiche gilt für die eingereichte, von einem Pfarrer nachträglich ausgefüllte kirchliche Geburtsbestätigung ("Baptism Certificate" der Eritrean Orthodox Tewahdo Church), zumal es sich dabei ohnehin nicht um ein amtliches Dokument handelt. Daher vermag sie die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Insgesamt ist somit von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
8.2 Mangels fehlender Glaubhaftigkeit der eritreischen Herkunft respektive Staatsangehörigkeit ist kein Interesse seitens Eritrea zu erblicken, den Beschwerdeführer wegen einer behaupteten, indessen nicht glaubhaft gemachten illegalen Ausreise zu behelligen. Somit sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Daher kann der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
9.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E.10.2).
9.4 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien geprüft wird.
9.5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.7.1 In Äthiopien herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus.
9.7.2 Zu berücksichtigen gilt es allerdings, dass die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) als prekär zu erachten sind. Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart. Immer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich fallen unter die Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Überleben notwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind somit ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke nötig. Insbesondere für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sich sozial und wirtschaftlich wieder zu reintegrieren. Nicht verheiratete und allein lebende Frauen werden von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert. Eine Wohnung zu finden ist für sie in der Regel nur über Bekannte möglich und die Arbeitslosigkeit von Frauen wird beispielsweise in Addis Abeba auf 40 bis 55% geschätzt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).
9.7.3 Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes verfügt der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer über sechs Jahre Schulbildung und Berufserfahrung ([...]) und es dürfte ihm gelingen, sich in der Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist überdies davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm im Bedarfsfall den Wiedereinstieg in seine Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, begründen in der Regel für sich alleine noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f., EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159).
9.7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Das mit der Rechtsmitteleingabe vom 17. März 2011 eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde, nicht zuletzt wegen der sehr oberflächlichen und pauschalen Protokollaussagen, von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat. Zudem hatte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ein untaugliches Beweismittel eingereicht, wobei er sein rechtliches Gehör vor dem Bundesamt nicht in Anspruch genommen hat, und vermochte trotz Fristansetzung auf Beschwerdeebene das in Aussicht gestellte Original der Geburtsurkunde nicht nachzureichen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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