Entscheiddatum: 04.04.2013Publikationsdatum: 11.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1678/2013
Urteil vom 4. April 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Anfang Februar 2013 verlassen habe, am 8. Februar 2013 in die Schweiz eingereist sei und hier gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Februar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. März 2013 im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass sie ethnische Kurdin sei und aus einem Dorf bei C._______ stamme,
dass sie nach ihrer vor einigen Jahren erfolgten Scheidung von ihrem Mann - dieser habe sie geschlagen - wieder zu ihren Eltern gezogen sei, die jedoch vor einigen Jahren in die Schweiz geflüchtet seien, weshalb sie fortan bei ihrer Schwester und anderen Verwandten hauptsächlich in C._______ und zuletzt rund einen Monat bei einem Onkel in Istanbul gewohnt habe,
dass sie nach der Scheidung und vor allem nach der Ausreise der Eltern immer und überall Probleme mit Männern - darunter praktisch allen männlichen Verwandten - gehabt habe, in deren Augen sie als "Freiwild" betrachtet und, ohne dass es zu tatsächlichen körperlichen Übergriffen gekommen sei, sexuell belästigt worden sei,
dass sie diese Belästigungen weder den Behörden noch irgendwelchen Institutionen oder Organisationen angezeigt habe,
dass sie aus Angst vor Vergewaltigungen, angesichts ihrer Schutzlosigkeit in ihrer Heimat und ihrer schwierigen Erwerbslage den Entschluss zum Umzug zu ihren Eltern in die Schweiz getroffen habe, zu welchem Zweck sie verschiedene Gegenstände aus dem elterlichen Haus verkauft und einen Schlepper beauftragt habe,
dass sie die Reise von der Türkei in die Schweiz illegal in einem Lastwagen, ohne kontrolliert worden zu sein, zurückgelegt habe und deshalb keine weiteren Angaben über die näheren Reiseumstände und insbesondere über die Reiseroute machen könne,
dass sie im Übrigen in der Türkei nie ernsthafte Schwierigkeiten mit den Behörden oder mit irgendwelchen Organisationen gehabt habe, nicht politisch tätig gewesen und nie vor Gericht oder in Haft gewesen sei, wogegen aber ihr Vater früher Probleme mit dem Militär gehabt habe,
dass sie als Beweismittel ihren Geburtsschein und einen Familienregisterauszug zu den Akten gab,
dass sie hingegen keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente beibrachte und einer am 8. Februar 2013 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung zu den Asylgründen - nicht nachgekommen ist,
dass sie zur Erklärung geltend machte, ihr (...) ausgestellter und noch nicht abgelaufener Reisepass sei unwiederbringlich beim Schlepper geblieben und ihre Identitätskarte habe sie vor der Ausreise in Istanbul verloren,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 15. März 2013 - eröffnet am 21. März 2013 - auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden weder Identitätsdokumente eingereicht noch entsprechende Anstrengungen unternommen und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin zu den fehlenden Identitätsdokumenten offensichtliche Schutzbehauptungen darstellten und die in diesem Zusammenhang sowie betreffend die Reiseumstände gemachten Aussagen unglaubhaft, insbesondere substanzarm und stereotyp ausgefallen seien,
dass das Aussageverhalten den Schluss aufdränge, sie verweigere die Abgabe rechtsgenüglicher Ausweispapiere in Missachtung ihrer Mitwirkungspflicht willentlich, sie sei auf andere als die geltend gemachte Art von der Türkei in die Schweiz gelangt und sie behindere beziehungsweise erschwere mit ihrer Mitwirkungsverweigerung gezielt einen allfälligen Wegweisungsvollzug,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3 und 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen Sachverhalts offensichtlich nicht genügten,
dass ihre Schilderungen betreffend die angeblich erlittenen und befürchteten sexuellen Belästigungen substanzarm, insbesondere gänzlich vage, oberflächlich und ausweichend geblieben seien,
dass zudem krasse Widersprüche hinsichtlich der Art der Übergriffe und deren zeitliche Einordnung aufgetreten und die Aussagen zudem erfahrungswidrig, unlogisch und nicht nachvollziehbar erschienen, so insbesondere betreffend ihr Verhalten zur Vermeidung der Belästigungen,
dass abgesehen davon auch die bei der Wiedergabe selbst erlebter, traumatischer Ereignisse typischerweise festzustellenden Details und subjektiven Eindrücke fehlten,
dass es sich bei den Vorbringen offensichtlich um ein Konstrukt handle und auf weitere Ungereimtheiten nicht näher einzugehen sei,
dass jedoch festzustellen sei, dass es sich bei den angeblich erlittenen beziehungsweise befürchteten Übergriffen um Straftaten Dritter handle, gegenüber denen die türkischen Behörden grundsätzlich schutzwillig und -fähig wären, wogegen die Beschwerdeführerin solchen Schutz aber nicht beansprucht habe, weshalb die Vorbringen auch nicht asylrelevant seien,
dass die Beschwerdeführerin daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, der Beschwerdeführerin im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und weder die politische Situation in der Türkei noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen,
dass angesichts der festgestellten Mitwirkungsverweigerung und Täuschungsabsicht der Beschwerdeführerin zwar wesentliche Teile ihrer Biografie nicht vollständig als gesichert zu qualifizieren seien, die diesbezügliche behördliche Untersuchungspflicht aber ihre vernünftigen Grenzen nach Treu und Glauben an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und Substanziierungslast (Art. 7 AsylG) der gesuchstellenden Person finde und es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein könne, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass immerhin feststehe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und gesunde Frau mit einem ausgedehnten Familien- und Beziehungsnetz in verschiedenen Teilen der Türkei handle und sie sich zudem durch Familienangehörige aus der Schweiz unterstützen lassen könne,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. März 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass sie in der Begründung zunächst die vorinstanzliche Feststellung einer nicht fristgemässen Einreichung rechtsgenüglicher Reise- und Identitätspapiere bestätigt, jedoch das Vorliegen entschuldbarer Gründe hierfür bekräftigt, zumal sie ihren gültigen Reisepass dem Schlepper habe abgeben müssen und ihre Identitätskarte in Istanbul verloren gegangen sei,
dass es ihr nunmehr möglich sei, ihren vorgängigen, am (...) ausgestellten und nach einem Jahr abgelaufenen Reisepass vorzulegen, welches Dokument ihre Eltern erst kürzlich gefunden hätten und mit dem sie ihre Identität nun hinreichend belegen könne,
dass sie sodann ihre frauenspezifischen Fluchtgründe, insbesondere ihre schwierige familiäre und soziale Situation und die zahlreichen Vergewaltigungsversuche durch verwandte und unbekannte Männer seit der Scheidung von ihrem ebenfalls gewalttätigen Ex-Mann bekräftigt und im Übrigen auf eine dadurch eingetretene Traumatisierung aufmerksam macht, welche an sich behandlungsbedürftig sei,
dass daher ein Vollzug der Wegweisung zumindest unzumutbar sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache die Prozessanträge betreffend Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig sind und der erstgenannte Antrag gar zum Vornherein gegenstandslos war, weil vorliegende Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG und Art. 42 AsylG) und diese vom BFM auch nicht entzogen wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass somit im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass es sich bei den im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Dokumenten (Geburtsschein und Familienregisterauszug) unbestrittenermassen nicht um rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und der Gerichtspraxis (vgl. insb. BVGE 2007/7) handelt,
dass dem praxisgemässen Anforderungsprofil selbstredend auch der nachgereichte abgelaufene Reisepass nicht genügt, da er zwar als Beleg für die Identität tauglich sein kann, jedoch den Vollzug der Wegweisung aufgrund seiner abgelaufenen Gültigkeitsdauer nicht sicherzustellen vermag (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3),
dass unbesehen dessen das Fristerfordernis (48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) selbst im Falle einer noch aktuellen Gültigkeit des Reisepasses nicht erfüllt und damit der Nichteintretensentscheid nicht abzuwenden wäre,
dass somit, wie von der Vorinstanz zurecht erkannt, die Beschwerdeführerin innert 48 Stunden - und im Übrigen bis heute - keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat,
dass sie hierzu offensichtlich auch keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat und für das Nichteinreichen von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe geltend zu machen vermochte und vermag,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, welchen die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts substanziell Verwertbares entgegenzusetzen vermag,
dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), sondern darüber hinaus mit der Vorinstanz gar von einer von Täuschungsabsicht begleiteten Missachtung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 insb. Bstn. a und b AsylG) auszugehen ist,
dass diese letztere Feststellung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin abträglich ist und die Annahme einer allfälligen Verfolgungssituation in den Hintergrund rücken lässt,
dass sich auch aus den weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen wiederum verwiesen werden kann, ergibt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft infolge Haltlosigkeit der Vorbringen offensichtlich nicht erfüllt,
dass die diesbezüglich in der Beschwerde angeführte Gegenargumentation nicht über eine blosse Bekräftigung der angeblichen Verfolgungslage hinausgeht und die einzelnen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügungen substanziell unbestritten belässt,
dass mithin kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wobei wiederum vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann, welchen nichts beizufügen ist,
dass im Übrigen die in der Beschwerde geltend gemachte und auf die behauptete Verfolgungssituation zurückgeführte Traumatisierung schon angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen unplausibel ist und sich die Beschwerdeführerin bislang nicht zu einer Behandlung veranlasst gesehen hat, weder in der Türkei noch in der Schweiz,
dass somit der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515) und insbesondere ihren aktuell gültigen Reisepass vorzulegen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
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