Entscheiddatum: 29.05.2013Publikationsdatum: 06.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1690/2013
Urteil vom 29. Mai 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch; Richterin Emilia Antonioni; Gerichtssschreiberin Sandra Bodenmann Parteien A._______c/o Schweizerische Vertretung in Khartoum/Sudan, Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (...).
A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 14. Februar 2011 (Eingang Botschaft: 16. Februar 2011) wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Khartoum, Sudan, und ersuchte um Asyl in der Schweiz.
Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er leide seit einem Unfall in seiner Kindheit an einer Behinderung (...). Karitative Organisationen hätten sich bemüht, ihm medizinische Hilfe anzubieten, was aber aus ihm unbekannten Gründen seitens der eritreischen Regierung nicht ermöglicht worden sei. Er habe eine religiöse Erziehung genossen (...). Die lokale Verwaltung habe ihm den Besitz von eigenem Land verweigert, weil er den Nationalen Militärdienst nicht absolviert habe. Trotz seiner (...)behinderung sei er nicht von der Leistung der Dienstpflicht entbunden worden. Er habe sich daher entschieden, das Land zu verlassen und habe sich in den Sudan begeben. Nach einer zweitägigen Reise sei er vom UNHCR in das Flüchtlingslager Shegerab geführt, dort befragt und als Flüchtling anerkannt worden. Danach sei er nach Khartoum weitergereist. Sudanesische (...) hätten ihm zu einer medizinischen Behandlung geraten. Er könne sich jedoch eine entsprechende (...) Behandlung nicht leisten. Er ersuche daher die Schweiz um Schutz respektive Unterstützung.
B. Mit Schreiben vom 6. August 2012 setzte das BFM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartoum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen ihn das Bundesamt - unter Hinweise auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - auffordere, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme zu ergänzen.
C. Der Beschwerdeführer ergänzte seine geltend gemachten Vorbringen mit einer englischsprachiger Eingabe, welche am 5. September 2012 bei der Botschaft einging. Als Beilage reichte er eine Farbfoto (Passfoto) sowie die Kopie eines Ausweises (mit Foto) zu den Akten.
Ergänzend machte er insbesondere geltend, er habe in Eritrea zuletzt von 2001 bis 2007 als (...) gearbeitet. Er leide an einer Behinderung und ersuche in diesem Zusammenhang die Schweiz um medizinische Unterstützung. Er habe den (regulären) Nationalen Militärdienst nicht absolvieren können, habe aber trotz seiner Behinderung in B._______ Militärdienst leisten müssen. Am 10. Juni 2009 habe er Eritrea verlassen und sei am 16. Juni 2009 im Flüchtlingslager Shegerab angekommen. Er sei in diesem Flüchtlingslager registriert worden und habe sich vom Juni bis August 2009 dort aufgehalten. Weil er sich bessere medizinische Betreuung versprochen habe, habe er das Lager verlassen und habe sich nach Khartoum begeben. Als (...) habe er nicht im muslimischen Khartoum arbeiten (...) können. Er bestreite seinen Lebensunterhalt mit den Spenden (...).
D. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 - eröffnet am 12. Februar 2013 -verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche seine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Zwar würden die Schilderungen des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge vom UNHCR als Flüchtling anerkannt und registriert worden. Vom Juni bis August 2009 habe er sich im Flüchtlingslager Shegerab aufgehalten. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihm aber zumutbar, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Das Leben in Khartoum sei für eritreische Flüchtlinge nicht einfach. Angesichts seines längeren Aufenthalts und seiner Position als (...)und aufgrund seiner Vernetzung in der eritreischen Diaspora könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartoum nicht überwindbar seien. Die schwierigen Lebensbedingungen und humanitäre Überlegungen stellten keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Im Sudan bestehe eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Zudem weise der Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz auf. Er bedürfe des zusätzlichen subsidiären Schutzes der Schweiz nicht und es sei ihm zumutbar, im Sudan zu verbleiben.
E. Das BFM leitete am 27. März 2013 eine englischsprachige Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2013 (Eingang Botschaft am 12. März 2013) an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher dieser gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Gericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er könne insbesondere aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und seiner Tätigkeit als (...) nicht im Sudan verbleiben. Er werde täglich in diesem Zusammenhang behelligt, indem beispielsweise das Haus, welches er gemietet habe, mit Steinen beworfen werde. Er könne auch nicht in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager Shegerab zurückkehren, weil die medizinische Versorgung, auf die er angewiesen sei, dort mangelhaft sei. Zudem könne er sich dort aufgrund seiner (...)behinderung nicht wie die anderen Camp-Flüchtlinge zur Wehr setzen gegen Übergriffe und Entführungsversuche.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres - die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt - darüber befunden werden kann.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartoum nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 15. Oktober 2012 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August 2012 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge mit Eingabe vom 5. September 2012 (Eingang bei der Botschaft in Khartoum) ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und machte persönliche, auf ihn konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken.
Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in seinem Heimatstaat Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland Sudan zu verbleiben.
6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit Mitte Juni 2009 im Sudan (Mitte Juni bis August 2009 im Flüchtlingslager Shegerab, danach Aufenthalt in Khartoum). Aufgrund der Angaben in seinem schriftlichen Asylgesuch, seinen ergänzenden Ausführungen vom 5. September 2012 und des - zwar lediglich in qualitativ schlechter Kopie vorliegenden - Flüchtlingsausweises ist davon auszugehen, dass er durch das UNHCR im Sudan als Flüchtling registriert worden ist. Folglich verfügt er über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland Eritrea. Mit diesem Schutz ist allerdings nicht ein freies Aufenthaltsrechts für das ganze Land verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan Schutz gefunden und die Möglichkeit hat, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager Shegerab zurückzugeben, sofern er einen weiteren Aufenthalt in der Region Khartoum nicht mehr in Betracht zieht.
Obschon unlängst von vorkommenden Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen, sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom 26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 6054/2011 vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, nämlich das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Sodann ist, wenngleich nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen in Khartoum, insbesondere für den Beschwerdeführer angesichts seiner (...)behinderung, schwierig sind, nicht anzunehmen, dass der alleinstehende Beschwerdeführer im Sudan den Lebensunterhalt für sich alleine nicht mehr wird bestreiten können, denn eigenen Angaben zufolge lebt er einerseits bereits seit 2009 im Sudan, andererseits besteht für ihn - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - die Möglichkeit, (...) seinen Unterhalt zu bestreiten, beziehungsweise es ist nicht davon auszugehen, dass er inskünftig nicht mehr mit der Unterstützung der eritreischen Diaspora, (...), rechnen kann. Auch der geltend gemachte Umstand, er habe aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit Behelligungen erlitten, vermag für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten. Auch das Ersuchen des Beschwerdeführers an die Schweiz um die Gewährung von medizinischer Unterstützung genügt als Grundlage für eine Einreisebewilligung nicht. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz lebenden Angehörigen verfügt. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Familiennachzug aufgrund fehlender in der Schweiz lebender Familienangehörigen nicht erfüllt, weshalb Art. 51 AsylG vorliegend nicht zur Anwendung kommt.
6.3 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer objektiv nicht unzumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartoum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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