Vollzug der Wegweisung;Verfügung des SEM vom 11. März 2021 / N (...).
Entscheiddatum: 26.03.2025Publikationsdatum: 08.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1691/2021
Urteil vom 26. März 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung;Verfügung des SEM vom 11. März 2021 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reichte am 20. August 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen.
B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 17. September 2019 vertieft zu seinen Asylgründen an und wies ihn am 11. November 2019 dem erweiterten Verfahren zu.
C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei irakischer Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit und in C._______ zur Welt gekommen. Da er seit Kindheit eine Herzkrankheit habe, sei er nie zur Schule gegangen. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Die letzten fünfzehn Jahre vor der Ausreise habe er im Quartier D._______ in der Stadt E._______ (F._______) gelebt, erst bei seinen Eltern und anschliessend sieben Jahre lang alleine mit seiner Familie. Vor seiner Ausreise habe er zirka drei bis vier Monate im Geschäft des Cousins seines Vaters gearbeitet. Seine Ehefrau sei Araberin und sie (Beschwerdeführer und seine Ehefrau) hätten deswegen Probleme bekommen. Sie hätten 2008 geheiratet und bis im Mai 2019 nie Probleme gehabt. Im Mai 2019 hätten die Cousins seiner Ehefrau, die in G._______ leben würden, seine Ehefrau zweimal angerufen und ihr gesagt, sie müsse sich vom Beschwerdeführer scheiden lassen, sonst würden sie ihn töten. Die Cousins würden der Miliz (...) angehören. Seine Frau habe es dann für besser gehalten, wenn er weggehen würde. Weil es sich um ein familiäres Problem gehandelt habe, habe er sich nicht an die Behörden gewandt. Deshalb habe er den Irak am 18. Juni 2019 verlassen und sei illegal in H._______ gekommen. Von dort aus sei er über I._______ und weitere Länder am 20. August 2019 in die Schweiz eingereist.
Im Jahr 1996, während des Bürgerkriegs zwischen den kurdischen Parteien, sei er einmal drei Tage in Haft gewesen, weil sein Vater und sein Bruder (...) bei der (...) gewesen seien. Der Ehemann seiner Tante habe ihm (dem Beschwerdeführer) jedoch geholfen, aus der Haft entlassen zu werden, indem er einen Geldbetrag bezahlt habe. Zudem sei auf ihn (den Beschwerdeführer) geschossen worden als er anlässlich des Newroz-Festes im Jahr 2019 in das Dorf J._______ in der Region C._______ gegangen sei. Sein Bruder sei beinahe von einer Kugel getroffen worden. Er (der Beschwerdeführer) wisse jedoch nicht, wer den Schuss abgegeben habe. Aber dort in den Bergen der Umgebung gebe es IS-Kämpfer und er glaube, dass sie geschossen hätten.
D. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Fotografie seines Nationalitätenausweises sowie seiner irakischen Identitätskarte zu den Akten.
Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente ein:
Foto der Bestätigung seiner Herzoperation im Irak vom Mai 2010,
Foto einer Bestätigung, dass der Beschwerdeführer eine Operation der Stimmbänder benötige, diese jedoch in K.\_\_\_\_\_\_\_ nicht durchgeführt werden könne,
diverse medizinische Unterlagen aus der Schweiz ([...], BAZ B.\_\_\_\_\_\_\_ etc.).
E. Mit Verfügung vom 11. März 2021 (eröffnet am 15. März 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), setzte eine Ausreisefrist an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5).
F. Am 22. März 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
G. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 11. März 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner neuen Rechtsvertretung und unter Beilage diverser Beweismittel am 15. April 2021 (Postaufgabe am 14. April 2021) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung «im Wegweisungspunkt», die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive amtliche Verbeiständung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
H. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2021 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. Mai 2021 eine Rechtsvertretung im Sinne der Erwägungen zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden soll und eine entsprechende Vollmacht einzureichen, wobei über das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands nach Ablauf dieser Frist entschieden und bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 12. Mai 2021 eingeladen, wobei bei ungenutzter Frist ohne weitere Prozesshandlungen Verzicht angenommen und das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werde.
I. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2021 an ihrem Standpunkt fest mit Ergänzungen zur Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente (Blutverdünner, Enzymmischung für die Bauchspeicheldrüse) im Irak.
J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2021 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte Rechtsanwältin Lynn Zürcher als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 24. Juni 2021 eine Replik in zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen.
K. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 8. Juli 2021 eine Replik ein, bestritt darin die vorinstanzliche Sichtweise und machte ergänzende Ausführungen zur Medikation des Beschwerdeführers. Am 24. August 2021 reichte der Beschwerdeführer zudem einen Bericht der (...) vom 26. Juli 2021 zu den Akten.
L. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2021 enthob die damalige Instruktionsrichterin Rechtsanwältin Lynn Zürcher von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin per Ende Jahr, gab dem Solidaritätsnetz Bern Gelegenheit, bis zum 3. Januar 2022 dem Bundesverwaltungsgericht eine neue Person für den amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen und eine schriftliche Vollmacht einzureichen oder mitzuteilen, dass sie das Mandat niederlegt, wobei die vorgeschlagene Person sich innert derselben Frist zu den vom Gericht in den Erwägungen genannten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand oder unentgeltliche Rechtsbeiständin einverstanden zu erklären habe.
M. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2024 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, dass innert Frist keine entsprechende Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sei, weshalb die Frage betreffend die Vertretung des Beschwerdeführers nach wie vor nicht geklärt sei. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. Februar 2024 weitere aktuelle ärztliche Berichte im Sinne der Erwägungen einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage weitergeführt werde.
N. Innert erstreckter Frist und mit Eingabe vom 8. März 2024 informierte MLaw Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, das Bundesverwaltungsgericht, dass er das amtliche Mandat bezüglich des Beschwerdeführers übernehme.
O. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen per 1. Januar 2025 auf den vorsitzenden Richter übertragen.
P. Mit Eingabe vom 14. März 2025 reichte der Beschwerdeführer diverse neuere Arztberichte ein.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Gegenstand des Verfahrens ist die Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 11. März 2021 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4.).
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weil vorliegend, dem Hauptantrag des Beschwerdeführers entsprechend und wie im Folgenden aufzuzeigen ist, einzig die Zumutbarkeit der Wegweisung im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers streitig ist, ist auf die nähere Erörterung der beiden anderen Voraussetzungen (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
4.4 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. dazu BVGE 2014/26 E.7.9 f.).
Dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss, verdeutlicht der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG. Eine ausländische Person kann gemäss Rechtsprechung auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 m.w.H.). Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4).
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Irak als zumutbar, da weder die dort herrschende politische Situation noch individuelle Gründe dagegensprächen. In medizinischer Hinsicht sei gemäss dem medizinischen Consulting vom 20. Dezember 2019 «Warfarin» zur Behandlung seines Herzproblems in E._______ durchaus erhältlich. Künftige Lieferengpässe seien reine Spekulation. Eine Monatsdosis «Warfarin» koste in K._______ zwischen Fr. 2.40 und Fr. 4.10. Die nötigen Medikamente - zumindest die einzelnen Inhaltsstoffe - zur Behandlung der Pankreasunterfunktion (z.B. «Creon») könnten aus Bagdad beschafft werden, ohne die teure und gefährliche Reise auf sich zu nehmen, etwa mittels eines Kuriers. Der Beschwerdeführer verfüge nach Aktenlage über die nötigen finanziellen Mittel, um sich medizinisch auch ausserhalb K._______ zu versorgen.
Derzeit bestehe in fast allen Staaten der Welt das Risiko einer Infizierung mit SARS-CoV-2. Die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 vermöge aber für sich alleine der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenzustehen. Vielmehr müssten im Einzelfall konkrete Hinweise bestehen, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine medizinische Notlage oder in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Solche konkreten Hinweise ergäben sich indessen vorliegend weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten.
5.2.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz stütze sich bezüglich Verfügbarkeit des für den Beschwerdeführer lebensnotwendigen Medikaments «Warfarin» auf ein Consulting vom 20. Dezember 2020. Zwar liege auch eine Aktennotiz vor, welche die Verfügbarkeit von «Warfarin» in E._______ am 6. Mai 2020 bestätige. Es werde jedoch nicht spezifiziert, unter welchen Umständen dieser Wirkstoff erhältlich sei. Es sei zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt Zugang hätte zu der privaten «(...) Pharmacy», in welcher das Medikament laut der Vorinstanz angeboten werde und ob er es vermögen würde. Die Verfügbarkeit der Behandlung müsse zudem im Zeitpunkt des Entscheids gewährleistet sein. Die Situation im Irak sei als volatil zu bezeichnen, auch mit Blick auf die medizinische Versorgungssicherheit, wobei es bekanntlich immer wieder zu Lieferschwierigkeiten unbestimmter Dauer kommen würde.
Hinsichtlich des Enzympräparats «Pancreatin» zur Behandlung der Pankreasinsuffizienz sei die Verfügbarkeit noch unsicherer. Die Vorinstanz gebe an, dessen Einzelwirkstoffe seien in Bagdad erhältlich. Es sei höchst fraglich, ob dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, die einzelnen Wirkstoffe in Bagdad zu beschaffen und sie anschliessend in der korrekten Dosierung selbst zu vermischen. Unbehandelt führe das Herzleiden zu akuter Todesgefahr, die Pankreasinsuffizienz zu «Gewichtsverlust bis zur Kachexie», was längerfristig ebenfalls nicht mit dem Leben vereinbar sei. Darüber hinaus würde eine Rückkehr aufgrund der Medikamentenpreise den Beschwerdeführer in völlige Armut stürzen. Die Familie seiner Ehefrau habe sich von ihm abgewendet, weshalb er nicht mehr auf ihre Unterstützung zählen könne. Schliesslich sei der Beschwerdeführer zu hundert Prozent arbeitsunfähig.
5.2.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, ihre Einschätzungen zur Verfügbarkeit des Medikaments «Warfarin» stütze sich auf Erkenntnisse und Abklärungsergebnisse zu vier verschiedenen Zeitpunkten (Mai 2019, Dezember 2019, Januar 2020 und Mai 2020). Es sei somit über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren permanent erhältlich gewesen. Daraus lasse sich ableiten, dass es in E._______ grundsätzlich vorhanden und zugänglich sei.
An ihren Ausführungen bezüglich des Wirkstoffes «Pancreatin» hielt die Vorinstanz fest. Sie brachte ergänzend vor, dass eine Behandlung mit dem Medikament «Creon» im vom Beschwerdeführer am 11. Januar 2021 eingereichten aktualisierten Arztbericht nicht mehr erwähnt werde. Aus einem Arztbericht vom 30. März 2020 gehe zudem hervor, dass eine Behandlung mit dem Medikament «Creon» zwar indiziert, dieses vom Beschwerdeführer jedoch nicht eingenommen worden sei. Dies stelle die Dringlichkeit einer lückenlosen Versorgung mit diesem Medikament zumindest in Frage. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei überdies gemäss Arztzeugnis als Folge eines operativen Eingriffs auf eine Woche befristet worden. Vielmehr attestiere ihm ein anderer Arztbericht eine normale Leistungsfähigkeit, weshalb von seiner Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Schliesslich könne der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Irak weiterhin auf die Unterstützung seiner Familie zählen.
5.2.4 In der Replik wird vorgebracht, es sei weiterhin nicht mit Sicherheit geklärt, ob das lebenswichtige Medikament beziehungsweise der Blutverdünner in E._______ aktuell und zu bezahlbaren Preisen erhältlich sei. Überdies sei bereits im März 2020 festgehalten worden, dass das Medikament im Mai 2020 erhältlich gewesen sei, was keinen Sinn ergebe. Die Verfügbarkeit des medizinisch indizierten Medikaments «Pancreatin» beziehungsweise «Creon» zur Behandlung der Pankreasinsuffizienz sei nach wie vor nicht nachgewiesen, was bedeute, dass es grundsätzlich nicht erhältlich sei. Der Inhalt des Arztzeugnisses, welches eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit attestiere, werde nicht bestritten. Angesichts der Leiden des Beschwerdeführers sei jedoch erstellt, dass keine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit gegeben sein dürfte. Keiner der weiteren eingereichten Arztberichte beziehe sich zudem auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern lediglich zur medizinisch messbaren Leistungsfähigkeit je Krankheitsbild. Die Drohungen seitens der Familie seiner Frau hätten überdies weiter zugenommen, weshalb er sich nach seiner Rückkehr im Irak verstecken müsste und die Gefahr einer ernsthaften Verschlimmerung seiner Gesundheit und dadurch hervorgerufenen Verelendung unverändert weiterbestehe.
5.3
5.3.1 Zunächst ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beleuchten.
5.3.1.1 Aus den sich in den Akten befindenden Arztberichten geht im Wesentlichen hervor, dass beim Beschwerdeführer ein subvalvulärer Ventrikelseptumdefekt (VSD; Fehlbildung des Herzens) vorliegt. Diesbezüglich erfolgte eine Herzoperation in F._______ im Jahr 2010, bei welcher die Aortenklappen ersetzt wurden. Seither wurde ihm stets ein blutverdünnendes Medikament (beispielsweise «Warfarin» oder «Marcoumar®») verschrieben. Diverse Arztberichte bestätigen, dass der Beschwerdeführer lebenslänglich auf Blutverdünner angewiesen sein wird.
Im Einzelnen halten die sich in den Akten der Vorinstanz befindlichen relevanten Arztberichte Folgendes fest:
Der Bericht des Kardiologen L._______ vom 18. März 2020 hält in Bezug auf den Aortenklappenersatz und dem VSD ein unverändert guter Befund gegenüber einem Untersuchungsbefund vom August 2019 fest. Zum Verlauf äussert sich der Kardiologe darin wie folgt: «Guter Verlauf, körperlich beim gelegentlichen Fussballspielen sowie bei Hausarbeiten im Flüchtlingscenter aktiv, dabei normal leistungsfähig. Keine Dyspnoe, keine AP, keine Palpitationen, keine Synkopen, keine Blutungen.» Die nächste kardiologische Verlaufskontrolle wurde dabei nach einem Jahr empfohlen.
Aus den medizinischen Berichten ergibt sich zudem, dass beim Beschwerdeführer eine Therapie mit dem Verdauungsenzym «Creon» zur Behandlung der exokrinen Pankreasinsuffizienz (Bauchspeicheldrüsenschwäche) indiziert war. So ist beispielsweise dem Bericht vom 25. September 2019 von M._______ zu entnehmen, dass ihm «Creon» verschrieben wurde, welches er «bis auf Weiteres» zu jeder Mahlzeit einnehmen sollte. Der Bericht vom 30. März 2020 der (...) hält fest, dass eine Therapie mit «Creon» auch in diesem Zeitpunkt noch indiziert gewesen wäre - allerdings wurde das Medikament im selben Bericht als «inaktiv/vom Patienten abgesetzt» bezeichnet.
Dem Austrittsbericht des (...) vom 19. September 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 17. bis 19. September 2020 zwecks einer Operation an den Stimmlippen hospitalisiert war. Der peri- und postoperative Verlauf gestaltete sich unauffällig, woraufhin der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand wieder entlassen werden konnte. Er war anschliessend noch bis zum 25. September 2020 zu hundert Prozent krankgeschrieben.
In dem vom SEM eingeforderten und vom Beschwerdeführer am 11. Januar 2021 eingereichten aktualisierten Hausarztbericht von N._______ vom 5. Januar 2021 ist ausserdem keine aktuelle Behandlung mit dem Medikament «Creon» mehr erwähnt. Allerdings drohe dem Beschwerdeführer bei Nichteinnahme des Blutverdünners ein Hirnschlag (A43, S. 5-6). Aus einem weiteren Arztbericht der (...) vom 30. März 2020 geht zudem hervor, dass eine Behandlung mit dem Medikament «Creon» zwar indiziert war, das Medikament jedoch vom Beschwerdeführer nicht eingenommen wurde (A 43/11, S. 7).
5.3.1.2 Aus den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Arztberichten ergeht, dass der Beschwerdeführer nach der Stimmlippenoperation vom 17. bis 25. September 2020 zu hundert Prozent arbeitsunfähig war, wie dies bereits obgenanntem Bericht des (...) vom 19. September 2020 zu entnehmen war. Ein Bericht der (...), datiert vom 26. Juli 2021 äussert sich zur psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers. Zusammengefasst wird im Bericht festgehalten, er leide an Ein- und Durchschlafproblemen, Sorgen um die Zukunft der Familie, leichten Konzentrations- und Gedächtniseinbussen sowie einer grossen Traurigkeit. Die Symptomatik wurde als eine Anpassungsstörung als Reaktion auf die psychosoziale Belastungssituation durch die Flucht und die Trennung der Familie sowie durch den negativen Asylentscheid interpretiert. Als aktuelle Medikation wurde einzig der Blutverdünner «Marcoumar®» aufgeführt, zusätzlich wurde ihm zur Behandlung der Anpassungsstörung ein Rezept für Sequase 25mg ausgestellt.
Im Bericht des (...) vom 6. September 2024 werden zur Hauptsache ein Aortenklappenfehler sowie der VSD, als «Restbeschwerden» u.a. eine exokrine Pankreasinsuffizienz unklarer Ätiologie, unter Substitutionstherapie («Creon»), diagnostiziert. Die reguläre Medikation seien «Creon und Pantoprazol,» beide Medikamente nehme «der Patient nicht mehr, nur den Marcoumar, weIche Dosis durch den Hausarzt kontrolliert» sei. Die bestehende medikamentöse Therapie solle «unverändert belassen» werden. Wichtig sei «weiterhin die optimale Einstellung/Kontrolle der oralen Antikoagulation, welche aufgrund der mechanischen Aortenklappenprothese dauerhaft durchgeführt werden» müsse. Empfohlen werden u.a. «Sport: Körperliche Aktivität gemäss Wohlbefinden, bevorzugt im Ausdauerbereich. Kein Kontaktsport (Antikoagulation)». Die nächste Verlaufskontrolle werde «bei stabilen Befunden» wieder in einem Jahr geplant.
N._______ führt in seinen Berichten vom 14. Juni 2024 und 13. November 2024 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer an einer «Herzkrankheit mit Zustand nach komplexer Herzoperation» leide und zur Nachsorge mindestens einmal jährlich bei den Herzspezialisten des (...) vorstellig werde. Aufgrund der Herzerkrankung nehme er eine blutverdünnende Medikation ein, die regelmässig/monatlich kontrolliert werden müsse. Abgesehen davon sei er «in gutem Allgemeinzustand». Als Medikation werden u.a. «Creon» und «Marcoumar» aufgeführt.
5.3.2
5.3.2.1 Aus den dargelegten Arztberichten ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer an einer Fehlbildung des Herzens leidet, sich deswegen in F._______ im Jahr 2010 einem operativen Aortenklappenersatz unterzog, lebenslang auf ein blutverdünnendes Medikament (beispielsweise «Warfarin» oder «Marcoumar®») angewiesen ist, aus kardiologischer Sicht jedoch primär lediglich Verlaufskontrollen angezeigt sind, aber akute kardiologische Probleme aus ärztlicher Sicht nicht beschrieben werden.
5.3.2.2 Die Pankreasinsuffizienz des Beschwerdeführers ist nach medizinischer Aktenlage kein schweres, den Beschwerdeführer erheblich in der Lebensführung beeinträchtigendes beziehungsweise lebensbedrohliches medizinisches Problem. Zwar kann eine Bauchspeicheldrüseninsuffizienz zu Gewichtsverlust bis hin zu Diabetes führen, wenn über einen längeren Zeitraum kein Verdauungsenzym wie «Creon» oder «Pancreatin» zur Behandlung eingenommen wird. Beim Beschwerdeführer ist bis anhin kein Diabetes und kein lebensbedrohlicher Gewichtsverlust eingetreten, obwohl er aktenkundig nicht regelmässig Verdauungsenzyme zu sich genommen hat. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass ein allfälliger Unterbruch in der Verfügbarkeit dieses Medikaments nach seiner Rückkehr in F._______ zu einer wesentlichen Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands führen würde.
5.3.3 Es stellt sich sodann die Frage, ob es im Irak entsprechende Behandlungsmöglichkeiten gibt und diese dem Beschwerdeführer auch effektiv offenstehen würden.
5.3.3.1 Hinsichtlich der «SARS-CoV-2-Pandemie» lässt sich festhalten, dass diese zur Beurteilung des vorliegenden Falls nicht mehr relevant ist. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz sowie des Beschwerdeführers wird hier deshalb nicht eingegangen.
5.3.3.2 Das Medikament «Warfarin» ist auf der Liste der registrierten Arzneimittel des irakischen Apotheker-Verbands, der National Essential Medicines List des Iraks (NEML) sowie der Nationalen Arzneimittelliste der K._______ aufgeführt (, abgerufen am 03.02.2025; - - - .pdf, abgerufen am 04.02.2025; (...), abgerufen am 14.02.2025). Die Apotheke (...) verfügt gemäss eigenen Angaben über das Medikament «Warfarin» in drei unterschiedlichen Dosierungen (1-5mg). Es ist für 4'000 bis 6'000 irakische Dollar, umgerechnet Fr. 2.70 bis 4.- erhältlich ([...], Warfarin, undatiert, (...), abgerufen am 04.02.2025).
5.3.3.1 Das Medikament «Creon» ist ebenfalls auf der Liste der registrierten Arzneimittel des irakischen Apotheker-Verbands aufgeführt (, abgerufen am 03.02.2025). Auf der Nationalen Arzneimittelliste der K._______ ist «Pancreatin» aufgeführt ([...], abgerufen am 14.02.2025). «Creon» und «Pancreatin» sind somit voraussichtlich grundsätzlich erhältlich, wenn nicht gerade Lieferschwierigkeiten bestehen oder ungenügende finanzielle Mittel zu Beschaffung des Arzneimittels zur Verfügung stehen. Vom Beschwerdeführer wird denn auch nichts Gegenteiliges substantiiert. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass er vor seiner Ausreise aus F._______ über dreissig Jahre dort gelebt hat und sich sein Gesundheitszustand gemäss eigenen Aussagen in dieser Zeit nicht merklich verschlechtert hat, zumal er kurz vor seiner Ausreise noch arbeitsfähig war und eine Reise in H._______ unternehmen konnte. Es ist denn auch davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer in F._______ die notwendigen kardiologischen Kontrollen möglich sind. Darüber hinaus besteht - wie die Vorinstanz festgehalten hat - die Möglichkeit für den Beschwerdeführer, Rückkehrhilfe zu beantragen und sich somit für seine Reise und die erste Zeit danach abzusichern.
5.3.3.2 Somit kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Verfügbarkeit des Blutverdünners «Warfarin» in K._______ ausgegangen werden. Dieses für den Beschwerdeführer unbestrittenermassen lebensnotwendige Medikament ist ihm folglich nach seiner Rückkehr in seine Heimat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weiterhin zugänglich.
5.3.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Unterstützung in der Stadt, in welcher er zuletzt wohnhaft war, darunter seine Eltern sowie seine vier Brüder, welche alle arbeitstätig sind. Vor seiner Ausreise hat er gemäss eigenen Aussagen bei seinen Eltern gewohnt, bei einem Verwandten im Laden gearbeitet und ist insbesondere durch einen seiner Brüder finanziell unterstützt worden. Selbst wenn ihn die Eltern seiner Ehefrau aufgrund des familieninternen Problems, welches den Beschwerdeführer zur Flucht bewogen hat, künftig nicht mehr unterstützen sollte, ist vorliegend davon auszugehen, dass er auf genügend Unterstützung seines eigenen familiären Netzes zurückgreifen kann und nicht in völlige Armut verfallen wird. Schliesslich ist aufgrund der Aktenlage auch davon auszugehen, dass er zumindest grundsätzlich arbeitsfähig ist und wohl auch ein eigenes Einkommen generieren oder zumindest dazu beitragen kann.
5.3.4 Die Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug in den Irak zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1- 4 AIG). Weitere Abklärungen erübrigen sich vor diesem Hintergrund, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. April 2021 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2021 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin Lynn Zürcher, Solidaritätsnetz Bern, als amtliche Rechtsbeiständin ein. Diese wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2021 auf Gesuch hin aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin entlassen. Auf Aufforderung der damaligen Instruktionsrichterin informierte MLaw Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, mit Eingabe vom 8. März 2024 das Bundesverwaltungsgericht, dass er das amtliche Mandat bezüglich des Beschwerdeführers übernehme. MLaw Marek Wieruszewski wird somit als neuer amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Mangels anderslautender Stellungnahme ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf das Honorar an den aktuellen Rechtsbeistand abgetreten worden ist.
7.3 In der Kostennote vom 8. Juli 2021 wurde von Rechtsanwältin Lynn Zürcher ein zeitlicher Vertretungsaufwand von insgesamt 8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- (drei Stunden) respektive Fr. 150.- (fünf Stunden) sowie Auslagen von Fr. 21.- geltend gemacht. Diese ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. August 2021 wurden darin noch nicht berücksichtigt, weshalb der zeitliche Vertretungsaufwand um eine Stunde erhöht wird, was für Rechtsanwältin Lynn Zürcher insgesamt zu einem amtlichen Honoraranspruch von Fr. 1'651.- führt. MLaw Marek Wieruszewski reichte keine Honorarnote ein. Für seine drei Eingaben vom 21. Februar 2024, 8. März 2024 und 14. März 2025 ist gestützt auf die Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ein Aufwand von zwei Stunden à Fr. 150.- zu entschädigen, ausmachend Fr. 300.- (inklusive Auslagen). Insgesamt ist das amtliche Honorar somit auf Fr. 1'951.- (inklusive Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
MLaw Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Marek Wieruszewski, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'951.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser
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