Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 14.04.2025Publikationsdatum: 22.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1700/2025
Urteil vom 14. April 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
I.
dass der kurdische Beschwerdeführer am 7. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er habe politische Beiträge auf Facebook veröffentlicht und an Veranstaltungen der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) teilgenommen woraufhin er denunziert und später von der Polizei gesucht worden sei,
dass zwischenzeitlich ausserdem Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung, Terrorpropaganda und illegalen Waffenbesitzes gegen ihn eingeleitet worden seien,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. November 2023 seine Flüchtlingseigenschaft verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7221/2023 vom 12. März 2024 nicht eingetreten wurde, nachdem der am 14. Februar 2024 (aufgrund der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels) erhobene Kostenvorschuss nicht geleistet worden war,
II.
dass das Bundesverwaltungsgericht auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Fristwiederherstellung im Beschwerdeverfahren vom 5. April 2024 mit Urteil E-2178/2024 vom 4. Juni 2024 nicht eintrat,
III.
dass der Beschwerdeführer mit einer als "Wiedererwägungsgesuch / Mehrfachgesuch" bezeichneten Eingabe vom 25. März 2024 an die Vorinstanz gelangte und darin im Wesentlichen geltend machte, im gegen ihn laufenden Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung sei am (...) 2024 Anklage erhoben worden und auch im Verfahren wegen illegalen Waffenbesitzes sei das Ermittlungsstadium mittlerweile abgeschlossen und am (...) 2022 seitens der Staatsanwaltschaft B._______ ebenfalls Anklage erhoben worden,
dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch entgegennahm und mit Verfügung vom 6. Juni 2024 gestützt auf Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht auf dieses eintrat sowie erneut die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und mehrere türkische Justizdokumente einreichte,
dass das SEM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 5. Juli 2024 seine Verfügung vom 6. Juni 2024 aufhob und das Asylfolgeverfahren wieder aufnahm,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren E-3720/2024 daraufhin am 9. Juli 2024 als gegenstandslos geworden abschrieb,
IV.
dass das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 25. März 2024 mit Verfügung vom 11. Februar 2025 abwies, seine Flüchtlingseigenschaft verneinte und wiederum seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung) und der amtlichen Rechtsverbeiständung beantragte,
dass er mit seiner Beschwerde unter anderem Auszüge von sieben Facebook-Einträge aus der Zeit zwischen 2018 und 2021 zu den Akten reichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. März 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, amtlichen Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unter Verweis auf die voraussichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten einverlangte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2025 mit Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom 19. März 2025 im Wesentlichen seinen Wunsch um Prüfung seines Asylgesuchs bekräftigte und ein Schreiben seiner Rechtsvertretung in der Türkei vom 28. März 2025 zu den Akten reichte,
dass der Kostenvorschuss am 3. April 2025 fristgerecht geleistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, im Zusammenhang mit dem hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda sowie den Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und illegalen Waffenbesitzes ergäben sich - ungeachtet der Authentizität der Beweismittel - keine Hinweise auf drohende Nachteile von asylrechtlicher Relevanz, wobei insbesondere darauf hinzuweisen sei, dass die dem Verfahren zugrundeliegenden Facebook- und Twitter-Einträge in einem engen zeitlichen Kontext zur Ausreise des Beschwerdeführers stünden und somit der Schluss naheliege, er habe die darauffolgende strafrecht-liche Untersuchung in rechtsmissbräuchlicher Absicht bewusst provoziert,
dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung im Wesentlichen ent-gegenhielt, seine kritischen Äusserungen in den sozialen Medien würden auf seiner politischen und oppositionellen Haltung gründen, die er bereits in der Türkei erkennbar vertreten habe,
dass er darüber hinaus die Authentizität der eingereichten Beweismittel bekräftigte und die Einschätzungen der Vorinstanz zum weiteren Verlauf der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungs- und Strafverfahren anzweifelte,
dass sich aus den eingereichten Justizdokumenten - insbesondere den Anklageschriften (Präsidentenbeleidigung sowie illegaler Waffenbesitz) und dem Vorführbefehl zwecks Einvernahme (mit anschliessender Freilassung) im Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda - nicht ergibt, dem Beschwerdeführer drohe im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.),
dass den Akten auch unter Berücksichtigung der eingereichten Facebook-Einträge keine Hinweise für die Annahme eines relevanten politischen Profils des Beschwerdeführers zu entnehmen sind,
dass das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters vom 28. März 2025 diese Einschätzung ebenfalls nicht umzustossen vermag,
dass auch mit Bezug auf die in der Beschwerde ausführlich thematisierte Abgrenzung zwischen gemeinrechtlicher und flüchtlingsrechtlich relevanter Strafverfolgung und für die Frage der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer Strafe, die einen erheblichen Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würde, auf das oben erwähnte Referenzurteil zu verweisen ist (vgl. a.a.O. insbes. E. 8.3, E. 8.6 und E. 8.7),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat noch individuelle Gründe des gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers mit mehrjähriger Berufserfahrung und familiärem Beziehungsnetz auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und für die eventualiter beantragte Rückweisung keine Veranlassung besteht, nachdem das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers gewahrt hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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