Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 3. März 2025.
Entscheiddatum: 18.03.2025Publikationsdatum: 27.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1703/2025
Urteil vom 18. März 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Nataliya Wilkesmann, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 3. März 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass eine Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURO-DAC) ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am (...) in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2024 die ihr zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte,
dass die Vorinstanz gleichentags gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die griechischen Behörden am 23. Dezember 2024 dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 11. Dezember 2024 zustimmten und erklärten, die Beschwerdeführerin sei am (...) als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine gültige Aufenthaltsbewilligung,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 17. Februar 2025 zu ihrem Aufenthalt in Griechenland und ihrer Gesundheit befragt wurde und ihr das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Rückführung nach Griechenland gewährt wurde,
dass das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, sich zum Entscheidentwurf vom 26. Februar 2025 zu äussern und die Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung am 3. März 2025 bei der Vorinstanz einging,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. März 2025 (eröffnet am 4. März 2025) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte und ihr die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass die Beschwerdeführerin am 11. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass subeventualiter die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Einholung konkreter, individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie den Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde damit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vorbringt, die Vorinstanz habe sich weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen adäquat mit ihren erlebten Umständen, der mangelnden Fürsorge des griechischen Staates und deren Folgen sowie ihrer Vulnerabilität auseinandergesetzt,
dass die Vorinstanz somit ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei und dadurch Bundesrecht verletzt habe,
dass deswegen die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass diese formelle Rüge vorab zu prüfen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken,
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowohl mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum in Griechenland Erlebten als auch in gebotenem Umfang mit der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland auseinandersetzte,
dass sie dabei nicht gehalten war weitere Abklärungen zu tätigen,
dass sie sich auch mit einer möglichen Vulnerabilität der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, die materielle Würdigung beschlägt,
dass daher keine Verletzung der Untersuchungspflicht oder der Begründungspflicht ersichtlich ist,
dass somit keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) und er durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), somit auch Griechenland, als sichere Drittstaaten bezeichnet hat,
dass, sofern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG),
dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt ist und die griechischen Behörden sich mit ihrer Rückübernahme einverstanden erklärt haben (vgl. SEM-eAkte 15/2),
dass die Vorinstanz bereits in zutreffender Weise auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Flüchtlingen verwiesen und festgestellt hat, die Beschwerdeführerin könne sich auf die daraus fliessenden Ansprüche berufen,
dass gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 grundsätzlich von der Zulässigkeit der Überstellung nach Griechenland auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 11.1),
dass bei Griechenland ferner die Vermutung besteht, dass Überstellungen dorthin zumutbar sind (vgl. Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20] i.V.m. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VWVAL, SR 142.281]) und gemäss bereits erwähntem Referenzurteil selbst bei vulnerablen Personen von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 11.5.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil zum Schluss gelangte, der Wegweisungsvollzug von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen nach Griechenland sei grundsätzlich unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne (vgl. a.a.O. E. 11.5.3),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, sie sei eine besonders vulnerable Person im Sinne des erwähnten Referenzurteils, wobei sie unter anderem auf ihren Reiseweg, das in Griechenland Erlebte, ihre Ausbildung und Arbeitserfahrung sowie auf ihre schlechte psychische Verfassung verweist,
dass, weil keine besonders begünstigende Umstände vorliegen würden, der Wegweisungsvollzug unzumutbar und unzulässig sei,
dass sie deshalb vorläufig aufzunehmen sei,
dass um Wiederholungen zu vermeiden hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, wonach die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auch in Griechenland behandelbar seien,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des persönlichen Gesprächs ausführte, dass es ihr körperlich und psychisch gut gehe (vgl. SEM-eAkte 18/9 F1 und F76 ff.),
dass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine Unterlagen zu den Akten gegeben hat, welche die nun pauschal vorgebrachten psychischen Probleme untermauern könnten,
dass daher die vorgebrachten medizinischen Probleme der volljährigen Beschwerdeführerin nicht als schwerwiegende Erkrankungen im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen sind und sie mithin entgegen den Beschwerdeausführungen nicht als äusserst vulnerable Person zu gelten hat,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin trotz zumutbarer Möglichkeiten keine ernsthaften Bemühungen unternommen hat, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen, zumal sie selbst erklärte, sich dort weder um eine Arbeit, eine Wohnung noch um das Erlernen der griechischen Sprache bemüht zu haben und ihre Vorbringen den Schluss zulassen, dass sie den Kontakt mit Hilfsorganisationen nicht angestrebt hatte (vgl. SEM-eAkte 18/9 F34, F38 ff., F42 und F44 f.),
dass auch aus den Beschwerdeausführungen nicht hervorgeht, wie sie sich in Griechenland konkret bemüht hätte, bei staatlichen Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen Unterstützung zu erhalten,
dass die vorgebrachten Missstände in Griechenland in ihrer Darlegung äusserst knapp oder allgemein ausfielen,
dass es der Beschwerdeführerin mithin nicht gelingt, die oben dargelegte Vermutungen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges umzustossen, insbesondere auch nicht mit pauschalen Verweisen auf allgemeine Berichte sowie auf internationale Gerichtsentscheide,
dass somit insgesamt keine Umstände auszumachen sind, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnten,
dass daher das Subeventualbegehren, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Sache zur Einholung konkreter, individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist,
dass angesichts der vorliegenden Zustimmung der griechischen Behörden der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und das entsprechende Begehren abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz deshalb zu Recht auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten ist und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet hat,
dass die Beschwerde abzuweisen ist,
dass gemäss den vorstehenden Ausführungen die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht geben ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), womit der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad
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