Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025 / N (...) .
Entscheiddatum: 07.05.2025Publikationsdatum: 16.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1706/2025
Urteil vom 7.Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kind, C._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch MLaw Murat Tari, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025 / N (...) .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem am 27. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen vom 3. Mai 2024 sowie der ergänzenden Anhörungen vom 23. Januar 2025 im Wesentlichen geltend machten, sei seien sri-lankische Staatsangehörige, ethnische Tamilen und hätten zuletzt in D._______ gelebt, wo der Beschwerdeführer als (...) in einer staatlichen Schule tätig gewesen sei,
dass er bis im Jahr 2009 verschiedene Hilfstätigkeiten zugunsten der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ausgeübt habe, im Zusammenhang mit der Beherbergung von Personen der LTTE anfangs 2009 während zweier Tage festgenommen und befragt worden sei, und er danach nur noch Übersetzungen für die LTTE gemacht habe,
dass er in den folgenden Jahren an einigen Demonstrationen für die tamilische Sache teilgenommen habe, ohne eine besondere Funktion zu bekleiden, und er am (...) November 2023 von Militärangehörigen während mehreren Stunden zu Waffen- und Schmuckverstecken der LTTE befragt worden sei, weil ein ehemaliges LTTE-Mitglied, S., welches mittlerweile mit dem Militär zusammenarbeite, ihn wohl verraten habe, wobei er nach seiner Freilassung weiterhin telefonisch bedroht und verdächtigt worden sei, die LTTE wieder aufleben zu lassen,
dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 einmal von der Spionageabteilung des Militärs verwarnt worden sei, weil sie an einer Versammlung teilgenommen habe, sie sich danach an einigen Kundgebungen und in einem Mütterverein engagiert habe, in diesem Zusammenhang jedoch keine Probleme gewärtigt habe,
dass am (...) Januar 2024 und in den darauffolgenden Tagen Personen der Spionageabwehr sich nach dem Beschwerdeführer, welcher nicht zu Hause gewesen sei, erkundigt hätten, weshalb die Beschwerdeführenden um ihr Leben gefürchtet hätten,
dass wegen dieser Bedrohungen ihren Heimatstaat am (...) Februar 2024 illegal verlassen hätten,
dass sie zum Nachweis ihrer Identität ihre Identitätskarten sowie den Führerschein des Beschwerdeführers zu den Akten reichten,
dass das SEM die dem erweiterten Verfahren zugeteilten Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. Februar 2025 - eröffnet am 10. Februar 2025 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. März 2025 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde erhoben und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. März 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 20. März 2025 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und feststellte, dass die Seite 3 des Protokolls der ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin in den Akten fehle, den Beschwerdeführenden diese Seite zukommen liess und ihnen Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzte,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 4. April 2025 ausführten, die fehlende Seite und die darin enthaltenen Angaben änderten nichts an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - im Urteilszeitpunkt - wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.),
dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten der LTTE bis im Jahr 2009 seien niederschwellig gewesen und würden lange zurückliegen, weshalb ein Kausalzusammenhang zur Ausreise zu verneinen sei, zumal er kein Mitglied der LTTE gewesen, eine Teilnahme an einem Rehabilitationsprogramm eigenen Angaben zufolge nicht erforderlich gewesen sei, und ihm abgesehen von der kurzen Festnahme, bei welcher er verwarnt worden sei, nichts weiter passiert sei, wobei die anschliessenden Übersetzungstätigkeiten für die LTTE bei Behördenbesuchen offensichtlich legal gewesen seien,
dass die einfache Teilnahme an bewilligten Protesten und Kundgebungen, keine Konsequenzen nach sich gezogen habe, und er, selbst wenn er anlässlich der Demonstrationen gefilmt worden sei, über kein politisches Profil verfüge, welches das Interesse der Behörden zu wecken vermöge,
dass die Beschwerdeführerin zwar ebenfalls an bewilligten Protesten teilgenommen habe und als Präsidentin eines Vereins tätig gewesen sei, jedoch abgesehen von einer Ermahnung im Jahr 2014 keine weiteren Probleme gehabt habe und nicht in der Lage gewesen sei, darzulegen, welches Interesse die Behörden an ihrer Person haben könnten,
dass diese Vorbringen daher nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass die angeblichen Probleme, die schliesslich zur Ausreise geführt hätten, nicht glaubhaft seien,
dass unklar sei, warum die Behörden ausgerechnet den Beschwerdeführer verdächtigt haben sollten, etwas über Waffenverstecke zu wissen, und davon auszugehen sei, dass S. als ehemaliges vollwertiges LTTE-Mitglied über deutlich mehr Informationen verfügen müsste, und er auch zu Protokoll gegeben habe, ihm seien keine solche Geheimnisse anvertraut worden, was S. im Übrigen hätte wissen müssen,
dass man ihn bei einem begründeten Verdacht kaum nach ein paar Stunden hätte gehen lassen, weshalb die Erklärung - es habe keine Beweise gegeben, deshalb sei er freigelassen worden - nicht überzeuge, zumal er eigenen Angaben gemäss danach mehrmals telefonisch belästigt worden sein soll, und auch nicht nachvollziehbar sei, dass er in Anbetracht der akuten Bedrohungslage nochmals in die Schule gegangen sei, um eine für den Schulbeginn notwendige Unterschrift abzugeben, um seine Stelle nicht zu verlieren,
dass der Beschwerdeführer das Vorbringen, er stehe im Verdacht, die LTTE wiederzubeleben, an der ergänzenden Anhörung erst auf Nachfrage erwähnt habe, was wiederum gegen die Glaubhaftigkeit spreche,
dass die Beschwerdeführerin die Geschehnisse chronologisch und ohne persönlichen Bezug wiedergegeben habe, womit die Schilderungen nicht den Eindruck erweckten, es handle sich um selbst Erlebtes, und auch auf entsprechende Nachfragen keine detaillierteren Angaben erfolgt seien,
dass sie nicht plausibel erklärt habe, warum die beiden in Zivil gekleideten Männer ausgerechnet von der Spionageabteilung gewesen sein sollten, was im Übrigen auch auf die Schilderungen der Beobachtungen auf der Strasse am Folgetag zutreffe,
dass es nach ihrer Ausreise zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen sei, was wiederum gegen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen spreche, sie bis im Februar 2024 und damit nach Kriegsende noch rund 15 Jahre in Sri Lanka gelebt hätten, und es ihnen nicht gelungen sei, ein Verfolgungsrisiko glaubhaft darzulegen, mithin aufgrund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich sei, weshalb sie bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollten,
dass eine allfällige Befragung bei der Wiedereinreise und ein allfälliges Strafverfahren wegen illegaler Ausreise sowie Kontrollmassnahmen am Herkunftsort, keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen darstellten und an dieser Einschätzung auch die aktuelle politische Situation in Sri Lanka nichts ändere, zumal zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass zur Annahme bestehe, ganze Volks- oder Berufsgruppen würden einer Verfolgungsgefahr unterliegen, und ein persönlicher Bezug der Beschwerdeführenden zu den jüngsten politischen Entwicklungen zu verneinen sei,
dass sie daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und ihre Asylgesuche abzulehnen seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und möglich sei,
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit festzustellen sei, dass nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei, die Beschwerdeführenden im Heimatstaat über ein grosses soziales Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation, eine solide Ausbildung und Berufserfahrung verfügten, und auch keine gesundheitlichen Beschwerden gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, weshalb dieser als zumutbar zu erachten sei,
dass dem in der Beschwerdeschrift vom 11. März 2025 im Wesentlichen entgegengehalten wurde, es sei plausibel, dass die LTTE in den Monaten vor ihrer Niederlage strategische Massnahmen getroffen habe, um verbleibendes Vermögen und ihre Waffen zu sichern, wobei es den bekannten Strukturen der LTTE entspreche, dass solche Informationen an verschiedene Personen im Ausland oder in Regierungsgebieten weitergegeben worden seien, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass auch heute noch gezielt nach solchen Personen gefahndet werde,
dass der Beschwerdeführer nicht wisse, warum S. der Ansicht sei, ausgerechnet er - der Beschwerdeführer - verfüge über derartige Informationen, möglicherweise aufgrund seiner früheren LTTE-Tätigkeiten und seiner Ausbildung im Regierungsgebiet,
dass die Annahme, S. als ehemaliges LTTE-Mitglied müsse mehr wissen als er (Beschwerdeführer), jedenfalls nicht den Schluss zulasse, seine Ausführungen seien unglaubhaft und es sei auch denkbar, dass S. unter erheblichem Druck stehe, Informationen zu liefern respektive Verdächtige zu nennen,
dass aus einer Beziehung zu den LTTE unabhängig von der Hierarchiestufe auch Jahre später Überwachung und Befragungen resultieren könnten, wobei die erneute Sichtbarkeit des Beschwerdeführers bei Protesten den Verdacht verstärkt habe, er sei von einer gewissen politischen Bedeutung, zumal der Umstand, dass er anlässlich des Verhörs geschlagen und unter Druck gesetzt worden sei, dafürspreche, dass die Behörden nicht an einer objektiven Wahrheitsfindung interessiert seien,
dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Verhör freigelassen worden sei, nicht bedeute, dass die Sicherheitsbehörden kein Interesse an ihm mehr hätten, und er im Anschluss auch telefonisch bedroht und an einem Checkpoint eingehender kontrolliert worden sei,
dass er trotz der Bedrohung seiner Unterschriftspflicht bei der Schule nachgekommen sei, was einer vernünftigen Abwägung zwischen der sich abzeichnenden Gefahr und der Notwendigkeit geschuldet sei, seine berufliche Existenz zu sichern,
dass sich sein Gefährdungsprofil aus der vergangenen Unterstützungstätigkeit bei den LTTE und seiner anschliessenden politischen Aktivitäten ergebe, wobei die systematische Überwachung von Demonstrationen durch den sri-lankischen Staat allgemein bekannt sei,
dass aus dem Umstand, dass nach der Flucht nicht mehr aktiv nach ihm gesucht worden sei, nicht geschlossen werden könne, die zum Ausreise-zeitpunkt bestandene Gefahr sei nicht real gewesen, könnte sich der Fokus der Behörden doch auch auf andere Verdächtige verlagert haben,
dass die chronologische Schilderung der Ereignisse durch die Beschwerdeführerin nicht ungewöhnlich sei, und aus den teilweise knappen oder wiederholend ausfallenden Antworten nicht zu schliessen sei, die Vorbringen seien unglaubhaft, zumal ihre Angaben konsistent gewesen seien, und sie sich bei der Begegnung mit den beiden Männern in einer aussergewöhnlichen Stresssituation befunden habe, was das übrige Tagesgeschehen in den Hintergrund gerückt habe,
dass sie die beiden Männer aufgrund der Waffen, ihres Verhaltens und der Sprache der Spionageabteilung zugeordnet habe, wie auch die am darauffolgenden Tag im Dorf gemachten Beobachtungen von Personen, die nicht ins Dorfbild passten, was sie nachvollziehbar dargetan habe,
dass die anhaltende Repression der sri-lankischen Behörden nicht nur ehemalige Mitglieder der LTTE betreffe, sondern auch Personen, die bloss verdächtigt würden, Informationen zu Waffenverstecken oder Ähnlichem zu besitzen, wobei willkürliche Festnahmen und Folter nach wie vor verbreitet seien und gerade Rückkehrende aus dem Ausland, die sich exilpolitisch engagiert hätten, bei der Einreise in den Fokus der Behörden gerieten, und Personen aus der Nordprovinz eine dauerhafte Überwachung drohe, wobei diese Einschätzung durch diverse öffentliche Berichte und Gerichtsentscheide aus anderen Staaten bestätigt werde,
dass der Umstände, dass der Beschwerdeführer nicht am Rehabilitationsprogramm habe teilnehmen müssen seine Gefährdung erhöhen könne, wobei die wiederholten Bedrohungen deutliche Hinweise seien, dass er als politischer Feind betrachtet werde, und die Befragung bei der Einreise ein erhebliches Risiko für weitergehende Repressionen berge, und die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht den Schluss zuliessen, die Struktur der Sicherheitsbehörden hätten sich grundlegend verändert,
dass unter Berücksichtigung aller Aspekte eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG im Falle der Rückkehr zu bejahen sei,
dass vorab eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch das SEM festzustellen ist,
dass die Aktenführungspflicht sich aus dem Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, ergibt und insbesondere die übersichtlich geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis beinhaltet (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1; vgl. Gerold Steinmann, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 42 ff. m.w.H.),
dass das SEM das Anhörungsprotokoll der ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin nicht vollständig in die Akten aufgenommen und damit die Aktenführungspflicht verletzt hat,
dass am 14. März 2025 dem Bundesverwaltungsgericht die fehlende Seite vom SEM übermittelt und den Beschwerdeführenden diese mit Verfügung vom 20. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde, verbunden mit der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme,
dass die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 7. April 2025 ausführten, es könne vollumfänglich auf die bisherigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden,
dass die ungenügende Aktenführung für die Beschwerdeführenden im bisherigen Verfahren nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung war und die Verletzung der Akteneinsicht und damit des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nunmehr geheilt wurde, weshalb eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht angezeigt ist,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylvorbringen mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant respektive unglaubhaft erachtet hat, und diesbezüglich in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügungen, Ziffer II), wobei in der Beschwerde keine substanziellen Argumente vorgebracht werden, die geeignet wären, hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu führen,
dass sich das Gericht nach Durchsicht der vorliegenden Anhörungsprotokolle der Einschätzung der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der angeblichen Behelligungen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden unmittelbar vor der Ausreise der Beschwerdeführenden anschliesst und die diesbe-züglichen Angaben unsubstanziiert sind (vgl. auch angefochtene Verfügung, Ziff. II, Pkt. 2),
dass sich die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen zur Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen auf allgemeine Plausibilitätserörterungen, Mutmassungen und Ausführungen zur allgemeinen Lage beschränken und daher nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen,
dass es auch für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer angesichts der angeblich akuten Bedrohungslage in seiner Schule einer Unterschriftspflicht nachgekommen sein soll, wobei die in der Beschwerde gemachten Ausführungen, es habe sich um eine vernünftige Risikoabwägung gehandelt, kaum zu erklären vermag, weshalb er sich sodann gezwungen gesehen hat, seinen Heimatstaat zu verlassen, und der Umstand, dass nach ihrer Ausreise nichts weiter geschehen ist, wiederum gegen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen spricht,
dass alleine aus der Konsistenz von Aussagen nicht auf deren Glaubhaftigkeit geschlossen werden kann, und auch das Gericht die Ausführungen der Beschwerdeführerin als stereotyp und nicht erlebnisbasiert erachtet, die dargestellten Ereignisse insgesamt konstruiert wirken, und hinsichtlich der übrigen Vorbringen in Bezug auf Jahre zurückliegende Ereignisse auf die fehlende Asylrelevanz hinzuweisen ist,
dass unter Berücksichtigung der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.3 ff.) festgelegten Risikofaktoren die vorinstanzliche Verfügung auch in diesem Punkt zu bestätigen ist, mithin zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in den Heimatstaat einer Befragung und einer Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen werden, dieser "Backgroundcheck" aber nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten ist, und für ein darüberhinausgehendes Interesse der sri-lankischen Behörden an den Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise ersichtlich sind, namentlich aus der tamilischen Ethnie, ihrer Herkunft aus dem Distrikt D._______, und dem Umstand, dass sie mit einem temporären Reisepass aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren sowie der Asylgesuchstellung in der Schweiz keine asylrelevante Gefährdung abgeleitet werden kann, und an dieser Einschätzung allfälliger Risikofaktoren auch die jüngste Präsidentschaftswahl im September 2024 in Sri Lanka derzeit nichts zu ändern vermag,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), und beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, zutreffend ausführt, weshalb sich der Vollzug der verfügten Wegweisung vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich erweist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III) und in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass gemäss aktueller Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5; zur medizinischen Situation vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2 ff.),
dass dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka gilt (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024), die nicht dazu führen, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste, und auch in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten, namentlich auch Aspekte des Kindswohls vorliegend keinen anderen Schluss zulassen, da das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden noch und nicht massgeblich integriert ist,
dass der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ausreisefrist Rechnung getragen werden kann,
dass sich der Vollzug der Wegweisung daher als zulässig, zumutbar und möglich erweist und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach dem Gesagten ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass die angefochtene Verfügung - abgesehen von der geheilten Verfahrenspflichtverletzung - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden anteilsmässig ihres Unterliegens aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in der Beschwerde jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag,
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475),
dass für die Beurteilung der Prozesschancen im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung eine summarische Prüfung vorzunehmen ist,
dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 24. Februar 2025 belegt ist,
dass die Beschwerde aufgrund einer summarischen Aktenprüfung in Anbetracht der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht aussichtslos war,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit gutzuheissen ist, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren wie dem vorliegenden auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt (Art. 102m Abs. 1 AsylG),
dass somit auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und der Rechtsvertreter, welcher die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen ist,
dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i. V. m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE),
dass für die auf Beschwerdeebene geheilte Verletzung des rechtlichen Gehörs den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz anteilig eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) die vom SEM an die Beschwerdeführenden auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 150.- festzusetzen ist,
dass dem amtlichen Rechtsbeistand für seinen Aufwand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten ist,
dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde und in der Beschwerdeschrift vom 11. März 2025 ein zeitlicher Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.- sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde S. 27 f.), wobei die zeitlichen Aufwendungen, welche gemäss den Ausführungen unter anderem Abklärungen zu türkischen Gerichtsakten umfassen, in Anbetracht der vorliegenden Akten als unangemessen hoch erscheinen und daher von Amtes wegen zu kürzen sind, und auch der Stundenansatz von Fr. 180. nach dem zuvor Gesagten auf Fr. 150. zu reduzieren ist,
dass das vom Gericht auszurichtende amtliche Honorar demnach unter Berücksichtigung der seitens des SEM auszurichtenden Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1100.- festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Murat Tari wird als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eingesetzt.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.- auszurichten.
MLaw Murat Tari wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1100.- ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler
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