Entscheiddatum: 10.04.2013Publikationsdatum: 18.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1719/2013
Urteil vom 10. April 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...),Belarus, (...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde am (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg summarisch befragt (BzP) und am 25. Februar 2013 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie geltend, (...) sei ihr Ex-Ehemann, von dem sie seit dem Jahr (...) geschieden sei und mit dem sie seither keinen Kontakt mehr gepflegt habe, zu ihr nach Hause gekommen. Er habe erklärt, einen Auftrag für (...) erhalten zu haben. Infolge (...) habe der Auftraggeber Geld zurückgefordert. Weil er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei er zusammengeschlagen worden. Sie habe ihm auf seine Bitte hin eine Nacht lang Unterkunft gewährt. Am folgenden Tag habe sie ihn in das Spital gebracht. Einige Tage später sei sie vom (...) angerufen und später zu Hause aufgesucht worden. Er habe von ihr Schadenersatz wegen (...) verlangt. Etwa eine Woche später sei sie von zwei unbekannten Männern überfallen und gezwungen worden, zwei (blanko-)Papiere für eine Vollmacht für ihre Wohnung und das Haus zu unterzeichnen. Sie sei bedroht und aufgefordert worden, die Schulden von insgesamt (...) USD innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Die Unbekannten hätten ihr alle Dokumente weggenommen.
B. Mit am 23. März 2013 eröffneter Verfügung vom 20. März 2013 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Unbekannten hätten ihr nach dem Überfall alle Pa-piere abgenommen, sei fragwürdig. Dazu habe kein Anlass bestanden, da die Identitätsausweise zur legalen Geldbeschaffung unabdingbar gewesen wären. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe danach noch ihre Geburtsurkunde und eine Passkopie besessen, welche nun bei einer Freundin in Belarus seien. Aus Angst, dass das Telefon abgehört und die Post geöffnet werde, wolle ihr diese nicht helfen, doch könne die Beschwerdeführerin diese Annahme nicht belegen. Sie gebe zudem an, mit einem falschen Pass in die Schweiz geflogen zu sein, sei jedoch nicht in der Lage, diesen zu beschreiben. Ohne Vorliegen entschuldbarer Gründe habe sie innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben; ihre Vorbringen seien unglaubhaft, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht.
C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 29. März 2013 (Poststempel vom 2. April 2013) unter Beilage einer (Fax-)Kopie ihrer Geburtsurkunde gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihr in der Folge Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 4. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32- 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist indessen im Rahmen einer summarischen Prüfung über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, weshalb im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretens-entscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8). Auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls ist jedoch nicht einzutreten. Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat.
2.2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2).
3.2. Die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches ist vorliegend unbestritten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene ihre Geburtsurkunde zu den Akten gereicht hat, vermag keine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung zu rechtfertigen: Da eine Geburtsurkunde die Anforderungen eines Identitätspapiers grundsätzlich nicht erfüllt, und es sich zudem nur um eine (Fax-)Kopie handelt, welche im Grundsatz und besonders vor dem Hintergrund des gefälschten Reisepasses der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdeschrift S. 3) nicht fälschungssicher ist, stellt diese gemäss den in BVGE 2007/7 dargelegten Kriterien kein Reise- oder Identitätsdokument im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar.
In der Rechtsmitteleingabe äussert sich die Beschwerdeführerin nicht substanziell zu den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen. Vielmehr gibt sie an, die Motive der Unbekannten, welche sie angeblich überfallen und ihr den Reisepass weggenommen haben, nicht zu kennen. Aus ihren Sachvorträgen geht nichts Glaubhaftes hervor. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, den Behörden Reise- oder Identitätsdokumente einzureichen. Es kann deshalb auf die zutreffende Begründung des BFM verwiesen werden.
3.3. Die Beschwerdeführerin hält auch den nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz, wonach sie die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, argumentativ nichts entgegen, sondern wiederholt in knappen Worten einzig ihre bisherigen Äusserungen. Die Prüfung der Akten ergibt, dass das Bundesamt zutreffend ausführte, der geschilderte Überfall könne angesichts der Jahre zurückliegenden Ehescheidung und der unsubstanziierten Art und Weise der Erzählung wie auch aufgrund der wi-dersprüchlichen Fristangaben nicht geglaubt werden; es qualifizierte die Verfolgungsvorbringen zu Recht als unglaubhaft.
Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses waren nicht vorzunehmen.
3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
Tritt das BFM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Belarus herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin macht keine individuellen Gründe geltend, welche auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr schliessen lassen würden. Sie ist den Akten zufolge gesund, verfügte über ein geregeltes Einkommen und hat bisher ihr gesamtes Leben in Belarus verbracht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
5.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 Aug).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen.
1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-wiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger