Entscheiddatum: 17.05.2013Publikationsdatum: 29.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1723/2013
Urteil vom 17. Mai 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...),Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Oktober 2008 verliess und nach einem Aufenthalt von ungefähr sieben Tagen in der Türkei im November 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am 14. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 25. November 2008 im EVZ B._______ sowie der Anhörung durch das BFM vom 27. Juli 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in C._______, Provinz Ninawa, geboren, wo er bis zu seinem dritten Lebensjahr mit seiner Familie gelebt habe, bevor sie nach Mosul umgezogen sei,
dass er in D._______ drei oder vier Jahre die Schule besucht und im Alter von ungefähr zehn Jahren wieder nach C._______ gegangen sei und dort bis zum Jahre 2003 gelegentlich als (...) gearbeitet habe,
dass er anschliessend amerikanischen Kunden und später auch Kunden aus dem Balkan diverse Waren verkauft und Letztere jeweils zu drei verschiedenen LKW-Parks in E._______, F._______ und in der Nähe des Zolls von G._______ begleitet habe,
dass er dabei von ihnen deren Sprache gelernt habe und später als Dolmetscher habe arbeiten können, wofür er monatlich 400 US-Dollar von einem Iraker erhalten habe,
dass er im Frühjahr 2006 von den Mujaheddin einen ersten Drohbrief erhalten habe, mit der Aufforderung, er solle mit seiner Arbeit aufhören, was er jedoch nicht gemacht habe,
dass er im August 2006 auf der Fahrt mit seinem Taxi von H._______ nach C._______ von den Mujaheddin angehalten worden sei, diese ihm vorgeworfen hätten, mit den Christen zusammenzuarbeiten, ihn aufgefordert hätten, diese Tätigkeit zu unterlassen, und ihm ein Messer ins Bein gerammt hätten,
dass er deswegen viel Blut verloren habe und fast bewusstlos geworden sei, es ihm aber dennoch gelungen sei, auszusteigen,
dass ihm die Mujaheddin bei dieser Gelegenheit sein Taxi gestohlen hätten,
dass er nach diesem Vorfall zwei Monate in Spitalpflege habe bleiben müssen und zehn Liter Bluttransfusion erhalten habe,
dass er vor seiner Flucht aus dem Irak am 3. Oktober 2008 von den Mujaheddin erneut einen Drohbrief erhalten habe,
dass die Mujaheddin auch seine Mutter einmal geschlagen hätten, nachdem er den Irak bereits verlassen habe,
dass seine Familie aufgrund der Belästigungen im Mai 2009 nach I._______ umgezogen seien,
dass er im erstinstanzlichen Verfahren als Beweismittel eine irakische Identitätskarte und drei Fotografien in Kopie zu den Akten legte,
dass das BFM die Identitätskarte am 13. August 2009 einer amtsinternen Analyse unterzog, wobei zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale festgestellt wurden,
dass das BFM über die Fachstelle "LINGUA" einen Experten damit beauftragte, mittels einer Sprach- und Herkunftsanalyse abzuklären, in welchem Gebiet die Sozialisation des Beschwerdeführers stattgefunden habe,
dass zu diesem Zweck am 8. März 2010 ein externer Experte ein telefonisches Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt hat,
dass im Expertenbericht im Resultat festgestellt wurde, die vorherrschende Sozialisation des Beschwerdeführers habe "definitely" in einem kurdischen Milieu in Irak, hingegen "definitely not" in C._______, sondern "most likely" in der Provinz Dohuk, stattgefunden,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2012 Gelegenheit gegeben wurde, zum Resultat der Herkunfts-Analyse schriftlich Stellung zu nehmen, und er gleichzeitig über den Werdegang und die Qualifikation des Experten informiert wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. März 2012 im Ergebnis daran festhielt, aus C._______, Provinz Nanawa, zu stammen,
dass der Rechtsvertreter gleichzeitig beantragte, die Tonbandaufzeichnungen des Sprachtests vom 8. März 2010 zur Anhörung durch einen mit den regionalen Verhältnissen im Nordirak vertrauten Dolmetscher herauszugeben oder eine Anhörung der Tonbandaufzeichnungen beim BFM durch einen solchen Dolmetscher zu ermöglichen, weil die Angaben des Sprach- und Länderexperten unzutreffend seien und dessen Feststellungen über die ungenügenden/fehlenden Kenntnisse über die geographischen und politischen Verhältnisse der Region des Beschwerdeführers unzutreffend seien,
dass ferner eine abschliessende Stellungnahme sowie die abschliessende Bezeichnung von Gegenbeweismitteln erst nach Zugang der Akten möglich sei und ausdrücklich vorbehalten werde,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig eine Kopie seines irakischen Nationalitätenausweises zu den Akten legen liess,
dass der Rechtsvertreter am 9. Mai 2012 die Tonbandaufzeichnung vom 8. März 2010 beim BFM antragsgemäss anhörte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Februar 2013 - eröffnet am 1. März 2013 - ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhaltes nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Experte aufgrund des Sprach- und Herkunftstests zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer sei nicht in der Region H._______, Provinz Ninawa, sozialisiert worden, was durch die Fälschungsmerkmale der eingereichten Identitätskarte untermauert werde,
dass der Beschwerdeführer die Region H._______ ferner nur sehr schlecht kenne, seine Angaben zu der Ortschaft H._______ sehr vage ausgefallen seien und er diese geografisch nicht habe einordnen können,
dass er zudem sehr schlecht Arabisch spreche, obschon er seinen biografischen Angaben gemäss ohne Probleme Arabisch sprechen müsste,
dass ferner sein kurdischer Dialekt nicht demjenigen von H._______ und Umgebung entspreche, sondern eher jenem, der in der Region Dohuk gesprochen werde,
dass daran sein Schreiben vom 16. März 2012, worin er die Beurteilung des Experten in Frage stelle, nichts zu ändern vermöge, weil er sich darin lediglich darauf beschränke, dessen Kompetenz in Frage zu stellen,
dass durch die Feststellung, wonach die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers nicht in der Region H._______, Provinz Ninawa, erfolgt sei, den von ihm geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen werde,
dass der Beschwerdeführer ferner substanzlos und in plakativer Art erklärt habe, wie er die Sprachen durch die Zusammenarbeit mit seinen Kunden aus dem Balkan innerhalb so weniger Jahre erlernt habe,
dass, wäre er tatsächlich im Stande gewesen, diese Sprachen so schnell zu lernen, er durch die angebliche Zusammenarbeit mit den amerikanischen Kunden genauso Englisch hätte lernen müssen, was hingegen nicht der Fall sei,
dass auch seine Aussagen zu den Bedrohungen und Übergriffen der Mujaheddin widersprüchlich ausgefallen seien, zumal er anlässlich der Befragung angegeben habe, einen Drohbrief erhalten zu haben, während er im Rahmen der Anhörung ausgeführt habe, er habe im Frühjahr 2006 einen ersten und im August 2008 einen zweiten Drohbrief erhalten,
dass realitätsfremd sei, dass der Beschwerdeführer nach dem Überfall der Mujaheddin auf dem Weg von H._______ nach C._______ zehn Liter Bluttransfusion erhalten haben soll,
dass seine Angaben, er habe während seiner beruflichen Tätigkeit in der Nähe von G._______ zwischen den Jahren 2006 und 2008 im LKW-Park übernachtet, im Widerspruch zu seiner angeblichen Verfolgung in seinem Heimatdorf stehe,
dass er sich sodann diesbezüglich berichtigt und angegeben habe, jeweils nach der Arbeit wieder nach Hause zurückgekehrt zu sein, um anschliessend der Frage, weshalb er nicht bei seinen Schwestern gewohnt habe, die seinen Aussagen gemäss in der Nähe von G._______ lebten, auszuweichen,
dass, wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in der Region H._______ verfolgt worden, er bestimmt nicht noch weitere zwei Jahre in C._______ gelebt hätte, sondern versucht hätte, bei seinen Schwestern in der Nähe von G._______ zu wohnen,
dass demnach das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs schliessen lassen könnten,
dass aufgrund der Sprach- und Herkunftsanalyse davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Provinz Ninawa, sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit aus der Provinz Dohuk stamme, wo aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei,
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, da es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter handle,
dass davon auszugehen sei, dass seine (...), seine (...) und (...) ebenfalls in Dohuk leben würden, so dass er in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, welches ihm die Wiedereingliederung in den Nordirak erheblich erleichtern würde,
dass der bereits über vier Jahre dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz kein Wegweisungshindernis darzustellen vermöge, da gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen sei, er habe den grössten Teil seines Lebens in Dohuk verbracht, so dass eine fortgeschrittene Integration in die schweizerischen Verhältnisse oder eine Entwurzelung von seiner Heimat zu verneinen seien,
dass es ihm ansonsten offen stehe, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle einen Antrag auf Rückkehrhilfe zu stellen, welche nebst der Organisation und Finanzierung der Rückreise eine finanzielle Starthilfe enthalte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2013 gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung derselben an das BFM zwecks Neubeurteilung beantragen liess,
dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 5. April 2013 dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und ihm Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses setzte, welchen er am 17. April 2013 fristgemäss leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerdeschrift gerügt wird, das BFM habe dem Beschwerdeführer nach der Anhörung der CD zu Unrecht keine Frist zur Stellungnahme gesetzt, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs vorliege,
dass auf diese Rüge vorab einzugehen ist, da sie - ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen kann,
dass der Inhalt und die Ergebnisse der Lingua-Herkunftsanalyse in Art, Form und Umfang dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2012 unter dem zutreffenden Hinweis auf die Einschränkung überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs in zusammenfassender Weise rechtsgenüglich, das heisst soweit dies gesetzlich geboten und zulässig ist, zur Kenntnis gebracht wurden und er gleichzeitig über den Werdegang und die Qualifikation des Experten informiert wurde (vgl. Akte BFM A22/3),
dass das BFM dem Beschwerdeführer darüber hinaus mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 8. Februar 2012 die Möglichkeit eröffnete, die Gesprächsaufzeichnung nach vorheriger Terminabsprache beim BFM anzuhören, was er am 9. Mai 2012 auch wahrnahm,
dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer danach vom BFM nicht aufgefordert wurde, eine Stellungnahme einzureichen, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, da es ihm nach der Anhörung der CD möglich gewesen wäre, von sich aus eine ergänzende Stellungnahme einzureichen und Gegenbeweismittel zu bezeichnen, was von dem durch eine rechtskundige Person vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch zu erwarten gewesen wäre und sich nicht zuletzt auch darin zeigt, dass sich der Rechtsvertreter selbst in seiner Eingabe vom 16. März 2012 eine ergänzende Stellungnahme vorbehielt,
dass demnach die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist,
dass die Rüge, das BFM habe seinen Entscheid basierend auf einem unzutreffenden Sachverhalt gefällt, weil es die Feststellungen zum aufgezeichneten Gespräch zwischen dem Experten und dem Beschwerdeführer nicht berücksichtigt habe, unbegründet ist und demnach der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen,
dass nach Prüfung der vorliegenden Aktenlage die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sind, weshalb vorab darauf zu verweisen ist,
dass die vorliegende Lingua-Analyse fundiert, differenziert und in allen Teilen überzeugend ausgefallen ist, weshalb sie zu keinen Beanstandungen Anlass gibt,
dass mit dem Expertenbericht vom 8. März 2010 im Resultat festgestellt wurde, die vorherrschende Sozialisation des Beschwerdeführers habe "definitely not" in C._______, sondern "most likely" in der Provinz Dohuk, stattgefunden,
dass die zu den Akten gereichte Identitätskarte zu Recht als Fälschung erkannt wurde und dieser kein Beweiswert zuerkannt werden kann,
dass in Bezug auf die im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie zu den Akten gereichte Nationalitätskarte zu berücksichtigen ist, dass nach Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden derartige Dokumente im Irak einfach auf illegale Weise zu beschaffen sind, weshalb ihnen generell nur ein reduzierter Beweiswert beizumessen ist und dieses Dokument daher die dargelegten erheblichen Anhaltspunkte für die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Sozialisation in C._______ nicht auszuräumen vermag,
dass an dieser Feststellung die ins Recht gelegten Kopien von Fotos, welche den Beschwerdeführer angeblich am Zoll von G._______, wo er das Administrative für seine Kunden erledigt habe (vgl. A10/14 S. 8 F53), in Militäruniform zeigen, ebenfalls nichts zu ändern vermögen, da auch diese keine Aussagekraft zu seiner Sozialisation entfalten können,
dass demnach die sinngemässe Rüge in der Rechtsmitteleingabe, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung in unverhältnismässiger Weise eine willkürliche Würdigung der Lingua-Analyse vorgenommen und habe es faktisch unterlassen, weitere Elemente der Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen, nichts daran ändert und daher unbegründet ist,
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit der vorherrschenden Sozialisation des Beschwerdeführers in der Schweiz in entscheidwesentlicher Hinsicht der Aktenlage nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen,
dass insbesondere die Feststellung in der Rechtsmitteleingabe, der Sprach- und Länderexperte habe dem Beschwerdeführer anlässlich der telefonischen Befragung keine Fragen zu konkreten Ortskenntnissen über C._______, sondern vielmehr über organisatorisch-politische Begriffe gestellt, was den Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelhaften Schulbildung verwirrt habe, vor dem Hintergrund der insgesamt unglaubhaft ausgefallenen Angaben für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant ist,
dass auch keine Veranlassung besteht, mit dem Beschwerdeführer nochmals eine Expertise durchzuführen und demnach der Antrag auf Durchführung einer Expertise unter Berücksichtigung seines Ausbildungsniveaus und der kulturellen Besonderheiten in seiner Heimatregion Ninawa abzuweisen ist,
dass ferner die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner sprachlichen Verständigung mit seinen Kunden aus dem Balkan vom BFM zu Recht als nicht überzeugend und plakativ gewertet wurden,
dass hierzu zu ergänzen ist, dass in Berücksichtigung der geringen Schulbildung des Beschwerdeführers und seiner Angaben anlässlich der Befragung vom 25. November 2008 zu seinen anderen Sprachkenntnissen (vgl. Akten BFM A1/8 S. 2; "serbo-croato sufficiente") sowie der eher geringfügigen Kontakte zu den Kunden aus dem Balkan nicht nachvollziehbar erscheint, wie er deren Sprache einzig durch die angebliche Tätigkeit in den verschiedenen LKW-Parks innerhalb so kurzer Zeit hätte erlernen können, hingegen die englische nicht, obwohl er auch mit Kunden aus den USA Kontakte gehabt habe,
dass sein Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, er sei ein ziemliches sprachliches Talent, nicht zu überzeugen vermag, ansonsten er - ungeachtet seiner Abneigung (vgl. Beschwerdeschrift S. 7) - auch die arabische Sprache besser sprechen würde, in welcher er im Übrigen in der Schule zwei Jahre unterrichtet wurde,
dass auch der Einwand, das Sprechen der arabischen Sprache bei ihm zu Hause sei verboten gewesen, nichts daran ändert,
dass der Beschwerdeführer ferner im Rahmen des geltend gemachten Vorfalls mit den Mujaheddins einerseits unmissverständlich aussagte, nachdem er von ihnen angehalten worden sei, hätten sie ihn weggeführt und ins Bein gestochen (vgl. A1/8 S. 5), andererseits angab, die Mujaheddins seien in seinen Wagen gestiegen und hätten ihn dort mit einem Messer ins Bein gestochen (A10/14 F62),
dass aufgrund der Tatsache, dass ein ungefähr 70 Kilogramm schwerer Mensch zwischen vier und sechs Liter Blut in seinem Körper hat, schliesslich nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer zehn Liter Bluttransfusion erhalten haben soll, nachdem er zuerst noch in ein Spital hat gebracht werden müssen,
dass die gesamten Akten und Umstände das Bild eines eigentlichen Sachverhaltskonstrukts zeichnen,
dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner Praxis davon ausgeht, dass in den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72),
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen voraussetzt, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (a.a.O., S. 73),
dass das BFM aufgrund der Akten zu Recht von der Herkunft des Beschwerdeführers in einer nordirakischen kurdischen Provinz ausgeht und den Vollzug der Wegweisung dorthin gesetzes- und praxiskonform erwogen hat,
dass, nachdem erstellt ist, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben zu seinem Sozialisierungsort gemacht hat und seine Identität angesichts der gefälschten beziehungsweise nicht beweiskräftigen Identitätsdokumente nicht erstellt ist, auch Zweifel an seinen Aussagen zu seinem Familiennetz berechtigt sind und davon auszugehen ist, dass er in der nordirakischen Herkunftsregion auf ein Beziehungsnetz von Verwandten und Bekannten zurückgreifen kann,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein praxisgemäss keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159, mit weiteren Hinweisen),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 17. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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