Entscheiddatum: 05.04.2013Publikationsdatum: 16.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1729/2013
Urteil vom 5. April 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Senegal, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. März 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 31. Oktober 2012 summarisch befragt. Zur Begründung des Asylgesuches machte er dabei geltend, er stamme aus B._______, Mauretanien. Im Alter von zehn Jahren habe ihn seine Grossmutter, nachdem seine Eltern von Rebellen getötet worden seien, nach C._______, Senegal, gebracht. Er fürchte, ebenfalls von den Rebellen umgebracht zu werden.
B. Das BFM liess am 8. November 2012 eine LINGUA-Analyse durchführen. Am 23. Januar 2013 wurde das entsprechende Gutachten erstellt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2013 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Gutachtens. Dieser nahm innert Frist dazu nicht Stellung.
C. Mit am 25. März 2013 eröffneter Verfügung vom 22. März 2013 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, der beauftragte Experte gelange in seinem Gutachten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht primär in Mauretanien sozialisiert worden sei und daher auch der von ihm angegebene Geburtsort und die Staatsangehörigkeit nicht zutreffen würden. Die Analyse lasse den Schluss zu, dass er wahrscheinlich in Senegal geprägt worden sei. Damit habe er falsche Angaben über seinen Geburtsort sowie seine Staatsangehörigkeit gemacht und die Behörden über seine Identität getäuscht.
D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. April 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ein materieller Entscheid zu fällen, eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat.
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Der Begriff der Identität umfasst Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Ge-burtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
3.2 Vorliegend hat das BFM den Beschwerdeführer durch die Fachstelle LINGUA einer Herkunftsanalyse unterziehen lassen. Aufgrund charakteristischer Merkmale in der Sprachweise und landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte gelangte der Experte zum Schluss dass die primäre Sozialisierung des Beschwerdeführers eindeutig nicht in Mauretanien, sondern in Senegal erfolgt sei. Dies ergebe sich aus seinem fehlenden Wissen über B._______, C._______ und Mauretanien, aus seiner Aussprache und seinem Wortschatz sowie aus der völligen Unkenntnis des in Mauretanien gesprochenen arabischen Dialekts Hassania.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, misst es ihnen indessen erhöhten Beweiswert zu; sie sind deshalb grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen.
Die vorliegend zu beurteilende, ausführlich begründete LINGUA-Analyse erfüllt die genannten Anforderungen und hat somit erhöhten Beweiswert.
3.4 Das Bundesamt hat unter Hinweis auf die durchgeführte LINGUA-Analyse überzeugend dargelegt, warum der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen nicht aus B._______ stammen kann und nicht von der mauretanischen Staatsangehörigkeit auszugehen ist. Aufgrund der Un-kenntnis über die geografischen Begebenheiten, die Sprache, die Bräuche und den Lebensalltag in Mauretanien sowie angesichts der Sprachweise (...) gelangte das Bundesamt zu Recht zum Schluss, dass er die Behörden im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. a AsylV 1 über seine Identität getäuscht hat und wahrscheinlich aus Senegal stammt.
3.5 Der Beschwerdeführer vermag dieser Einschätzung keine stichhaltigen Argumente entgegenzuhalten. In der Beschwerde bringt er vor, er sei anlässlich des Telefongesprächs mit dem LINGUA-Experten verwirrt gewesen. Die Frage nach seinen verstorbenen Eltern habe schlechte Erinnerungen in ihm geweckt, worauf er sich nicht mehr habe konzentrieren und nicht richtig antworten können; deshalb habe er die Namen der Quartiere von B._______ vergessen. Da er in Mauretanien nie zur Schule gegangen sei, kenne er keine Namen von Schulen. Dass er angegeben habe, B._______ liege nicht am Meer, stimme nicht; dass er die Preise von alltäglichen Konsumgütern nicht kenne, liege daran, dass seine Eltern die Einkäufe gemacht hätten und er niemals Geld besessen habe, um irgendetwas zu kaufen. Die Frage nach einem typisch mauretanischen Gericht habe er falsch verstanden und deshalb das Gericht angegeben, welches in seiner Familie am meisten gegessen worden sei. Schliesslich seien seine mangelnden Arabisch-Kenntnisse darauf zurückzuführen, dass er im Alter von zehn Jahren nach Senegal gezogen sei und von da an nur noch Wolof gesprochen habe.
Diese Vorbringen vermögen die durch die Analyse eruierten Wissenslücken in Bezug auf landesspezifische Gegebenheiten und die sprachlichen Besonderheiten nicht zu erklären. Selbst wenn es im (LIN- GUA-)Telefongespräch zu Missverständnissen gekommen und er verwirrt gewesen sein sollte, ist nicht glaubhaft, dass ein junger Mann keine auch nur annähernd substanziierten Angaben zum Land machen kann, in dem er bis zu seinem zehnten Lebensjahr aufgewachsen sein will. Der Beschwerdeführer macht denn auch auf Beschwerdeebene keine näheren Angaben zu seiner angeblichen Heimatstadt, zum Quartier, in dem er aufgewachsen sei, oder zu anderen mauretanischen Gegebenheiten. Sei-ne punktuellen Ausführungen zu den aufgezeigten Wissenslücken und der Erklärungsversuch zum völligen Fehlen von sprachlichen Einflüssen aus Mauretanien sind deshalb als Schutzbehauptungen zu werten, welche das Ergebnis der LINGUA-Analyse nicht zu erschüttern vermögen.
Die übrigen kurzen und unbelegten Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich weitgehend in Wiederholungen von bereits erfolgten Vorbringen und vermögen keine andere Sichtweise zu ergeben, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen.
3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
Tritt das Bundesamt auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Beschwerdeführer hat das Bundesamt über seine Identität getäuscht und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt, was eine Prüfung, ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, verunmöglicht. Die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft hat der Beschwerdeführer zu tragen. Es ist deshalb vermutungsweise davon auszugehen, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG entgegenstehen.
5.3 Nach dem Gesagten liegen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor, und der verfügte Vollzug der Wegweisung ist zu bestätigen.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
7.1 Aus den soeben dargelegten Gründen ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher abzuweisen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
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