Entscheiddatum: 21.06.2013Publikationsdatum: 22.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1739/2013
Urteil vom 21. Juni 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher,Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...),Nepal, vertreten durch lic. iur. Thomas Zajac, Advokat,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 1. März 2013 / N (...).
A. Der aus (...) stammende Beschwerdeführer habe am (...) sein Heimatland auf dem Luftweg über Bahrain nach Paris verlassen. Am 15. September 2009 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. September 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch zu seiner Person, seinen Gesuchsgründen und seinem Reiseweg befragt. Eingehend wurde er am 23. Dezember 2009 zu seiner Asylbegründung angehört.
Als Begründung gab er zu Protokoll, dass er im (...) 1998 eine junge Frau aus einer einflussreichen Familie im College kennen und lieben gelernt habe. Im Jahr 2000 habe er einen Reisepass beantragen und im Ausland eine Arbeit suchen wollen. Seine Freundin habe ihm folgen wollen. Als die Familie davon Verdacht geschöpft habe, sei er von der Polizei abgeführt und auf dem Polizeiposten so heftig geschlagen worden, dass er verschiedene Verletzungen an Armen, Beinen und am Kopf davon getragen habe. Die Polizei habe ihn beschuldigt, für die Maoisten gearbeitet zu haben. Da er indes nichts mit den Maoisten zu tun gehabt habe, habe er die Fragen nicht beantworten können.
Nach einem (...)jährigen (Arbeits-)Aufenthalt in (...) habe er seit dem Jahr 2007 mit der jungen Frau, die einer anderen Kaste angehöre, wieder eine Beziehung geführt. Als sie mit einem anderen Mann hätte verheiratet werden sollen, habe sie ihre Familie verlassen und sei zum Beschwerdeführer gezogen. Nachdem ihre Familie sie gefunden und wieder zurückgeführt habe, habe man nach einer medizinischen Untersuchung festgestellt, dass die Frau an Hepatitis erkrankt sei, was bedeute, dass ihr Leben zerstört sei. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin vor ihrer Familie versteckt und sich auch untersuchen lassen. Am (...) 2009 habe man bei ihm die gleiche Krankheit diagnostiziert. Freunde hätten ihm dann geraten, Nepal zu verlassen. Einerseits, weil er eine medizinische Behandlung nicht hätte bezahlen können, anderseits weil er Angst vor der Familie seiner Freundin gehabt habe.
B. Nach einer Anfrage seitens des BFM wurde von Dr. med. B._______(Spezialarzt für Innere Medizin, [...]) ein ärztlicher Bericht vom 28. Dezember 2009 zu den Akten gereicht. Man habe beim Beschwerdeführer Hepatitis C, Genotyp 1a, festgestellt und am 16. November 2009 eine entsprechende Therapie eingeleitet. Spreche diese gut an, könne man mit einer definitiven Heilung rechnen.
C. Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 bestätigte Dr. med. B._______, dass die am 16. November 2009 eingeleitete Therapie erfolgreich sei und während eines Jahres nicht unterbrochen werden dürfe. Im Herkunftsland des Beschwerdeführers sei eine solche Therapie nicht möglich.
D. Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 - eröffnet am 12. Mai 2010 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde dieser zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Es sei u.a. nicht nachvollziehbar, warum er das traumatische Erlebnis der schweren Misshandlung durch die Polizei erst bei der Anhörung vorgebracht habe. Der Vollzug der Wegweisung sei indes im gegenwärtigen Zeitpunkt aus medizinischen Gründen nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei.
E. Mit Schreiben vom 10. März 2011 tat das BFM dem Beschwerdeführer kund, dass es die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erwäge. Es forderte ihn in Gewährung des rechtlichen Gehörs auf, dazu Stellung zu nehmen.
F. Mit Schreiben vom 14. April 2011 informierte der Beschwerdeführer das Bundesamt, dass seine medizinische Behandlung erfolgreich abgeschlossen sei. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er - ohne Mitglied der maoistischen Partei zu sein - diese offen und offiziell unterstützt und an Kundgebungen teilgenommen habe. Im Jahr 2005 habe unter seiner Beteiligung und derjenigen seines Bruders ein Angriff auf einen Polizeiposten stattgefunden, bei welchem vier Zivilpersonen getötet worden seien. Gestützt auf Beweise habe man seinen Namen auf eine Liste der diesbezüglich gesuchten Personen gesetzt. Seit einem Monat wisse er nun, dass dieses Verfahren in Nepal wieder aufgerollt sei.
Zwar sei die Ablehnung seines Asylgesuchs längstens in Rechtskraft erwachsen, doch sei eine Wegweisung (recte: Wegweisungsvollzug) aus den dargelegten Gründen zur Zeit unzumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme zu verlängern sei. Er werde sich bemühen, Dokumente vorzulegen, die die erneute Verfolgung beweisen würden.
G. Mit Verfügung vom 1. März 2013 - eröffnet am 7. März 2013 - hob das Bundesamt die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug.
Es begründete diesen Entscheid mit dem Umstand, dass die medizinische Behandlung mittlerweile abgeschlossen sei, was vom Beschwerdeführer bestätigt worden sei. Hinsichtlich der Vorbringen rund um den mao-istischen Anschlag werde auf den Asylentscheid vom 11. Mai 2010 verwiesen, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Eine erneute Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
H. Mit Eingabe vom 31. März 2013 (Poststempel: 1. April 2013) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer vorübergehenden Schutz und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht sei eine Parteientschädigung auszurichten.
Er begründete diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit, dass die in der Stellungnahme vom 14. April 2011 dargelegten Gründe für eine Verlängerung der vorläufigen Aufnahme nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten aktiv an Aktionen der maoistischen Guerillabewegung mitgewirkt - so hätten sie im Jahre 2005 an einem Angriff auf einen Polizeistützpunkt teilgenommen, bei welchem vier Zivilisten getötet worden seien. Der Bruder des Beschwerdeführers gelte bis heute als verschollen. Die heutige Regierung habe den erwähnten Fall wieder aufgerollt und Listen mit den diesbezüglich gesuchten Personen - so auch mit dem Namen des Beschwerdeführers - veröffentlicht. Bis heute sei es dem Beschwerdeführer leider nicht gelungen, Beweise für seine Verfolgung zu beschaffen. Da indes die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer in Nepal politisch verfolgt werde und ihm allenfalls eine Hinrichtung drohe, sei die Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren.
I. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher innert Frist der Gerichtskasse überwiesen wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe an Aktionen der maoistischen Guerillabewegung teilgenommen und werde daher aktuell von der Polizei gesucht und politisch verfolgt, betreffen eine mögliche Verfolgungsgefahr in der Person des Beschwerdeführers und stellen somit implizit einen Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung dar (auch wenn sich der Beschwerdeführer explizit ein erneutes Asylgesuch vorbehält). Anfechtungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren indes die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Damit stellt dieser Antrag sowie der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer vorübergehenden Schutz (vgl. dazu Art. 66 ff. AsylG) zu gewähren, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Sind diese nicht mehr erfüllt, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
4.1 Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Daher findet das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Die Aussage in der Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2013, der Beschwerdeführer fürchte in seiner Heimat eine Inhaftierung oder eine Hinrichtung aufgrund seiner Teilnahme an Aktionen der Guerilla-Bewegung im Jahr 2005, stellt keine glaubhafte konkrete Gefährdung seiner Person dar, zumal er in seiner Befragung vom 17. September 2009 angab, weder politisch aktiv gewesen zu sein noch Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt zu haben (A1 S. 5). Darüber hinaus sei erwähnt, dass er - gemäss seinen eigenen Aussagen - in dieser Zeit während (...) Jahren in (...) gewesen und erst im Jahr 2007 nach Nepal zurückgekehrt sei (A1 S. 2, A25 S. 5).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird v.a. bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet diese Norm auch auf andere Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1; BVGE 2009/51 E. 5.5). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.2.1 Die am 16. November 2009 begonnene medizinische Therapie mit Pegasys und Interferon müsse, gemäss dem Schreiben von Dr. med. B._______ vom 4. Mai 2010, während einem Jahr ununterbrochen durchgeführt werden, um einen Rückfall zu verhindern. Inzwischen ist diese Behandlung erfolgreich abgeschlossen und somit der Grund, weshalb die vorläufige Aufnahme am 11. Mai 2010 angeordnet wurde, weggefallen. Dies wird vom Beschwerdeführer in keiner seiner Eingaben bestritten. Auch sind keine weiteren medizinischen Gründe erkennbar, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden.
4.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich ferner um einen jungen Mann, der über zehn Schuljahre (A1 S. 2) und Berufserfahrung - auch im Ausland - verfügt (A1 S. 2 f., A25 S. 3 und 5). Seine Mutter und mindestens eine Schwester leben zwischen Kathmandu und (...) (A1 S. 3). Daraus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in Nepal über ein Beziehungsnetz aus Familie und Freunden verfügt und bei einer Rückkehr in dieses Land in keine existenzbedrohende Situation geraten sollte.
4.2.3 Auch spricht die allgemeine Lage in Nepal nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ist aufzuheben (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 18. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
6.2 Der Antrag auf Parteientschädigung ist mit der Abweisung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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