Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2021 / N (...).
Entscheiddatum: 22.01.2024Publikationsdatum: 30.01.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-174/2022
Urteil vom 22. Januar 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2021 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin reiste am (...) März 2019 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 8. März 2019 fand im Bundes-asylzentrum (BAZ) Region B._______ die Personalienaufnahme und am 25. März 2019 eine Erstbefragung zu den Asylgründen gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und Art. 29 Abs. 1 AsylG statt.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Rahmen dieser Befragung vor, sie sei sri-lankische Staatsangehörige und habe von Geburt bis zu ihrem zwölften Lebensjahr in "C._______" (offenbar D._______, Distrikt Kilinochchi) gelebt. Nach Aufenthalten in einem Internat in E._______ und in einem Flüchtlingslager in F._______ sei sie im Jahr 2015 nach "C._______" zurückgekehrt, wo sie bis zur Ausreise zuletzt mit ihrem Vater und ihrer Schwester G._______ gelebt habe. Ein Bruder habe sich früher den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen und sei (...) verstorben. Eine Schwester, die ebenfalls für die LTTE aktiv gewesen sei, sei seit ihrer Festnahme bei einer Razzia im Jahr (...) verschollen. Ihr Bruder H._______ habe Sri Lanka verlassen um sich einer Rekrutierung durch die Armee zu entziehen; sie habe den Kontakt zu ihm verloren. In der Nähe des Hauses ihrer Familie befinde sich ein sri-lankisches Armeecamp. Fast täglich seien Soldaten zu ihr nach Hause gekommen um Kontrollen zu machen. Die Besuche seien teilweise damit begründet worden, dass die Mutter ihre verschollene Schwester vermisst gemeldet habe. Während der Kontrollen hätten die Soldaten sie immer wieder angefasst und sexuell belästigt. Einmal seien zwei Soldaten gekommen, als sie alleine zu Hause gewesen sei. Wieder sei sie ungebührlich angefasst worden; einer der Männer habe ihre Brust berührt. Dann hätten die Soldaten gesagt, sie würden die Zimmer kontrollieren, und hätten sie auf ihr Bett gestossen. Glücklicherweise sei ihre Mutter in jenem Moment nach Hause gekommen und auf ihr Schreien herbeigeeilt. Die Soldaten hätten auch die Mutter zu Boden gestossen, wobei diese derart verletzt worden sei, dass sie im Spital habe behandelt werden müssen. Bei einem gleich gelagerten Vorfall habe ihre Mutter einen Herzinfarkt erlitten. Als sie (Beschwerdeführerin) am (...) 2017 ein weiteres Mal zu Hause von den Soldaten behelligt worden sei, habe sie ihre Mutter angerufen. Diese sei sofort losgefahren und auf dem Heimweg bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen; deswegen mache sie sich grosse Vorwürfe. Kurze Zeit nach dem Tod ihrer Mutter habe sie versucht, ein Visum für die Schweiz zu erhalten, jedoch sei das entsprechende Gesuch abgelehnt worden. Es hätten auch später immer wieder Hauskontrollen durch die Soldaten stattgefunden und sie seien ständig beobachtet worden. Deshalb habe ihr Vater Anfang 2019 ihre Ausreise organisiert. Am (...) Februar 2019 sei sie nach I._______ und von dort weiter in die Schweiz gereist, wo sie am (...) März 2019 eingetroffen sei. Gegen Ende der Anhörung führte sie an, es habe weitere Übergriffe durch Soldaten gegeben. Einmal seien sie zum Brunnen ihrer Familie gekommen und hätten sie angefasst und einmal seien ihre Kleider zerrissen worden. Weil sie aufgeregt gewesen sei und aus Scham habe sie nicht alles erzählen können.
B.b Anlässlich der Anhörung vom 15. Mai 2019 brachte die Beschwerdeführerin ausserdem vor, nach einer Explosion, die sich ein paar Wochen zuvor ereignet gehabt habe, seien wiederholt Hauskontrollen bei ihrer Familie durchgeführt worden, wobei ihr Vater nach ihrem Verbleib und ihren Identitätsdokumenten befragt worden sei. Zudem seien auch ihre jüngere Schwester und ein Schwager belästigt worden.
C. Am 17. April, 10. Mai, 15. Mai und 17. Mai 2019 wurden Berichte "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" zu den Akten gereicht, in welchen verschiedene gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin diagnostiziert wurden.
D. Zwei ergänzende Anhörungen mussten am 9. April und 15. Mai 2019 jeweils aufgrund gesundheitlicher Probleme der Beschwerdeführerin ab-gebrochen werden.
E. Mit Entscheid des SEM vom 22. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin in das erweiterte Verfahren zugeteilt.
F.
F.a Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 ersuchte das SEM die Rechtsvertretung um nähere Informationen über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Durchführung einer weiteren Anhörung ersucht.
F.b Mit Eingabe vom 8. August 2019 legte die Rechtsvertretung dar, die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit in psychiatrischer Behandlung. Es würden noch keine Abklärungsergebnisse vorliegen und es werde darum ersucht, zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Anhörung zu verzichten.
F.c Mit Eingaben vom 3. September und 4. Oktober 2019 wurden Berichte des Universitätsspitals J._______, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, vom 28. August 2019 respektive der Klinik für Neurologie vom 23. September 2019 eingereicht.
G.
G.a Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 ersuchte das SEM die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erneut um Informationen über ihren Gesundheitszustand.
G.b Mit Eingaben vom 1. Oktober 2020 wurden Berichte des Universitätsspitals J._______, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer, vom 31. August 2020 sowie der Klinik für Neurologie, vom 6. Dezember 2019 zu den Akte gereicht.
G.c Mit Eingabe vom 26. November 2020 ersuchte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf deren andauernde psychische Instabilität darum, noch drei Monate mit der Ansetzung einer weiteren Anhörung zuzuwarten.
H.
H.a Mit Schreiben vom 8. September 2021 wurde die Rechtsvertretung wiederum zur Einreichung eines neuen Arztberichts aufgefordert.
H.b Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Bericht des Universitätsspitals J._______, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, vom 4. Oktober 2021 zu den Akten. Zudem wurde - unter Hinweis darauf, dass in absehbarer Zeit nicht mit einer wesentlichen Verbesserung des Zustands der Beschwerde-führerin gerechnet werden könne - beantragt, es sei auf eine weitere Anhörung zu verzichten und ihr Asyl zu gewähren.
I. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 (am gleichen Tag eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
J.
J.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 13. Januar 2022 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM Beschwerde und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.b Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 wurde eine Sozialhilfebestätigung der K._______ vom 19. Januar 2022 nachgereicht.
K. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 102m AsylG gut, setzte antragsgemäss MLaw Daniela Candinas als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
L. Innert erstreckter Frist hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2022 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
M. Mit Eingabe vom 16. März 2022 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr (mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2022) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie ebenfalls vollumfänglich an den Argumenten in der Beschwerdeeingabe festhielt.
N. Mit Eingabe vom 11. April 2022 reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine Honorarnote ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe in ihren Schilderungen anlässlich der Befragungen potenziell asylrelevante Sachverhalte angesprochen. Eine vollständige Sachverhaltsfeststellung sei jedoch im Rahmen der Anhörungen nicht möglich gewesen, und es zeichne sich nicht ab, dass dies in absehbarer Zukunft möglich sein werde. Den eingereichten ärztlichen Berichten zufolge leide die Beschwerdeführerin unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund diverser seit ihrer Kindheit erlittener Traumata. Die Hintergründe ihrer Traumatisierung könnten den Arztberichten jedoch nicht zweifelsfrei entnommen werden. Insbesondere könne nicht geprüft werden, ob diese Traumatisierungen auf Verfolgungshandlungen mit einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen würden, beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt solche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Eine ordnungsgemässe Prüfung der Vorbringen beinhalte in jedem Fall eine Anhörung zu den Asylgründen. Die Fälle, in welchen die Asylbehörden den Sachverhalt auf andere Weise feststellen dürften, seien in Art. 36 AsyIG abschliessend aufgezählt. Entsprechend sehe das Asyl-gesetz in der vorliegenden Konstellation etwa die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht vor. Auch eine allfällige Asylgewährung aufgrund der Akten - mithin aufgrund eines nicht vollständig festgestellten Sachverhalts - falle nicht in Betracht. Das SEM sei nach dem Gesagten nicht imstande zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG drohe, und ob keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden. Somit fehle es an einer grundsätzlichen Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Demnach würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten.
4.2
4.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, es gebe keinen Anlass an der persönlichen Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht stets nachgekommen. In der Anhörung vom 25. März 2019 habe sie ihre Asylgründe detailliert, plausibel und nachvollziehbar dargelegt. Namentlich habe sie ihre Gefühle im Allgemeinen eindrucksvoll geschildert und die bei einem Vorfall anwesenden Soldaten genau beschreiben können. Für ihre Glaubhaftigkeit spreche sodann, dass ihre Ausführungen im Asylverfahren mit ihren Aussagen gegenüber den unterschiedlichen behandelnden Ärztinnen und Ärzten übereinstimmen würden. Ferner gehe aus den ärztlichen Berichten klar hervor, dass Hintergrund ihrer Traumatisierung die sexuellen Übergriffe durch Militärangehörige seien. Dem stehe nicht entgegen, dass auch weitere Erlebnisse zu ihrer Traumatisierung beigetragen hätten. Dass sie nicht in der Lage gewesen sei, über sämtliche Vorfälle zu berichten, und die beiden ergänzenden Anhörungen hätten abgebrochen werden müssen unterstreiche ihre Traumatisierung. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei eine bestehende Traumatisierung als Indiz für erlebte Misshandlungen zu würdigen. Insgesamt seien ihre Aussagen widerspruchsfrei und lebensnah; sie würden viele Realkennzeichen enthalten, die von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden seien. Ihre Aussagen seien demnach als überwiegend glaubhaft zu erachten.
4.2.2 Die glaubhaft gemachten mehrfachen sexuellen Übergriffe durch Soldaten würden ernsthafte Nachteile gegen die körperliche und sexuelle Integrität darstellen und seien daher als frauenspezifische Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsyIG zu berücksichtigen. Diese Übergriffe seien erfolgt, weil zwei ihrer Geschwister bei den LTTE aktiv gewesen seien und ein Bruder sich seiner Rekrutierung durch Ausreise entzogen habe. Dies zeige sich auch darin, dass bei den Hausdurchsuchungen Fragen zu den Geschwistern gestellt worden seien und die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen und wegen der von ihr aufgegebenen Vermisstenanzeigen mehrfach polizeilich vorgeladen worden sei. Es handle sich somit um eine politisch motivierte, asylrelevante Reflexverfolgung. Die geschilderten Vorfälle sowie der unerträgliche psychische Druck, welcher aufgrund der anhaltenden Hausbesuche und der ständig drohenden sexuellen Übergriffe durch die in unmittelbarer Nähe ihres Hauses stationierten sri-lankischen Soldaten auf ihr gelastet habe, seien ursächlich für ihre Flucht aus dem Heimatstaat gewesen. Demnach habe die Regelvermutung zur Anwendung zu kommen, dass von einer erlittenen, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehenden Vor-verfolgung ohne weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu schliessen sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut Opfer sexueller Übergriffe würde, sei erheblich, namentlich weil die Soldaten sich seit ihrer Ausreise mehrmals nach ihrem Verbleib erkundigt hätten. Es sei nicht zu erwarten, dass sie in Sri Lanka vor diesen Übergriffen geschützt würde. Aus verschiedenen Berichten gehe hervor, dass der sri-lankische Staat nicht gewillt sei, tamilische Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. Im Übrigen sei gemäss Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) eine erlittene Vorverfolgung ausnahmsweise auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar sei. Als solche zwingenden Gründe seien vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen psychologisch verunmöglichen würden, ins Heimatland zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin leide gemäss den zahlreichen aktenkundigen Arztberichten unter einer Langzeittraumatisierung, womit vom Erfordernis der Aktualität der Verfolgung abgesehen werden könne. Überdies würden in ihrem Fall Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen. Sie müsste ohne einen Reisepass in Sri Lanka einreisen. Da sie ihren Heimatstaat illegal verlassen habe, bestünde ein erhöhtes Risiko einer genaueren Über-prüfung durch die sri-lankischen Behörden. Weitere Risikofaktoren seien ihr längerer Auslandsaufenthalt und der Umstand, dass sie (...) eine gut sichtbare Narbe habe. Bei ihrer Verbindung zu den LTTE handle es sich um ein stark risikobegründendes Element. In Kombination mit den anderen schwach risikobegründenden Elementen und der erlittenen Vorverfolgung müsse von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsyIG ausgegangen werden. Falls eine Vorverfolgung verneint werde, sei unter Verweis auf die vorgenannten Risikofaktoren davon auszugehen, dass zumindest subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden.
4.2.3 Schliesslich habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt. So habe sie die im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risikofaktoren nicht gewürdigt und sich nicht mit der Verbindung der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern zu den LTTE auseinandergesetzt. Zudem habe das SEM nicht berücksichtigt, dass die zahlreichen Arztberichte und die mehrfach bestätigte Posttraumatische Belastungsstörung ein klares Indiz für die Glaubhaftigkeit der geschilderten sexuellen Übergriffe und damit als Realkennzeichen für ihre Schilderungen zu bewerten seien. Überdies sei nicht haltbar, dass die Vorinstanz trotz aller klaren Hinweise in Bezug auf die wiederholt erlebte sexuelle Gewalt an den Hintergründen der Traumatisierung zweifle. Bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit wäre sie gehalten gewesen, den relevanten Sachverhalt korrekt und vollständig abzuklären und ein Istanbul-Gutachten in Auftrag zu geben.
4.3 In der Vernehmlassung vertrat die Vorinstanz die Auffassung, den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnissen könnten die Hintergründe der bei ihr diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung nicht zweifelsfrei entnommen werden. Vielmehr werde das Krankheitsbild mit diversen, teilweise auf die Kindheit zurückgehenden Traumata in Verbindung gebracht. Das SEM sehe sich ausserstande, zu prüfen, ob eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG vorliege, womit es an einer grund-legenden Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft fehle. Diese lasse sich auch nicht aus den aufgeführten Risikofaktoren (Narbe, Auslandaufenthalt, fehlende Identitätspapiere) herleiten. Die Kombination dieser Faktoren sei gemäss geltender Praxis nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungssituation zu begründen. Sollte sich eine Anhörung zu einem späteren Zeitpunkt als durchführbar erweisen, bestehe die Möglichkeit einer nachträglichen Prüfung der Asylgründe.
4.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, das SEM habe mit seinem Verweis darauf, dass im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit der Durchführung einer Anhörung nicht absehbar gewesen sei und die Asylgründe nicht hätten geprüft werden können, seine Untersuchungspflicht verletzt. Es hätte die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren mit ihren Angaben bei verschiedenen Ärzten und Ärztinnen (Anamnese) abgleichen und aufgrund der verschiedenen Aussagen, Indizien und Beweismittel über das Asylgesuch befinden können und sollen. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer nachträglichen Prüfung der Asylgründe sei unbehelflich: Im Falle eines Mehrfachgesuchs sehe Art. 111c AsyIG gerade vom Prinzip einer grundsätzlich durchzuführenden Anhörung ab, weshalb ein solches keinen Ersatz für die fehlende Möglichkeit der Durchführung einer Anhörung bei einem Erstgesuch bilde. Auch ein einfaches Wiedererwägungsgesuch wäre nicht angezeigt, da dieses auf die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt abziele, und es würden auch keine Gründe für ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch oder ein Revisionsgesuch vorliegen. Somit sei nicht ersichtlich, inwiefern sie zu einem späteren Zeitpunkt befragt werden könnte. Es werde daran festgehalten, dass ihre komplexe Traumatisierung insbesondere in den mehrfachen sexuellen Übergriffen und Misshandlungen durch die sri-lankischen Soldaten gründe, was ein klares Indiz für ihre Glaubwürdigkeit darstelle. Zu den zahlreichen weiteren in der Beschwerde aufgezeigten Realkennzeichen habe die Vorinstanz sich in der Vernehmlassung nicht geäussert. Im Übrigen sei in der Beschwerde dargelegt worden, dass eine Vorverfolgung gemäss Art. 3 AsyIG vorliege, welche zumindest in Kombination mit den Risikofaktoren asylrechtlich relevant sei.
5.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter-suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Das SEM ist somit im erstinstanzliche Asylverfahren zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet und hat auch nach allen Elementen zu forschen, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis sind über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann notwendig, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
5.2 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Verfügung auf den Standpunkt, der relevante Sachverhalt habe in den Befragungen der Beschwerdeführerin nicht vollständig abgeklärt werden können. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Ausreise damit, dass sie wiederholt körperliche Belästigungen durch Soldaten der sri-lankischen Armee erlitten habe. Insbesondere erwähnte sie mehrere Übergriffe, die sich im Jahr 2017 im Zusammenhang mit den Bemühungen ihrer Mutter um Aufklärung des Schicksals der im Jahr (...) verschollenen Schwester der Beschwerdeführerin ereignet hätten. Auf die Frage, ob es noch weitere Gegebenheiten gebe, über die sie nicht habe sprechen können, gab die Beschwerdeführerin in der Erstanhörung zu Protokoll, sie habe nicht alles schildern können, weil sie traurig und aufgeregt sei und sich geschämt habe (vgl. Akten SEM A15/25 F227 ff.). Überdies erwähnte sie in diesem Zusammenhang, dass sie "an den Kleidern gezogen" respektive diese zerrissen worden seien (vgl. Akten SEM A15/25 F228 f.). In der abgebrochenen Anhörung vom 15. Mai 2019 gab sie - angesprochen auf die Vorfälle, über die sie bei der ersten Befragung nicht sprechen konnte - zu Protokoll: "Diese Männer kamen rein. Ich musste mich ausziehen" (vgl. Akten SEM A24/7 F48). Diese Äusserungen der Beschwerdeführerin geben Anlass zu der Vermutung, dass sie weitere Übergriffe intensiveren Ausmasses erlebt haben könnte, die zu schildern sie bisher nicht in der Lage war. Im Weiteren sagte die Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 15. Mai 2019 aus, einige Wochen zuvor seien wiederholt Hauskontrollen bei ihrer Familie durchgeführt worden, wobei nach ihr gefragt worden sei. Zudem hätten die Soldaten ihre jüngere Schwester angefasst und sexuell belästigt sowie einen Schwager geschlagen (vgl. Akten SEM A24/7 F18 und F26 ff.). Dies deutet darauf hin, dass sie und ihre Familie auch nach ihrer Ausreise weiterhin im Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte stehen könnten.
Aufgrund dieser Aktenlage ist nicht hinreichend geklärt, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2019 von asylrelevanten Nachteilen betroffen war und ob unter Berücksichtigung ihres familiären Hintergrundes von einem nach wie vor bestehenden Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszugehen ist.
5.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann der Beschwerdeführerin nicht schon aufgrund der bestehenden Aktenlage die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der von ihr geschilderten Übergriffe durch sri-lankische Soldaten und der Frage, ob diese für die Traumatisierung der Beschwerdeführerin ursächlich sind, kann aus diesen Vorkommnissen nicht ohne Weiteres auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr geschlossen werden. Es ist daran zu erinnern, dass die Asylgewährung nicht den Ausgleich vergangenen erlittenen Unrechts bezweckt, sondern Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten soll. Einer Asylgewährung alleine aufgrund des Vorliegens von im Leitentscheid E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren steht entgegen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Faktoren (Narbe, illegale Ausreise, längerer Auslandsaufenthalt) praxisgemäss nur schwach risikobegründend sind. Die bestehende Aktenlage lässt auch die Annahme zwingender Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK nicht zu, da sich auf diese nur berufen kann, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz die Flüchtlingseigenschaft erfüllte (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.7, EMARK 1999 Nr. 7). Ob diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, steht aber gerade nicht fest.
5.4 Der Argumentation der Vorinstanz, das Asylgesuch sei abzuweisen, weil eine vollständige Abklärung des relevanten Sachverhalts bis auf weiteres nicht möglich sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Am 25. März 2019 wurde eine Anhörung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt wurde, ihre Asylgründe darzulegen. Auch wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie nicht in der Lage war, diese vollständig zu schildern, wurde damit den Vorgaben von Art. 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Genüge getan. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften zum Ablauf des Asylverfahrens stehen ergänzenden Ermittlungen zur Sachverhaltsabklärung auf anderem Wege nicht entgegen. Zur Abklärung der offenen Fragen im vorliegenden Verfahren ist eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin nicht unabdingbar. Der Vorinstanz stehen erfahrungsgemäss durchaus andere Möglichkeiten offen, um Informationen über die Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin zu beschaffen. Im Übrigen rügte die Beschwerdeführerin zu Recht, der Hinweis des SEM, eine An-hörung und Prüfung der Asylgründe könnte zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, widerspreche der verfahrensrechtlichen Ordnung. Nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren sind Vorfluchtgründe nur unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten einer erneuten Prüfung zugänglich.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Ver-waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.).
6.2 Vorliegend wurde die Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt, was einen schwerwiegenden Mangel darstellt, der eine vernünftige Verfahrensbehandlung der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht. Eine Heilung der festgestellten Mängel der angefochtenen Verfügung fällt nicht in Betracht (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2021 ist aufzuheben, und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote der Rechtsbeiständin vom 11. April 2022 wird ein zeitlicher Vertretungsaufwand von insgesamt 13.5 Honorarstunden (à Fr. 150.-) ausgewiesen, was den konkreten Verfahrensumständen nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Unter Annahme eines notwendigen Vertretungsaufwands von insgesamt 12 Honorarstunden wird die Parteientschädigung zulasten des SEM auf insgesamt Fr. 2000. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Die Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2021 wird aufgehoben und die Sache zur ordnungsgemässen Behandlung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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