Entscheiddatum: 02.07.2012Publikationsdatum: 09.07.2012
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1744/2012
Urteil vom 2. Juli 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo,Richter Markus König, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 26. März 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2011 in die Schweiz gelangte und am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom (...) vorbrachte, er habe bereits in Italien Asyl beantragt, sei jedoch nicht anerkannt worden,
dass er und seine Ehefrau, die dannzumal im (...) schwanger gewesen sei, im Jahre (...) auf dem Weg von Libyen in die Schweiz getrennt worden seien,
dass das BFM am 24. Januar 2012 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) ersuchten, welchem Ersuchen diese am 29. Februar 2012 entsprachen,
dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. März 2012 - eröffnet am 30. März 2012 - nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung seines Entscheides anführte, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin II-VO - bis am 29. August 2012 zu erfolgen habe,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Italien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, und der Wegweisungsvollzug technisch möglich sowie praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen, weiter seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, und sollte der Beschwerdeführer bereits überstellt worden sein, sei das BFM anzuweisen, die Rückführung in die Schweiz anzuordnen,
dass er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. März 2012 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
dass es mit Zwischenverfügung vom 3. April 2012 das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde guthiess und feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung innert Frist gutgeheissen wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 5. April 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer die verlangte Fürsorgebestätigung mit Eingabe vom 24. April 2012 zu den Akten reichte,
dass er mit Replik vom 27. April 2012 um Gutheissung seiner Beschwerde ersuchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer zwar bereits in Italien ein Asylgesuch gestellt hat,
dass aber gemäss Art. 7 Dublin II-VO ein Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, wenn der Asylbewerber einen Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat hat, dem das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt worden ist, sofern die betroffenen Personen dies wünschen,
dass es sich beim Begriff der Familienangehörigen um den Ehegatten oder den nicht verheirateten Partner des Asylbewerbers beziehungsweise um die minderjährigen Kinder des Asylbewerbers handelt (Art. 2 Bst. i Dublin II-VO),
dass vorliegend die Ehefrau und das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge im Kanton B._______ leben und ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz im Sinne der Praxis zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) haben,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2012 zwar zu Recht darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind nicht zusammen wohne,
dass aber Nachfragen des Bundesverwaltungsgerichts beim Durchgangs-zentrum C._______ ergeben haben, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau in regelmässigem Kontakt stehen und daher von einer dauerhaften Beziehung im Sinne der Dublin II-VO auszugehen ist,
dass sodann die sozialen und familiären Hintergründe, die im Moment zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts geführt haben sollen, plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden,
dass im Austrittsbericht des Kantonsspitals B._______ vom (...) unter der Rubrik "Soziales" festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei verheiratet und von seiner Frau begleitet worden,
dass ausserdem auf die Bestätigung der Ehegatten vom 24. April 2012 hingewiesen wird, wonach sie hier in der Schweiz ein gemeinsames Leben als Familie führen wollen,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 26. März 2012 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die prozessualen Anträge auf Anweisung an die Vorinstanz bezüglich Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien beziehungsweise dessen Rückschaffung in die Schweiz mit dem vorliegenden Urteil gegen-standslos werden
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, der notwendige Vertretungsaufwand sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) demnach von Amtes wegen auf Fr. 500.- festgesetzt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das BFM angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das (...) des Kantons B._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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