Entscheiddatum: 30.05.2013Publikationsdatum: 07.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1789/2013
Urteil vom 30. Mai 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, Eritrea, c/o Schweizerische Vertretung in Khartoum/Sudan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. November 2012 / N (...).
A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 28. März 2011 (Eingang Botschaft) wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Khartoum, Sudan, und ersuchte um Asyl in der Schweiz.
Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr (...) das Militärische Training in Sawa absolviert und sei zwangsweise in den eritreischen Militärdienst eingezogen worden. Nach zehn Monaten sei er desertiert und in den Sudan geflohen. Er stehe im Sudan unter dem Schutz des UNHCR, fürchte jedoch eine Deportation nach Eritrea. Er sei christlichen Glaubens und habe im Sudan eine eritreische, muslimische Landsfrau geheiratet. Wegen seiner Heirat sei er von fundamentalistischen Familienangehörigen seiner Ehefrau bedroht und zur Konversion aufgefordert worden. Er habe dabei physische Übergriffe erlitten. Seine Ehefrau habe nach einer achtmonatigen Schwangerschaft eine Fehlgeburt erlitten. Wegen seiner Desertion aus dem eritreischen Militärdienst könne er mit seine Ehefrau nicht ins Heimatland zurückkehren. Der Umstand, dass die Regierung im Sudan beabsichtige, vollständig die Scharia-Gesetzgebung zu übernehmen, verunmögliche es ihm und seiner Ehefrau, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten, weshalb er die Schweiz um Schutz ersuche.
B. Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 setzte das BFM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartoum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen ihn das Bundesamt - unter Hinweise auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - auffordere, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme zu ergänzen.
C. Der Beschwerdeführer ergänzte seine geltend gemachten Vorbringen mit einer englischsprachiger Eingabe, welche am 11. August 2011 bei der Botschaft einging. Als Beilage reichte er ein Schreiben des UNHCR und des Commissioner for Refugees Khartoum vom (...) 2003, ein fremdsprachiges Schreiben, einen eritreischen Identitätsausweis No. (...) seiner Ehefrau mit Foto inklusive englischer Übersetzung, zwei Flüchtlingsausweise (No. [...] betreffend seine Ehefrau und No. [...] betreffend den Beschwerdeführer), eine Heiratsbestätigung sowie zwei Geburtsregisterauszüge betreffend seine beiden Kinder inklusive englischer Übersetzung, zu den Akten.
Ergänzend machte er insbesondere geltend, er habe vom März 2000 bis heute in Khartoum gelebt, wo er heute noch mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern lebe. Er sei im Sudan als Flüchtling anerkannt worden. Er befürchte Übergriffe seitens religiöser Fundamentalisten respektive Familienangehörigen seiner Ehefrau, insbesondere wegen der Einführung der strengen Scharia-Rechtsordnung durch den Nord-Sudan nach der Abspaltung des Süd-Sudan im Juli 2011.
D. Mit Verfügung vom 12. November 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche seine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Zwar würden die Schilderungen des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden ernstzunehmend seien. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge vom UNHCR als Flüchtling anerkannt und registriert worden. Seit März 2000 sei er in Khartoum wohnhaft.
Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihm aber zumutbar, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Seine Befürchtung, nach Eritrea zurückeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Der Beschwerdeführer verfüge gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Furcht vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Das BFM schliesse nicht aus, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit beziehungsweise seiner interreligiösen Heirat im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben könnte. Die christlichen Religionsgemeinschaften seien gemäss der sudanesischen Übergangsverfassung von 2005 anerkannt. Die Heirat einer eritreischen Muslimin mit einem eritreischen Christen sei nach sudanesischem Recht nicht legal. Es sei aber nicht wahrscheinlich, dass der Staat aktiv gegen eine solche Heirat vorgehe, da sie keine Sudanesen betreffe. Es sei Schutz durch die sudanesischen Behörden zu erwarten, wenn es tatsächlich zu kriminellen Handlungen gekommen sei. Das Leben in Khartoum sei für eritreische Flüchtlinge nicht einfach. Angesichts seines langjährigen Aufenthalts im Sudan und aufgrund der Unterstützungsbereitschaft der grossen eritreischen Diaspora im Sudan könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartoum nicht überwindbar seien. Die schwierigen Lebensbedingungen und humanitäre Überlegungen stellten keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Zudem weise der Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz auf. Er bedürfe des zusätzlichen subsidiären Schutzes der Schweiz nicht und es sei ihm zumutbar, im Sudan zu verbleiben.
E. Das BFM leitete am 3. April 2013 eine undatierte, englischsprachige Eingabe des Beschwerdeführers (Eingang Botschaft am 24. Februar 2013) an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher er gegen den BFM-Entscheid vom 12. November 2012 beim Gericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er befürchte nach wie vor Behelligungen seitens der Familienangehörigen seiner muslimischen Ehefrau. Er habe sich zwar einen zweiten, im Sudan und in Eritrea geläufigen Namen angeeignet, um diesen Schwierigkeiten zu entgehen. Wegen dieses zweiten Namens habe seine Tochter in der Schule Probleme gehabt. Die Übergriffe hätten zudem auch nicht aufgehört.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Es befindet sich kein Rückschein respektive keine Empfangsbestätigung bei den vorinstanzlichen Akten. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts beim BFM haben ergeben, dass nicht mehr eruiert werden kann, zu welchem Zeitpunkt die angefochtene BFM-Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm eröffnet worden ist. Die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt trägt die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 10). Angesichts der fehlenden Empfangsbestätigung ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine am 24. Februar 2013 bei der Botschaft in Khartoum eingegangene Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz).
Der Beschwerdeführer hat ferner am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres - die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt - darüber befunden werden kann.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Vorab ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. November 2012 sowohl an den Beschwerdeführer als auch an seine Ehefrau und beiden Kindern adressiert ist. Die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers werden auch im Anschluss an das Verfügungsdispositiv und die Rechtsmittelbelehrung unter dem Titel "Diese Verfügung bezieht sich auf" erwähnt.
Diese Aufführung der betreffenden Namen genügt jedoch den Anforderungen einer rechtswirksamen Verfügung nicht, zumal die gesamte Begründung der Verfügung sich ausschliesslich auf den Beschwerdeführer bezieht (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 ff., S. 224 ff.).
3.2 Ferner ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung angesichts des im Entscheidzeitpunkts vorliegenden Abklärungsstandes in Bezug auf die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers ohnehin nicht hätte ergehen dürfen. In seinem unter BVGE 2011/39 publizierten Urteil vom 6. Dezember 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht nämlich fest, dass sich zwar gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen kann, als Einschränkung sind jedoch Verfahrenshandlungen von der Möglichkeit der Vertretung ausgenommen, die eine persönliche Mitwirkung des oder der Vertretenen erfordern, entweder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist (namentlich die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG) oder weil die Verfahrenshandlungen der Natur der Sache nach nur von ihm oder ihr ausgehen können. Gemäss langjähriger asylrechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines Asylgesuches als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht" (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5). Die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch die urteilsfähige (mündige oder unmündige) Person setzt prinzipiell einen persönlichen Antrag derselben voraus. Fehlt ein solcher, ist eine Mangelbehebung indes nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM im Falle des Verzichts auf eine Befragung bestätigt wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/39, a.a.O., E. 4.3.2).
3.3 Im vorliegenden Fall sind die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers im ganzen bisherigen Verfahren - und insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren - nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten. Mithin kann die angefochtene Verfügung die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers nicht einbeziehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Kinder haben demzufolge bis dato kein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen respektive kein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht. Das vorliegende Beschwerdeurteil betrifft daher einzig den Beschwerdeführer.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
5.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
5.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartoum nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 12. November 2012 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2011 zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Er nahm in der Folge mit Eingabe vom 11. August 2011 (Eingang bei der Botschaft in Khartum) ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und gab persönliche, auf ihn bezogene Antworten. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken.
Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
7.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in seinem Heimatstaat Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben.
Der Beschwerdeführer hält sich eigenen Angaben zufolge seit März 2000 und somit seit mehr als 13 Jahren im Sudan auf. Aufgrund der Angaben in seinem schriftlichen Asylgesuch, seinen ergänzenden Ausführungen vom 11. August 2011 und des - zwar lediglich in qualitativ schlechter Kopie vorliegenden - Flüchtlingsausweises respektive dem Schreiben des UNHCR und des Commissioner for Refugees Khartoum vom (...) 2003 ist davon auszugehen, dass er durch das UNHCR im Sudan als Flüchtling registriert worden ist. Folglich verfügt er über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea. Mit diesem Schutz ist allerdings nicht ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan Schutz gefunden und auch die Möglichkeit hat, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager respektive an den ihm zugewiesenen Aufenthaltsort zurückzubegeben, sofern er einen weiteren Verbleib an seinem jetzigen Aufenthaltsort in B._______ (Khartoum) nicht mehr in Betracht zieht.
Obschon unlängst von vorkommenden Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen, sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom 26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 6054/2011 vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, nämlich das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Sodann ist, wenngleich nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen in Khartoum, insbesondere für den Beschwerdeführer angesichts seiner interreligiösen Heirat, schwierig sind, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer für sich und seine Familie den Lebensunterhalt weiterhin wird bestreiten können. Den eigenen Angaben zufolge lebt er bereits seit 2000 im Sudan und ist seit 2001 mit seiner muslimischen Ehefrau liiert. Der Beschwerdeführer hat nicht schlüssig dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, weiterhin im bisherigen Umfang für sich und seine Familie die Lebensexistenz zu bestreiten. Der geltend gemachte Umstand, er habe aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit Behelligungen erlitten, vermag für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz lebenden Angehörigen verfügt. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Familiennachzug aufgrund fehlender in der Schweiz lebender Familienangehörigen nicht erfüllt, weshalb Art. 51 AsylG vorliegend nicht zur Anwendung kommt.
7.2 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer objektiv nicht unzumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartoum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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