Entscheiddatum: 10.07.2013Publikationsdatum: 18.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1800/2013
Urteil vom 10. Juli 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 6. März 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin, welche seit ihrer Geburt in Äthiopien lebte, verliess dieses Land eigenen Angaben zufolge (...) und gelangte (...) in den Sudan. Sie sei (...) Richtung Libyen weitergereist und (...) in Tripolis angekommen. Am (...) habe sie Libyen verlassen und sei (...) auf dem Seeweg in einer ihr unbekannten Stadt in Italien angekommen. Von dort gelangte sie am 25. November 2008 mit einem Auto in die Schweiz; gleichentags suchte sie um Asyl nach.
Am 1. Dezember 2008 erfolgte die Befragung; am 17. Februar 2010 fand die Anhörung statt, am 25. Februar 2013 eine ergänzende Anhörung. Die Beschwerdeführerin führte dabei zur Begründung ihres Gesuches aus, sie sei die Tochter eines Eritreers und einer Äthiopierin; ihre Eltern hätten schon lange vor ihrer Geburt in Äthiopien gelebt. Im (...) seien ihr Vater und ihr Bruder von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden; sie sei mit ihrer Mutter, welche nicht das Recht gehabt habe, nach Eritrea zu gehen, in Äthiopien geblieben. Sie sei in der Schule in einer Gruppe gewesen, welche gegen AIDS gekämpft habe, und sie habe vor den Wahlen die Oppositionspartei unterstützt. Nach den Wahlen sei es (...) zu Studentenprotesten gekommen. Am (...) seien Polizisten nach Hause gekommen, hätten sie verhaftet und zusammen mit anderen Personen auf den Polizeiposten gebracht. Dort sei sie drei Tage festgehalten worden; danach habe man sie in ein Gefängnis gebracht, wo sie ungefähr 45 Tage geblieben sei. Im Gefängnis sei sie geschlagen und misshandelt worden. Da sie krank geworden sei, habe man sie in ein Spital gebracht; von dort habe sie am (...) fliehen können. Während ihrer Haft sei sie sexuell misshandelt, aber nicht vergewaltigt worden. Anlässlich der Anhörung vom 17. Februar 2010, bei welcher ausschliesslich Frauen zugegen waren, machte sie geltend, im Gefängnis sei sie geschlagen, beschimpft und vergewaltigt worden. In Libyen sei sie drei Mal im Gefängnis gewesen; sie habe Schlimmes erlebt.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie die Kopie einer behördlichen Vorladung vom (...) zu den Akten.
B. Mit am 9. März 2013 eröffneter Verfügung vom 6. März 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 25. November 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme. Auf die Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C. Mit Eingabe vom 4. April 2013 (Poststempel vom 5. April 2013) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung ihrer Staatenlosigkeit. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Am 10. April 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. In seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 2013 nahm das BFM zu den Beschwerdevorbringen Stellung, hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich in ihrer Replik darauf, auf ihre Ausführungen in der Beschwerde zu verweisen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, verschiedene Elemente führten zur Annahme, dass es sich bei der Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben nicht um eine Eritreerin, sondern um eine Äthiopierin handle, und dass sie die vorgebrachten Nachteile nicht wirklich erlitten habe. Als Tochter einer Äthiopierin könne sie die äthiopische Staatsbürgerschaft erhalten. Der Umstand, dass sie Tigrinya spreche, lasse noch nicht darauf schliessen, dass sie Eritreerin sei. Zudem erstaune es, dass sich eine Person, welche die äthiopische Staatsbürgerschaft angeblich nicht habe, für die äthiopische Oppositionspartei engagiere, zumal dies gewisse Risiken mit sich bringe. Die Beschwerdeführerin sei höchstwahrscheinlich Äthiopierin.
Die Vorbringen zur angeblichen Verhaftung durch die äthiopischen Behörden und den in diesem Zusammenhang erlittenen Behelligungen seien nicht glaubhaft. Die Aussagen seien detailarm und würden nicht auf tatsächlich erlebte Ereignisse hindeuten. Fragen habe sie oft ausweichend oder gar nicht beantwortet. Sie habe beispielsweise angegeben, während ihrer Festnahme geschlafen zu haben, diese Aussage dann aber korrigiert, und sich schliesslich geweigert, die Anhörung fortzusetzen. Damit habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Ausserdem habe sie zunächst geltend gemacht, bei ihrer Festnahme seien weitere Personen im Auto gewesen, später jedoch habe sie angegeben, allein gewesen zu sein. Die Befürchtung, im Zusammenhang mit ihrer politischen Aktivität verfolgt zu werden, sei heute nicht mehr aktuell, da die (...) festgenommenen Oppositionellen begnadigt und (...) freigelassen worden seien.
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sexuell missbraucht worden zu sein. Sie habe sich aber geweigert, die Vergewaltigungen zu beschreiben, und kein einziges Detail über die konkreten Umstände genannt, obwohl bei den Anhörungen ausschliesslich Frauen zugegen gewesen seien. Bis zuletzt habe sie sich geweigert, weitere Fragen dazu zu beantworten, was zur Beendigung der Anhörung geführt habe. Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen zu den Asylgründen und der fehlenden Mitwirkung sei davon auszugehen, dass sie ihre Heimat unter anderen als den behaupteten Umständen verlassen habe. Die Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der verschiedenen Sachverhaltselemente vorgenommen, von der Beschwerdeführerin geschilderte Glaubwürdigkeitselemente gänzlich ausgeklammert und überprüfbare Angaben nicht hinreichend gewürdigt. Entgegen den Ausführungen des BFM handle es sich bei ihr sehr wohl um eine eritreische Staatsangehörige. Der Umstand, dass sie Tigrinya spreche, sei ein hinreichendes Indiz für ihre eritreische Abstammung, er sei jedoch nicht gewürdigt worden. Mit einem Sprachgutachten hätte überprüft werden können, ob sie eritreisches Tigrinya spreche. Ihre eritreische Herkunft hätte auch über die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba (nachfolgend: die Botschaft) vorgenommen werden können, indem diese die zuständige Kebele des letzten Wohnsitzes kontaktiert hätte. Aufgrund der Situation in Äthiopien wäre es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, dort eritreische Dokumente zu beantragen, da ethnische Eritreer als Gefahr für die Staatssicherheit betrachtet und teilweise massiv diskriminiert worden seien. Da Personen eritreischer Abstammung grundsätzlich mit ihrer Geburt die eritreische Staatsangehörigkeit erwerben würden und die Beschwerdeführerin einzig einen Ausländerstatus gehabt habe, könne Äthiopien nicht als ihr Heimatstaat gelten. Die Möglichkeit einer eritreisch-äthiopischen Doppelbürgerschaft bestehe nicht. Bei den anderslautenden Erkenntnissen des BFM handle es sich um blosse Mutmassungen. Die Beschwerdeführerin sei - wenn überhaupt - nur im Besitze der eritreischen Staatsbürgerschaft, auch wenn sie diese grundsätzlich zunächst in einem formellen Verfahren beantragen müsste.
Die Beschwerdeführerin sei willkürlich verhaftet, gefoltert, misshandelt und mehrfach vergewaltigt worden. Zwar werde nicht bestritten, dass sie hierzu keine ausführlichen und detaillierten Angaben gemacht habe; sie sei jedoch schlichtweg nicht in der Lage, über dieses belastende Thema zu sprechen, da sie traumatisiert und emotional blockiert sei. Dieser Umstand sei nicht als Verweigerung der Mitwirkung zu qualifizieren, umso mehr als sie ein Beweismittel eingereicht habe, welches ihre Verhaftung belege. Die Erwägungen der Vorinstanz würden dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu genügen vermögen. Der blosse Hinweis, dass das Beweismittel lediglich in Kopie vorliege und damit keinen Beweiswert habe, stelle eine Verallgemeinerung dar. Das Bundesamt habe es unterlassen, Abklärungen durch die Botschaft vornehmen zu lassen, obwohl eine eingehende Überprüfung des Dokumentes notwendig gewesen wäre. Es sei nicht unglaubhaft, dass eine Eritreerin eine äthiopische Oppositionsbewegung unterstütze.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die Botschaft könne keine Auskünfte zur Nationalität, zu allfälligen Verfahren oder zur Verhaftung einer Person erteilen. Abklärungen zum angegebenen Wohnort der Beschwerdeführerin seien nicht angezeigt gewesen, da ihre diesbezüglichen Angaben nicht angezweifelt würden. Eine Lingua-Analyse sei nicht durchgeführt worden, da sie angegeben habe, ihre Mutter sei Äthiopierin, womit sie gemäss geltendem Recht die Möglichkeit habe, diese Staatsangehörigkeit zu erwerben, sofern sie keine andere besitze. Das Bundes-amt verkenne seine Untersuchungspflicht nicht, jedoch sei die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung verpflichtet. Sie sei auf die möglichen Konsequenzen aufmerksam gemacht worden, als sie sich geweigert habe, Fragen zu den erlebten Misshandlungen zu beantworten. Da es sich beim eingereichten Dokument um eine Kopie handle, könne keine Dokumentenanalyse durchgeführt werden, es komme ihm kein Beweiswert zu.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellerin findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG und Art. 13 VwVG). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist vorliegend nicht ersichtlich, das BFM habe keine Abwägung der verschiedenen Sachverhaltselemente vorgenommen und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Auf die Durchführung einer Lingua-Analyse konnte das Bundesamt verzichten, zumal die eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin (seitens ihres Vaters) nicht bezweifelt wird und eine solche Analyse vor diesem Hintergrund keine Rückschlüsse auf die Nationalität zulassen würde. Im Übrigen kann bezüglich der in der Beschwerde genannten und vom BFM nicht vorgenommenen weiteren Abklärungen auf die Vernehmlassung verwiesen werden.
5.2 Der Umstand, dass das Bundesamt dem eingereichten Dokument den Beweiswert absprach, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Vielmehr führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, dass es sich um eine Fotokopie handle, welcher in dieser Eigenschaft kein Beweiswert zukomme und welche die Einschätzung bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu ändern vermöge.
5.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Möglichkeit der Beschwerdeführerin, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu erlangen, sind nicht zu beanstanden. Dass sie grundsätzlich die eritreische Staatsbürgerschaft beantragen könnte, dies jedoch in Äthiopien nicht möglich sei, ist hierbei nicht von Belang. Der Grundsatz, wonach jede Person mit mindestens einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit hat, wurde im vom äthiopischen Parlament im Dezember 2003 verabschiedeten Staatsangehörigkeitsgesetz (Provision 378/2003) verbrieft (Art. 3 Abs. 1). Solange die Beschwerdeführerin keinen rechtsgültigen Identitätsnachweis gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorlegen kann, muss folglich nicht von der eritreischen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden. Damit erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälligen Doppelbürgerschaft. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin nicht als Eritreerin zu betrachten, und es ist davon auszugehen, dass sie nach geltendem Recht als Tochter einer Äthiopierin die äthiopische Staatbürgerschaft entweder bereits besitzt oder diese erhalten kann.
5.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei (...) festgenommen und in der Haft geschlagen, beschimpft und vergewaltigt worden. In den Anhörungen vom 17. Februar 2010 und 25. Februar 2013, welche durch ein Frauenteam erfolgten, machte sie hierzu jedoch keinerlei konkrete Angaben, sondern gab an, sich nicht an die Geschehnisse erinnern zu wollen. Wenngleich es verständlich erscheint, dass solche Erinnerungen aufwühlend sind, wies die Befragerin zu Recht darauf hin, dass die Schilderung traumatischer Erlebnisse im Asylverfahren als möglich und notwendig erachtet wird (vgl. Akten BFM A 12/17 S. 13). Bei den vorgebrachten Misshandlungen handelt es sich um Ereignisse, welche nicht überprüfbar sind und nur anhand der Aussagen der Beschwerdeführerin beurteilt werden können. Da diese jedoch keinerlei Aussagen dazu macht und es bei blossen Andeutungen belässt, können die Übergriffe weder eingeordnet noch beurteilt werden. Zwar ist aus den Akten ersichtlich, dass sie emotional aufgewühlt war und offenbar mit schmerzlichen Erinnerungen kämpfte. Ob diese tatsächlich mit den geltend gemachten Übergriffen im äthiopischen Gefängnis zusammenhängen, kann jedoch angesichts der fehlenden Aussagen nicht festgestellt werden und bleibt ungewiss. Die Glaubhaftmachung ihrer diesbezüglichen Vorbringen gelingt ihr damit nicht.
Das eingereichte Beweismittel liegt lediglich als Fotokopie vor. Die Fälschung von Dokumenten dieser Qualität (Kopie, Scan) ist ohne grossen Aufwand möglich, und eine Dokumentenanalyse ist bei solchen Papieren zwecklos. Das Bundesamt ging vorliegend zu Recht davon aus, dass dem Dokument kein Beweiswert zukommt.
Aufgrund ihrer Aussagen zu den politischen Aktivitäten und der Unterstützung der Opposition im Vorfeld der Wahlen im (...) ist nicht von einer qualifizierten oder besonders exponierten politischen Tätigkeit auszugehen. Nachdem das BFM in der angefochtenen Verfügung darauf hinwies, dass die damals verhafteten und verurteilten Oppositionellen unterdessen begnadigt und freigelassen worden sind, besteht im heutigen Zeitpunkt ohnehin keine Verfolgungsgefahr.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt somit zusammenfassend fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM mit Entscheid vom 6. März 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr aber mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
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