Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 04.04.2025Publikationsdatum: 15.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1807/2025
Urteil vom 4. April 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Armenien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. März 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass am 11. Februar 2025 seine Personalien aufgenommen wurden,
dass er am 12. Februar 2025 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte,
dass er am 27. Februar 2025 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er geltend machte, er sei armenischer Staatsangehöriger und in B._______ geboren und aufgewachsen,
dass er im Jahr (...) in die Ukraine gezogen sei und dort in C._______ im Konkubinat mit D._______, die sich mit einem (...) in der Schweiz aufhalte, gelebt habe,
dass er diese im Jahr (...) kirchlich geheiratet habe, ohne standesamtlich geheiratet zu haben,
dass er im Jahr (...) beim Passieren eines humanitären Korridors von russischen Soldaten inhaftiert worden und anschliessend für mehrere Monate in E._______ in Haft gewesen sei, wo er Gewalterfahrungen gemacht habe,
dass er im (...) aus der Haft entlassen worden sei, einen Landesverweis für Russland erhalten und sich sodann in Armenien an verschiedenen Adressen aufgehalten habe,
dass nachdem D._______ aus der Ukraine geflohen sei, er den Kontakt zu ihr verloren und nicht gewusst habe, wo sie lebe,
dass er sie in Europa habe suchen wollen, weshalb er bei verschiedenen Staaten ein Visum beantragt und schliesslich im (...) ein (...) für Griechenland erhalten habe, wohin er sodann geflogen sei,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er kenne kein sichereres Land als die Schweiz, seine Familie sei hier, ihn verbinde nichts mit seinem Heimatland und er habe sich in die Schweiz verliebt, weshalb er um einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitsmöglichkeit in der Schweiz ersuche,
dass er sein Heimatland im (...) verlassen habe, weil er D._______ gesucht habe und ihm dort Gefahr drohe, da er während zwei Jahren in Kontakt mit der (...) einer (...) beziehungsweise eines einflussreichen Funktionärs, F._______, gestanden und mit ihr geschlafen habe,
dass ungefähr eine Woche vor seinem Flug nach G._______ bewaffnete Männer von F._______ nach ihm gesucht hätten,
dass er befürchte im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland von diesen Männern ermordet oder invalid geschlagen zu werden,
dass er ergänzend seine Haft in H._______ als weiteren Asylgrund angab,
dass er Kopien seines armenischen Reisepasses und Führerausweises sowie seiner ukrainischen Aufenthaltsbewilligung als auch solche seines (...)-Visums und des Schweizer Aufenthaltstitels von D._______ zu den Akten reichte,
dass die Vorinstanz am 3. März 2025 der Rechtsvertretung den Entscheid-entwurf zur Stellungnahme unterbreitete,
dass diese mit Schreiben vom 4. März 2025 der Vorinstanz mitteilte, der Beschwerdeführer sei nicht zum Termin bei ihr erschienen, weshalb sie die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrnehmen könne,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. März 2025 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass mit Schreiben vom 5. März 2025 die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Vorinstanz die Mandatsniederlegung anzeigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2025 gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei betreffend Ablehnung Asylgesuch und Wegweisung aufzuheben,
dass die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei,
dass eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass subeventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen,
dass ihm zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2025 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - vorbehaltlich nachstehender Erwägung - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung hat und die Vorinstanz diese der vorliegenden Beschwerde nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand (vgl. angefochtene Verfügung S. 6),
dass Vorbringen tatsachenwidrig seien, wenn diese in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz widersprechen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4),
dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Amtszeit und Funktion von F._______ sowie zu den Geschlechtern der Kinder seiner angeblichen Geliebten vage beziehungsweise nicht korrekt gewesen seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 4),
dass die Ausführungen zum Beruf der angeblichen Geliebten erstaunen würden und er ihren vollständigen Namen erst bei der Rückübersetzung korrekt habe nennen können (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.),
dass eine wesentliche Voraussetzung, um eine Verfolgung glaubhaft zu machen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung des Erlebten sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 5),
dass jede Person eine derartige Schilderung in Bezug auf die Suche nach dem Beschwerdeführer im (...) hätte wiedergeben können (vgl. angefochtene Verfügung S. 5),
dass die Vorinstanz nicht an den Zufall glaube, dass der Beschwerdeführer gerade zu diesem Zeitpunkt ein (...)-Visum und einen Flug nach Westeuropa bereit gehabt habe (vgl. angefochtene Verfügung S. 5),
dass vor dem Hintergrund der angeblich halbjährigen Suche nach dem Beschwerdeführer nicht einleuchte, weshalb seine Verfolger bei seiner Rückkehr in sein Heimatland innerhalb einer Stunde von dieser erfahren würden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5),
dass die Vorinstanz daher zu keiner anderen Schlussfolgerung gelangen könne, als dass die Erzählung des Beschwerdeführers auf Fiktion beruhe (vgl. angefochtene Verfügung S. 5),
dass das dargelegte Verfolgungsmotiv von F._______ ohnehin auf keinem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe basieren würde (vgl. angefochtene Verfügung S. 5),
dass weder sein Wunsch in der Schweiz zu bleiben noch seine Suche nach der hier lebenden Partnerin geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zu begründen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.),
dass die Vorinstanz bezweifle, dass er seine Partnerin kirchlich geheiratet habe, da sowohl sie als auch er bei der Ankunft in der Schweiz angegeben hätten, ledig zu sein (vgl. angefochtene Verfügung S. 6),
dass die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers an der Anhörung die Vorinstanz nicht überzeuge (vgl. angefochtene Verfügung S. 6),
dass die Vorinstanz in Bezug auf den geltend gemachten Asylgrund der russischen Haft und die dabei erlittene Gewalt insbesondere festhielt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nicht in seinem Heimatland inhaftiert worden sei und die Inhaftierung im Jahr (...) in keinem zeitlichen oder kausalen Zusammenhang mit den Vorbringen für seine Ausreise aus diesem im (...) stehen würde (vgl. angefochtene Verfügung S. 6),
dass sich deshalb eine Glaubhaftigkeitsprüfung der geltend gemachten Gewalterfahrung in der russischen Haft erübrige, da sie - selbst wenn sie glaubhaft wäre - nicht asylbeachtlich sei und einem Wegweisungsvollzug in sein Heimatland nicht entgegenstehe (vgl. angefochtene Verfügung S. 6),
dass das Gericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vor-instanz zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten auf Beschwerdeebene etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass zunächst dem im Rechtsmittel gemachten Einwand, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung Schwierigkeiten gehabt, den Dolmetscher zu verstehen, nicht gefolgt werden kann, da er an dieser erklärt hatte, den Dolmetscher ausgezeichnet zu verstehen (vgl. Beschwerde S. 6 Rz. 15 und SEM-eAkte 15/17 F1),
dass auch sein in der Beschwerde gemachter Verweis auf die erlittenen Gehirnerschütterungen und die dadurch bedingten Einschränkungen ins Leere läuft, da er keine Unterlagen zu den Akten gegeben hat, welche die pauschal vorgebrachten Probleme untermauern könnten (vgl. Beschwerde S. 6 Rz. 14),
dass seine Schilderungen zur Gefahr in seinem Heimatland selbst unter Berücksichtigung gewisser Ungenauigkeiten in den wesentlichen Vorbringen zur konkreten Verfolgung derart unsubstantiiert und allgemein ausgefallen sind, dass mit der Vorinstanz nicht von tatsächlich Erlebtem ausgegangen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 und SEM-eAkte 15/17 F73 ff.),
dass dieser beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer die Suche nach ihm stereotypisch wiedergegeben hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 und SEM-eAkte 15/17 F74 f. und F77 ff.) und sein Vorbringen, seine Verfolger würden bei seiner Rückkehr innerhalb einer Stunde von dieser erfahren, nicht plausibel erscheint (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 und SEM-eAkte 15/17 F103 f.),
dass in Ergänzung zur Vorinstanz zudem gegen eine wahrheitsgetreue und glaubhafte Schilderung der Verfolgung des Beschwerdeführers spricht, dass seine Ausführungen zu seinen Aufenthaltsorten in seinem Heimatland und zu jenem Ort, an dem nach ihm gesucht wurde, nicht schlüssig sind,
dass er zu Beginn der Anhörung vom 27. Februar 2025 erklärte nach seiner Rückkehr aus Russland im Zeitraum vom Jahr (...) bis im Jahr (...) bei Freunden, in Mietwohnungen und in Hotels gelebt und mit seinem Vater, der nach Russland gezogen sei, keinen Kontakt mehr zu haben (vgl. SEM-eAkte 15/17 F39 f., F41 und F58),
dass er hingegen später ausführte, die Schergen hätten ihn im Haus seines Vaters, in welchem er aufgewachsen sei, gesucht und seine angeblich Geliebte habe ihn informiert, man wolle ihn an seinem Wohnort ausfindig machen (vgl. SEM-eAkte 15/17 F75 ff. und F79),
dass, weil das Vorbringen, ihm drohe in seinem Heimatland Gefahr, nicht glaubhaft ist, auf die weiteren Beschwerdeausführungen zur Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Verfolgung durch eine politische Person und der damit einhergehenden mangelnden Schutzmöglichkeit nicht weiter einzugehen ist (vgl. Beschwerde S. 7 Rz. 17 ff.),
dass die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen hat, dass weder der Wunsch des Beschwerdeführers in der Schweiz zu bleiben noch seine Suche nach der in der Schweiz lebenden Partnerin geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zu begründen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.),
dass sie in Bezug auf den geltend gemachten Asylgrund der russischen Haft im Jahr (...) zutreffend ausführte, dass diese in keinem zeitlichen oder kausalen Zusammenhang mit der Ausreise aus seinem Heimatland im (...) stehe und vorliegend weder asylbeachtlich sei noch einem Wegweisungsvollzug in sein Heimatland entgegenstehe (vgl. angefochtene Verfügung S. 6),
dass sich daher - wie bereits die Vorinstanz ausführte - eine Glaubhaftigkeitsprüfung der geltend gemachten Gewalterfahrung erübrigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 6),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab verwiesen werden kann, im Ergebnis zutreffend den Schluss zieht, dass der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.),
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was zu einer von der Vor-instanz abweichenden Beurteilung führen könnte (vgl. Beschwerde S. 7 ff. Rz. 20 ff.),
dass weder die Beschwerdeausführungen der geltend gemachten Wegweisungsvollzughindernisse im Zusammenhang mit der unglaubhaften Verfolgung in seinem Heimatland noch zu den Gewalterfahrungen in Russland sich dafür eignen (vgl. Beschwerde S. 7 ff. Rz. 20 f. und 25),
dass in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 8 EMRK die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend aufzeigte, dass dem Beschwerdeführer bezüglich seines Vorbringens der Heirat mit V.T. nicht geglaubt werden kann (vgl. Beschwerde S. 8 f. Rz. 22 ff., angefochtene Verfügung S. 6 und SEM-eAkten 1/2 Ziff. 14, 9/6 Ziff. 1.14 und 15/17 F15 ff. sowie F107),
dass er auch aus seinen Rechtsmittelausführungen zum familiären Verhältnis und namentlich zur Beziehung zum Sohn von D._______ nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Beschwerde S. 8 f. Rz. 22 ff.), zumal er die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten auf Beschwerdeebene nicht zu beseitigen vermag und nach wie vor keinerlei Unterlagen zu den Akten reichte, die seine pauschalen Vorbringen stützen könnten,
dass angesichts der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung die vorinstanzliche Annahme, der Beschwerdeführer könne in seinem Heimatland eine Arbeitstätigkeit aufnehmen, nicht zu beanstanden ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 und SEM-eAkte 15/17 F60 f.),
dass keine Hinweise vorliegen, dass der gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Notlage geraten würde, die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde (vgl. SEM-eAkte 15/17 F5 ff.),
dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach dem Gesagten ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist,
dass sich schliesslich auch die formellen Rügen als unbegründet erweisen (vgl. Beschwerde S. 9 Rz. 28 ff.),
dass mithin den Beschwerdevorbringen, die Vorinstanz habe die individuelle Bedrohungslage im Heimatland, das familiäre Verhältnis zu D._______ und die Haft in Russland samt der dort erlebten Gewalt mit ihren anhaltenden Folgen nicht angemessen berücksichtigt und gewürdigt (vgl. Beschwerde S. 9 f. Rz. 29 ff.), nicht gefolgt werden kann,
dass entgegen den Beschwerdeausführungen keine rechtsverletzende Unterlassung vorliegt, weil dem in Russland Erlebten keine asylrechtliche Relevanz beigemessen und keine ergänzende Anhörung durchgeführt wurde (vgl. Beschwerde S. 10 Rz. 31),
dass vor diesem Hintergrund weder eine unvollständige noch mangelhafte Sachverhaltsabklärung ersichtlich ist,
dass damit keine Veranlassung besteht, die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie eine ergänzende Anhörung durchzuführen (vgl. Beschwerde S. 10 Rz. 32) und das entsprechende Subeventualbegehren abzuweisen ist,
dass sich dem Gericht im Übrigen nicht erschliesst, inwiefern eine Verletzung von Rehabilitationsrechten vorliegen soll, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich ohnehin nichts Substantiiertes in seiner Rechtsmittelschrift vorbringt (vgl. Beschwerde S. 10 Rz. 31),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens -welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad
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