Entscheiddatum: 03.09.2010Publikationsdatum: 14.09.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1811/2007
{T 0/2}
Urteil vom 3. September 2010
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
Parteien
A._______, China,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2007 / N (...).
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am (...). August 2006 und hielt sich in der Folge während etwa zwei Monaten in Nepal auf. In Begleitung eines Schleppers und unter Verwendung falscher Reisepapiere habe sie Nepal am (...). Oktober 2006 verlassen und sei auf dem Luft- und Landweg über ihr unbekannte Orte und Länder am 30. Oktober 2006 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Nachdem die Beschwerdeführerin am 6. November 2006 summarisch zu ihren Asylgründen befragt worden war, fand am 10. Januar 2007 die kantonale Anhörung durch das Migrationsamt C._______ statt.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführe-rin vor, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus D._______. Sie sei im Alter von (...) Jahren in das im Dorf gelegene buddhistischen Kloster eingetreten und habe bis zu ihrer Ausreise als Nonne gelebt. Am (...) 2005 habe sie Gebetsfahnen aufgehängt und diese mit Parolen für ein freies Tibet und den Dalai Lama beschriftet. Rund zehn Tage später seien die chinesischen Behörden in das Kloster gekommen und hätten sie befragt sowie geschlagen, wobei sie am Kopf, im Gesicht und am Arm verletzt worden sei. Im (...) 2005 sei - zusammen mit chinesischen Geheimpolizisten - der Dorfvorsteher zu ihnen nach Hause gekommen; sie habe ein Dokument unterzeichnen müssen, wonach sie sich verpflichte, in Zukunft politisch nicht mehr tätig zu sein.
A.c Im August 2005 sei die Beschwerdeführerin nach Lhasa gepilgert und habe sich dort vorübergehend niedergelassen. Am (...) 2006 habe sie mehrere Kopien einer CD mit einer Rede des Dalai Lama angefertigt und diese an ihre Verwandten im Dorf geschickt. Ihr Onkel habe ihr in der Folge mitgeteilt, die chinesischen Behörden hätten in diesem Zusammenhang im Elternhaus nach ihr gesucht; daraufhin habe sie Lhasa in Richtung Shigatse verlassen.
A.d Ausser den erwähnten Vorfällen habe die Beschwerdeführerin im Heimatstaat nie irgendwelche Probleme mit Organisationen, der Ar-mee, der Polizei oder den Behörden gehabt, und sie sei nie inhaftiert oder verurteilt worden. Sie habe weder einen Pass noch eine Identi-tätskarte besessen und könne sich keine Papiere beschaffen, da sie keinen Kontakt zu Personen im Heimatstaat habe.
A.e Die vom Bundesamt in Auftrag gegebene Herkunftsabklärung durch die (BFM-)Fachstelle LINGUA vom 7. Dezember 2006 bestätig-te im Wesentlichen die von der Beschwerdeführerin gemachten Her-kunftsangaben. Die in Deutschland und in den Niederlanden durchge-führten Fingerabdruckvergleiche brachten keine neuen Erkenntnisse.
B.
B.a Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 trat das BFM auf das Asyl- gesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz; gleichzeitig wurde wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung deren Vollzug aufgeschoben und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, obwohl die Beschwerdeführerin wiederholt aufgefordert worden sei, den Asylbehörden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, habe diese innerhalb der eingeräumten Frist keine entsprechenden Dokumente abgegeben. Sie habe trotz der langen Aufenthaltsdauer, und obwohl die praktischen Voraussetzungen zur Beschaffung der eingeforderten Unterlagen bestehen würden, diesbezüglich keine erkennbaren Anstrengungen unternommen; entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Aus-weisdokumenten seien nicht ersichtlich.
B.b Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfah-rens unterschiedliche Angaben bezüglich ihrer Kernfamilie und auch der übrigen Verwandten gemacht; zudem habe sie sich bei ihren Schil-derungen zu den Vorkommnissen im Kloster im (...) 2005 in Widersprüche verstrickt. Ihre Ausführungen zur angeblichen Ver-vielfältigung einer CD mit der Aufnahme einer Rede des Dalai Lama würden sodann den Anschein erwecken, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Schliesslich könnten die Schilde-rungen der Umstände ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat nicht ge-glaubt werden, zumal ihre Aussagen zu den Reise- und Identitätspa-pieren, zur Finanzierung ihrer Ausreise sowie zum Reiseweg der allge-meinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen würden.
B.c Die Beschwerdeführerin halte sich erst seit Oktober 2006 ausser-halb Chinas auf, weshalb nicht von einer "längeren Zeit" im Sinne der mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 13. Dezember 2005 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1) ent-wickelten Rechtsprechung auszugehen sei und sie im Falle einer Rückkehr nach China nicht mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen habe. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststel-lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-dernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise in den Heimat-staat bezeichnete das BFM (ohne Begründung) als nicht zumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz.
C.
C.a Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Einga-be vom 9. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung sei aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, weiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzu-nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, bei der An-wendung von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG sei das Beweismass tiefer anzusetzen als bei einer Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG; ein zusätzlicher Abklärungsbedarf bestehe bereits dann - und damit sei auf ein Asylgesuch einzutreten - , wenn Hinweise auf eine Verfol-gung vorliegen würden, welche als nicht offensichtlich haltlos zu be-zeichnen seien. Das BFM habe im angefochtenen Entscheid vorfrage-weise eine eigentliche Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, was im Rahmen eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zulässig sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits im August 2006 aus Lhasa abgereist und habe sich zunächst während zwei Monaten in Nepal aufgehalten, bevor sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Die Tatsache der illegalen Ausreise und der mehrmonatigen Landesabwesenheit habe zur Folge, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat von den chinesischen Behörden verdächtigt würde, im Ausland ein Asylgesuch gestellt zu haben; sie müsste mit den in EMARK 2006 Nr. 1 zitierten Konsequenzen rechnen. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt würde, weshalb sie gemäss Art. 54 AsylG wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2007 verlegte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das BFM unter Fristansetzung ein, eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 2. April 2007 führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-chen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Beschwerdeführerin habe weder Identitätspapiere beigebracht noch sich zur Entschuldbarkeit der Nichtabgabe oder zur Beschaffung derselben geäussert. Sowohl anlässlich der Erstbefragung als auch im Rahmen der kantonalen Anhörung habe sie offenkundig unglaubhafte Aussagen zu den Identitätspapieren und zum Reiseweg gemacht, weshalb sich keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-zugshindernisses aufdrängen würden.
F.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein fremdsprachiges Beweismittel im Original zu den Akten, welches ihre Geburt und Abstammung bestätige.
G.
Am 3. Februar 2009 leitete das BFM ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. November 2008 (Poststempel) zustän-digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter; die verspäte-te Weiterleitung wurde mit einem Kanzleifehler begründet. In ihrem Gesuch brachte die Beschwerdeführerin vor, der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt habe sich seit Erlass der Verfügung massgeblich verändert. Vor dem Hintergrund der in EMARK 2006 Nr. 1 entwickelten Rechtsprechung und angesichts ihres inzwi-schen mehrjährigen Aufenthalts ausserhalb Chinas erscheine ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Falle eines Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat begründet, weshalb sie aufgrund subjektiver Nach-fluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Das Bundesver-waltungsgericht nahm die Eingabe in der Folge als Beschwerdeergän-zung entgegen.
H.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2010 lud der neu zuständige Instruktions-richter die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die weitere Bearbeitung des Verfahrens ein, das Bundesverwaltungsgericht bis zum 7. August 2010 über ihre aktuellen Verhältnisse zu orientieren und diesbezüglich vorhandene Beweismittel einzureichen.
I.
Am 4. August 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Bewilligung des Migrationsamtes des Kantons C._______ vom 15. Januar 2009 zum provisorischen Stellenantritt, eine Kopie ihres Anstellungsvertrags vom 9. Dezember 2008, das Original des Zwischenzeugnisses ihrer Arbeitgeberin vom 4. August 2010, eine Kopie ihres F-Aus-weises und eine Kopie des Betreibungsregisterauszugs des Betreibungsamtes E._______ vom 11. Februar 2009 zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-fen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerde-instanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensent-scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Indessen ist im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeach-tet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-piere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.1 Die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert der vom BFM angesetzten Frist wird vorliegend nicht bestritten.
Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei dem von der Beschwer-deführerin am 21. Januar 2008 eingereichten fremdsprachigen Origi-naldokument nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handelt und erst auf Be-schwerdeebene eingereichte authentische Ausweispapiere zudem nicht automatisch die Kassation des angefochtenen Entscheids bewir-ken (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c S. 109 f.).
Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob das Bundesamt aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin hätte feststellen oder ob das BFM zu-sätzliche Abklärungen zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses hätte vornehmen müs-sen.
4.2 Die Prüfung von Hinweisen auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (wie auch bei den Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 ff. AsylG) erfolgt nach einem tiefen Beweismassstab. Sie unterscheidet sich somit von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen einer materiellen Beurteilung. Danach ist nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.2 S. 242, mit Hinweisen).
4.2.1 Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich der Erstbefragung aus, sie habe in Lhasa CDs mit einer Rede des Dalai Lama kopiert und diese an ihre Verwandten im Dorf geschickt (vgl. Akten BFM A1/12 S. 6). Auf die Frage, wie sie diese vervielfältigt habe, gab sie zu Protokoll, sie habe ein Musikgerät und "es selber kopiert" (A1/12 S. 7). Wie das BFM im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, sind Musikgeräte, mit denen CDs kopiert werden können, eher selten und vorwiegend auf den professionellen Bereich beschränkt. Aufgrund der Akten ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Nonne weder über die finanziellen Mittel für die Anschaffung der hierfür benötigten Geräte verfügte noch sonstwie Zugang zu einer solchen technischen Ausrüstung hatte. Darüber hinaus ist für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht offensichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin ausgerechnet CDs als Medium für die Weiterver-breitung einer Rede des Dalai Lama verwendet haben will, zumal in ländlichen Gegenden wie der Herkunftsregion der Beschwerdeführe-rin wohl nur wenige Leute über ein entsprechendes Wiedergabegerät verfügen. In Übereinstimmung mit dem BFM geht das Bundesver-waltungsgericht deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin das in diesem Zusammenhang Geschilderte nicht selbst erlebt hat. Da die geltend gemachten Vorfluchtgründe im Wesentlichen auf diesen Aus-sagen aufbauen, dürfte bereits damit den geschilderten Fluchtgründen die Grundlage entzogen sein, und die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin sind demnach - entgegen der von ihr vertretenen Auffassung - als offensichtlich haltlos zu bezeichnen. Bezüglich weiterer Unglaubhaftigkeitselemente in diesem Zusammenhang wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in deren Entscheid verwiesen.
4.2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin die vom Bundesamt aufge-zeigten Unstimmigkeiten und Widersprüche auf Beschwerdeebene in auch nicht ansatzweise zu entkräften vermochte beziehungsweise sie sich gar nicht erst mit diesen auseinandersetzte, ist die Argumentation des BFM zu schützen, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Vorfluchtgründen als unglaubhaft zu bezeichnen sind. Es ist ihr demnach nicht gelungen, eine individuelle, asylrechtlich relevante Verfolgung, welche sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates dort erlitten oder befürchtet haben will, glaubhaft zu machen.
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illega-les Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen).
4.4 Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Tibet respektive China und der Asylgesuchseinreichung im Ausland begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat und damit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG erfüllt.
4.4.1 In seinem Grundsatzurteil BVGE 2009/29 führte das Bundesverwaltungsgericht in Präzisierung der in EMARK 2006 Nr. 1 entwickelten Rechtsprechung aus, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr nach China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5 S. 383). Differenziert hat das Bundesverwaltungsgericht sodann die Situation von tibetischen Asylsuchenden gewürdigt, die das Heimatland auf legalem Weg verlassen haben. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass diese bei einer Rückkehr nach China ihren Auslandaufenthalt, selbst wenn er länger als ursprünglich erlaubt gedauert haben sollte, überzeugend begründen könnten, und allein deswegen eine Gefährdung noch nicht anzunehmen wäre. Die Betreffenden müssten allerdings den chinesischen Behörden gegenüber glaubhaft darlegen können, keine Kontakte zu Dalai Lama-loyalen exiltibetischen Kreisen gehabt zu haben, und entsprechende Verdächtigungen widerlegen können. Für ursprünglich legal ausgereiste Tibeterinnen und Tibeter, die sich in der Schweiz aufgehalten haben, wäre hierbei mitzuberücksichtigen, dass in der Schweiz mit heute etwa 2000 Personen die grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt, die vom Dalai Lama schon wiederholt besucht worden ist und die mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles Zentrum besitzt (vgl. a.a.O. E. 6.6 S. 384).
4.4.2 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens übereinstimmend ausgesagt, sie habe Lhasa am (..) 2005 verlassen und sei nach Shigatse gefahren, wo sie sich bis zum (...) 2005 versteckt habe. Am (...) 2005 sei sie weiter nach Lhatze gereist und habe von dort zu Fuss illegal die Grenze nach Nepal überquert (vgl. A1/12 S. 8, A25/20 S. 9). Aufgrund der vorstehend in Erwägung 4.4.1 gemachten Ausführungen und des Umstandes, dass das BFM im angefochtenen Entscheid die von der Beschwerdeführerin geschilderte illegale Ausreise aus dem Heimatstaat nicht bestritten hat, ergibt sich, dass diese die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da sie begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in die Heimat aufgrund ihrer illegalen Ausreise und ihres Auslandaufenthalts der oppositionellen Haltung verdächtigt und aus diesem Grund flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint und damit Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt, ist eine Asylgewährung indessen ausgeschlossen.
Das BFM hat die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2007 wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-sungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach China ist jedoch überdies aufgrund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin auch un-zulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wobei die Unzulässigkeit auch in der Beschwerde geltend gemacht (S. 2) und der entsprechende Antrag mit dieser Feststellung des Gerichts abgehandelt ist. Die Beschwerdeführerin ist demnach wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzuneh-men.
Das BFM hat folglich zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ist zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen ist.
7.1 Nachdem die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene mit ihren Rechtsbegehren durchgedrungen ist, sind ihr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
7.2 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Ent-schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnis-mässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde selbst eingereicht. Es sind ihr mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die der Beschwerdeführerin erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihr trotz Obsiegens keine Partei-entschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2007 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägung 5 (in fine) an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
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