Entscheiddatum: 10.07.2008Publikationsdatum: 22.07.2008
Abteilung V
E-1813/2008
{T 0/2}
Urteil vom 10. Juli 2008
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
X.B._______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2008 / NB._______.
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus A._______ (Provinz _______), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Dezember 2007 und gelangte am 10. Dezember 2007 illegal in die Schweiz, wo er am 11. Dezember 2007 um Asyl nachsuchte. Am 27. Dezember 2007 erfolgte die Kurzbefragung im B._______ und am 24. Januar 2008 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahre _______ die Schule verlassen, weil er - gegen den Willen seiner Familie - entschlossen gewesen sei, wie sein Vater und sein Onkel die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) zu unterstützen. Sein erster Kontakt zu dieser Partei sei mit Hilfe von Freunden entstanden; er habe Versammlungen besucht und sei in die Dörfer gegangen. In der Folge habe er von der PKK durch Vermittlung seiner Freunde den Auftrag erhalten, in C._______ verschiedene Waren zu kaufen und diese in den Bergen oder in Dör-fern bestimmten Leuten zu überbringen. Zur Besorgung dieser Waren sei er jeweils im Auto seines wegen Folterungen erkrankten und nicht mehr für die Organisation tätig gewesenen Vaters mitgefahren, der in seiner Funktion als Dorfvorsteher und Dorfchauffeur oft in C._______ zu tun gehabt habe. Am _______ sei er zusammen mit seinem Vater anlässlich einer Strassenkontrolle auf dem Rückweg von C._______ nach Hause festgenommen und auf den örtlichen Polizeiposten verbracht worden. Sein Vater sei nach kurzer Zeit entlassen worden; er selber sei verhört und gefoltert worden, weil die Beamten seiner Erklärung, die Ware sei für Dorfbewohner bestimmt gewesen, keinen Glauben geschenkt hätten. Nach zehn Tagen Haft sei es seinem Anwalt gelungen, ihn mittels Bezahlung von Bestechungsgeld frei zu bekommen. Im _______ 2005 habe sich ein ähnlicher Vorfall ereignet, als er mit seinem Vater auf dem Rückweg nach Hause in eine Stra-ssensperre geraten sei; er sei drei Tage festgehalten worden. Eines Tages habe sich ein Freund, der Aktivist der PKK gewesen sei, den türkischen Sicherheitskräften gestellt. In der Folge seien alle Gen-darmen des örtlichen Postens in Begleitung seines Freundes in seiner Abwesenheit zu Hause erschienen und hätten sich nach seinem Ver-bleib erkundigt. Nachdem ihn seine Mutter gewarnt habe, sei er auf-grund dieser Ereignisse und wegen des bevorstehenden Militärdien-stes (er habe ein militärisches Aufgebot erhalten) nach Istanbul gegangen. Weil er auch dort gesucht worden sei, habe er seine an-sässigen Verwandten nicht besuchen können. Mit Hilfe von Freunden, bei denen er sich versteckt gehalten habe, sei er schliesslich aus der Türkei ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgen-den Erwägungen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2008 - eröffnet am 14. Februar 2008 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. März 2008 (Poststempel) beantragte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ansetzung einer Nachfrist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung und im Falle der Gutheissung der Beschwerde die Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die Faxkopie eines fremdsprachigen Schriftstücks (bezeichnet als Gerichtsdokument von C._______ vom _______) zu den Akten und stellte dessen Übersetzung in Aussicht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte ihn auf, innert Frist die in Aussicht gestellte Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments in einer Amts-sprache des Bundes einzureichen und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 11. April 2008 reichte der Rechtsvertreter die in Aussicht gestellte Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments samt Fo-tokopie und Zustellcouvert aus der Türkei zu den Akten. Aus dem Dokument ergebe sich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich wegen Unterstützung der PKK in ein Verfahren verwickelt gewesen und freigesprochen worden sei. Dies sei deshalb beachtlich, weil damit dokumentiert werde, dass er registriert worden sei und die von ihm geltend gemachten Benachteiligungen glaubhaft seien.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Replik vom 12. Juni 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 sowie 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen; folglich erübrige es sich, die Aussa-gen auch auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Insbesondere seien die Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, zu wenig de-tailliert und zu wenig differenziert dargelegt worden, und sie vermittelten den Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. So seien verschiedene Ungereimtheiten in seinen Angaben auszumachen. Die Schilderung der PKK-Aufträge und seiner Motivation, für diese Organisation zu arbeiten, seien oberfläch-lich und zu wenig fundiert ausgefallen. Die diesbezüglichen Fragen ha-be er stereotyp mit "Unterkunft und Unterstützung gewähren" bezie-hungsweise mit "die Sache vollenden zu wollen, die sein Vater nieder-gelegt habe" oder mit "seinen Freunden folgen zu wollen" beantwortet.
Es sei wenig plausibel, dass sein Vater, der schwer erkrankt und zum Dorfvorsteher gewählt worden sei, den Beschwerdeführer bei seinen Aktivitäten für die PKK mit Chauffeurdiensten unterstützt habe, obwohl er für die Partei nicht mehr tätig gewesen sei und seinem Sohn ver-boten habe, diese zu unterstützen. Auf entsprechenden Vorhalt habe der Beschwerdeführer in nicht nachvollziehbarer Weise geschildert, wie er als Fünfzehnjähriger seinen Willen durchgesetzt und sich in das Auto des Vaters gesetzt habe. Realitätsfremd sei zudem das Vorbrin-gen des Beschwerdeführers, nach der Strassenkontrolle sei einzig er festgehalten, verhört und gefoltert worden, wogegen sein Vater, der früher als Helfer der PKK bekannt gewesen sei und das mit den für diese Partei bestimmten Waren beladene Auto gefahren habe, nicht behelligt worden sei.
Zudem seien die Aussagen zu den Ereignissen auf dem Polizeiposten auffallend oberflächlich und zu wenig anschaulich. Auf Nachfragen hin habe er trotz geltend gemachter Folterung weder das Vorgehen der Militärpersonen noch ihr Aussehen oder die Räumlichkeiten des Polizeipostens genug beschreiben können. Stattdessen habe er auswei-chend geantwortet und sich in Allgemeinplätzen ohne subjektiv ge-prägte Wahrnehmung ausgedrückt. Es sei bezeichnend, dass er nicht imstande gewesen sei, detaillierte Angaben zu jenem Freund zu ma-chen, dessen Festnahme er als auslösendes Ereignis für seine Flucht bezeichnet habe.
Des Weiteren ergäben sich aus den Akten des als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebenden Cousins des Beschwerdeführers keine Hinweise, welche die Erwägungen des BFM umzustossen vermöchten. Es entstehe insgesamt der Eindruck, der Beschwerdeführer sei einzig aufgrund seines bevorstehenden Militärdienstes, den er als Sympathi-sant der PKK und wegen der kurdischen Sache nicht habe leisten wol-len, aus der Türkei ausgereist. Das von ihm geltend gemachte Aufge-bot zum Militärdienst diene indessen der Durchsetzung einer staats-bürgerlichen Pflicht und sei folglich nicht asylrelevant.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zur Begründung des Hauptbegehrens (Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) ausgeführt, der Beschwerdeführer kenne sich mit administrativen Dingen wenig aus, weil er nur für wenige Jahre die Schule besucht habe. Er habe grosse Mühe, die ihn betreffenden Vorfälle korrekt wiederzugeben und diese hinsichtlich Relevanz in einen grösseren Zusammenhang zu stellen. Er habe darauf hingewiesen, dass sein Onkel, sein Vater und einer seiner Cousins politisch sehr aktiv gewesen seien und er bereits im Alter von fünfzehn Jahren gegen den Willen seines Vaters versucht habe, diesen Vorbildern nachzueifern. Vor diesem Hintergrund stelle sich zwangsläufig die Frage, wie weit die gegen ihn eingeleiteten Massnahmen auch Elemente einer Reflexverfolgung enthielten. Bei dieser Ausgangslage (mangelnde Schuldbildung, Herkunft aus einer klar politisch tätigen Familie) wäre eine sorgfältigere und umfassendere Anhörung durch die Vorinstanz notwendig gewesen, um die effektiv vorhandenen Widerspüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu klären. Es liege auf der Hand, dass ungebildete Menschen, welche sich in administrativen Dingen nicht auskennen und die Logik einer po-lizeilichen oder gerichtlichen Ermittlung nicht verstehen würden, die ihnen zugestossenen Ereignisse nicht in einen Zusammenhang bringen könnten und sie diese deshalb zwangsläufig unvollständig, ober-flächlich und widersprüchlich erzählten. Die aufgrund seiner mangel-haften Schulbildung eingeschränkte Ausdrucksfähigkeit stelle eine per-manente Fehlerquelle in seinen Ausführungen dar. Das BFM, welches regelmässig mit solchen Gesuchstellern konfrontiert sei, hätte den Beschwerdeführer in einem angepassten Rahmen befragen und den rechtserheblichen Sachverhalt so weit als möglich eruieren müssen. Klar sei auch, dass vor dem Hintergrund einer möglichen Reflexverfolgung und von Asyldossiers naher Angehöriger eine Botschaftsabklärung betreffend die Gefährdungssituation hätte durchgeführt werden müssen. Das Bundesamt habe keine ernsthaften Versuche unternom-men, den Beschwerdeführer auf die Wichtigkeit der Beschaffung von Beweismitteln in der Türkei hinzuweisen und ihn darüber zu informie-ren, wie solche Beweismittel beschafft werden könnten. Die vom BFM vorgenommene Sachverhaltsabklärung sei ungenügend, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
In materieller Hinsicht wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von seinem Rechtsvertreter nach Zustellung der angefochtenen Verfügung aufgefordert worden, alles zu unternehmen, um in der Türkei über seinen Anwalt oder allenfalls über andere Perso-nen nach Akten zu forschen, welche im Zusammenhang mit seiner Festnahme vom _______ 2004 hinsichtlich des Verrat seines bei der PKK aktiv gewesenen Freundes mit dem Codenamen D._______ angelegt worden seien. Dieser sei hinsichtlich der Beschaffbarkeit solcher Akten äusserst skeptisch gewesen. Beim gleichzeitig eingereichten Dokument handle es sich um das Sitzungsprotokoll des Strafgerichts C._______ vom _______, welches dem Rechtsvertreter am 16. März 2008 per Telefax zugestellt worden sei. Eine deutsche Übersetzung liege noch nicht vor, werde aber nachgereicht. Aus dem Dokument ergebe sich, dass der Beschwerdeführer als Angeklagter (Sanik) aufgeführt und im Urteil auch der Name D._______ erwähnt werde. Die Echtheit des Schriftstücks vorausgesetzt, bedeute dies, dass gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Verfahren geführt worden sei, in welchem auch der von ihm erwähnte D._______ eine Rolle spiele. Es sei somit wahrscheinlich, dass er damit seine Verfol-gungssituation direkt beweisen könne. Je nach Inhalt des Dokuments drängten sich weitere Abklärungen (zusätzliche Anhörung, Botschafts-abklärung) auf. Sollte sich aus dem Gerichtsdokument ergeben, dass in der Türkei gegen den Beschwerdeführer eine politisch motivierte Strafverfolgung eingeleitet worden sei und er nach wie vor verfolgt werde, sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sollte sich hingegen zeigen, dass das Verfahren abgeschlossen sei und dem Beschwerdeführer keine aktu-elle gerichtliche Verfolgung drohe, wäre aufgrund seiner politisch aktiven Verwandten (Vater, Onkel und Cousin) und der bereits früher existierenden Strafverfolgung zumindest die Unzumutbarkeit des Weg-weisungsvollzugs festzustellen.
4.3 In seiner Vernehmlassung begründet das BFM den Antrag auf Abweisung der Beschwerde in Ergänzung seiner Erwägungen in der angefochtenen Verfügung damit, auf eine Prüfung des zusammen mit der Beschwerde eingereichten Dokuments werde deshalb verzichtet, weil die Angaben im Sitzungsprotokoll in krasser Weise den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 24. Januar 2008 wider-sprächen. So sei beispielsweise festzustellen, dass die besagte Sit-zung am _______ 2004 stattgefunden habe, wogegen der Beschwer-deführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen ausgesagt ha-be, er sei am _______ 2004 ein erstes Mal festgenommen worden. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich von Kämpfern der PKK angesprochen worden sei, aber der vorliegende Freispruch durch das Schwurgericht C._______ suggeriere, dass ihm daraus keine Probleme mit den Behörden erwachsen seien.
4.4 In der Replik des Beschwerdeführers wird im Wesentlichen entgegnet, er bestehe darauf, dass das eingereichte, von seinem Anwalt in der Türkei erhältlich gemachte Gerichtsdokument echt sei. Dieser Anwalt habe ihn damals bei der Gerichtsverhandlung vertreten, und er könne nähere Angaben dazu machen, weshalb eine Botschaftsabklärung beantragt werde. Eine Kontaktierung des Anwalts in der Türkei und eine Rückfrage beim Gericht würden laut Angaben des Beschwerdeführers klar ergeben, dass das eingereichte Dokument echt sei.
5.1 Vorab ist zu prüfen, ob sich die Rüge, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt, als begründet erweist. In den Protokollen finden sich weder Anzeichen für eine erschwerte sprachliche Verständigung noch für eine unvollständige respektive unrichtige Protokollierung der Aussagen. Der Beschwerdefüh-rer bestätigte vielmehr am Schluss der Befragungen, das Protokoll sei ihm rückübersetzt worden und entspreche seinen Aussagen. Am Schluss der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. Januar 2008 be-stätigte er zudem unterschriftlich, dass alle seine Vorbringen ab-schliessend festgehalten worden seien und er nichts mehr beizufügen habe. Zudem hatte die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertre-terin weder Einwände geltend zu machen noch regte sie weitere Ab-klärungen an. Insgesamt ist mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers - auch diejenigen anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 27. Dezember 2007 - richtig und vollständig protokolliert wurden. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer das Merkblatt für Asylsuchen-de in kurdischer Sprache ausgehändigt, in welchem er auf seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde. Zu Beginn der Anhörung zu den Asylgründen wurden ihm die wichtigsten Mitwirkungspflichten in Erinnerung gerufen, und er wurde insbesonde-re auch aufgefordert, allfällig vorhandene Dokumente und alle Beweis-mittel vorzulegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen rechtsvertreten war. Zudem lassen sich die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht mit mangelhafter Schulbildung und mangelhaften Kenntnissen in administrativen Dingen erklären, weshalb sich das Bundesamt zu Recht nicht veranlasst sah, weitergehende Abklärungen - wie beispielsweise eine Botschaftsabklä-rung - in die Wege zu leiten. Die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei von der Vorinstanz unvollständig respektive unrichtig festgestellt worden, erweist sich somit als unbegründet, weshalb das diesbezügliche Rechtsbegehren abzuweisen ist.
5.2
5.2.1 Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller für und gegen den Asylsuchenden sprechenden Elemente. Eine Sachverhaltsdarstellung ist nur dann glaubhaft, wenn bei einer objektivierten Sichtweise die positiven Elemente überwiegen und die Behörde somit das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff. und Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f. und Nr. 28 E. 3a S. 270).
5.2.2 Die vom Beschwerdeführer dargelegten Behelligungen durch die türkischen Sicherheitskräfte vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und in der Replik erschöpfen sich in materieller Hinsicht im Wesentlichen in einer Bekräftigung der Authentizität der Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung aufgezeigten Widersprüchen und Unstimmigkeiten in den Aussagen sowie hinsichtlich des Datums der Gerichtsverhandlung in C._______ Stellung zu nehmen. Es kann diesbezüglich deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Vorinstanz verwiesen werden.
In Bezug auf das eingereichte Gerichtsdokument ist ergänzend festzustellen, dass der Beschwerdeführer das für ihn einschneidende Ereig-nis (Gerichtsverhandlung) vom _______ - immerhin wurde er, die Authentizität des Dokuments vorausgesetzt, der Unterstützung der PKK bezichtigt - bezeichnenderweise weder anlässlich der Befragung zu seiner Person noch bei der einlässlichen Anhörung zu seinen Asyl-gründen erwähnte. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass sein Anwalt in der Türkei, der angeblich nähere Angaben zur geltend gemachten Gerichtsverhandlung hätte machen können, auf diesbezügliche Aus-führungen (beispielsweise in Form eines Begleitschreibens) verzichte-te und das Dokument dem Rechtsvertreter in der Schweiz kommentar-los zukommen liess.
Unbesehen davon ergibt sich aus dem eingereichten Gerichtsdokument, dass das Verfahren für den Beschwerdeführer mit einem Freispruch endete und ihm diesbezüglich keine asylrechtlich relevante Verfolgung droht.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Praxis der vormaligen ARK - davon aus, dass es in der Türkei staatliche Re-pressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer ei-ner Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK vor al-lem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied ge-fahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrschein-lichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engage-ment der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). In diesem ARK-Urteil wurde weiter ausgeführt, dass sich die Verfol-gungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union zwar insofern geändert ha-be, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefol-tert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten; sie müss-ten aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Fest-nahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbun-den seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen, vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-ständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung be-droht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen wür-den (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.). Diese Einschätzung wird auch durch neuere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa Helmut Oberdiek, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey).
Diesbezüglich ist vorliegend festzustellen, dass der Vater des Beschwerdeführers dessen Aussagen zufolge nach wie vor in A._______ wohnhaft und dort Dorfvorsteher ist, welche Funktion ein gewisses Vertrauensverhältnis seitens der türkischen Behörden voraussetzt. Zudem machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei von den Sicherheitskräften im Zusammenhang mit seinem in der Schweiz ansässigen Onkel oder seinem als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebenden Cousin E._______ (N_______) behelligt worden oder er stehe in engem Kontakt zu diesen Personen. Angesichts dieser Sachlage und insbesondere auch aufgrund der als nicht glaubhaft qualifizierten Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs kann eine diesbezügli-che Reflexverfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Be-hörden ausgeschlossen werden.
5.4 Schliesslich ist hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten bevorstehenden Militärdienstes festzuhalten, dass die Pflicht zu dessen Leistung beziehungsweise eine wegen dessen Nichtleistung drohende Strafe nur dann eine asylrelevante Verfolgung darstellt, wenn der Wehrdienstpflichtige wegen seiner Refraktion mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff., 2003 Nr. 8, 2002 Nr. 19, 2001 Nr. 15).
In der Türkei gilt für Männer die allgemeine Wehrpflicht, und die türkische Gesetzgebung kennt weder ein Recht auf Militärdienstverweigerung noch sieht sie die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes vor. Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, müssen mit einer straf-rechtlichen Verfolgung rechnen, wobei drei Gruppen unterschieden werden: Personen, die sich ausdrücklich weigern, Militärdienst zu lei-sten, werden als Dienstverweigerer unter dem Vorwurf der "Entfremdung des Volkes vom Militärdienst" nach Art. 155 des türkischen Strafgesetzbuches (Nr. 765) und Art. 55 des türkischen Militärstrafgesetzbuches (Nr. 1632) bestraft, wobei das Strafmass entscheidend davon abhängt, ob der Verweigerer durch die Äusserung seiner Weigerungshaltung einen grösseren Kreis von Personen beeinflusst. Auf Deser-teure hingegen wird Art. 66 des türkischen Militärstrafgesetzbuches angewendet, der einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren Gefängnis vorsieht. Die Refraktion schliesslich wird in der Tür-kei gestützt auf Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft, wobei es massgeblich darauf an-kommt, ob sich eine Person freiwillig stellt und wie viel Zeit seit dem ordentlichen Einrückungstermin verstrichen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 S. 17 f.). Für Refraktäre und Deserteure, die sich dem Militärdienst entziehen, indem sie sich ins Ausland absetzen, sieht die türkische Gesetzgebung zudem die Möglichkeit der Zwangsausbürgerung vor: Gemäss Art. 25 Bst. ç und d des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes kann Wehrpflichtigen, die sich im Ausland befinden und der amtlichen Aufforderung veröffentlicht im türkischen Amtsblatt zur Rückkehr in die Türkei zwecks Leistung des Militärdienstes ohne triftigen Grund nicht innerhalb von drei Monaten Folge leisten, die türkische Staatsbürgerschaft entzogen werden.
Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Refraktion ist vorliegend als asylrechtlich unerheblich zu qualifizieren, zumal diesbe-züglich keine Hinweise für eine militärstrafrechtliche Ungleichbehand-lung im Sinne eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs vorliegen. Was eine allfällige Zwangsausbürgerung des Beschwerdeführers wegen Refraktion betrifft, ist vorab festzustellen, dass die Praxis der türkisch-en Behörden bei der Anwendung von Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gemäss den Erkenntnissen des Bun-desverwaltungsgerichts zwar uneinheitlich ist, aber es liegen keine Hinweise dafür vor, dass bestimmte Personengruppen - beispielsweise die Kurden - aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs im Sin-ne eines Malus generell mit einer strengeren Praxis zu rechnen hätten als andere türkische Refraktäre. Die Aberkennung der Staatsbürger-schaft gestützt auf Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeits-gesetzes wird gegenüber Personen ausgesprochen, die sich im Aus-land aufhalten und deshalb für das türkische Militär beziehungsweise die türkischen Strafverfolgungsbehörden - zumindest vorübergehend - nicht erreichbar sind. Gegenüber Personen, die sich mit Wissen des Staates in der Türkei aufhalten, findet diese Bestimmung keine An-wendung. Die zwangsweise Ausbürgerung ist demnach in erster Linie eine Art Ersatzstrafe und nicht die eigentliche, von der türkischen Ge-setzgebung für die Refraktion vorgesehene (militär-)strafrechtliche Sanktion. Ein von der Ausbürgerung betroffener Refraktär kann sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auf Ge-such hin beim Innenministerium oder bei einer türkischen diplomati-schen Vertretung im Ausland wieder einbürgern lassen, sofern er sich bereit erklärt, seiner Wehrpflicht nachzukommen, was grundsätzlich bedeutet, den Militärdienst nachzuholen, der unter Umständen aber auch durch die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme nach Leis-tung eines vierwöchigen Grundwehrdienstes abgelöst werden kann. Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft wegen Refraktion durch Be-schluss des türkischen Ministerrates hat demzufolge keinen definitiven Charakter, sondern kann vom Betroffenen grundsätzlich rückgängig gemacht werden, auch wenn die Bedingungen für die Wiedereinbür-gerung - insbesondere für eine Person, die sich dem türkischen Mili-tärdienst bewusst entzogen hat - als hart zu bezeichnen sind. Bei die-ser Sachlage kann jedoch nicht davon gesprochen werden, die zwangsweise Ausbürgerung durch die türkischen Behörden stelle eine im absoluten Sinne unverhältnismässige Sanktion dar, welche generell den Rückschluss auf das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungs-motivs zuliesse, selbst wenn die Ausbürgerung wegen Refraktion ge-stützt auf Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes im Lichte des schweizerischen Rechtsverständnisses unangemessen erscheint und ihre Völkerrechtskonformität zumindest fraglich ist (EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.ee S. 20 f.). Somit wäre selbst eine allfällige Ausbürgerung des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Bei dieser Sach-lage ist der Antrag auf Durchführung einer Botschaftsanfrage abzuwei-sen, und es erübrigt sich angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Teilen der gesuchsbegründenden Vorbringen, auf die wei-teren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik näher einzu-gehen, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbei-zuführen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be-schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstel-len würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Eigenen Angaben zufolge leben seine Eltern, seine zwei Brüder und seine zwei Schwestern nach wie vor in A._______ (_______). Der Beschwerdeführer verfügt folglich in der Türkei über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und wird für die wirtschaftliche Reintegration auf die Unterstützung seiner Familie zählen können. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
F._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: