Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 10.04.2025Publikationsdatum: 22.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1815/2025
Urteil vom 10. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der B._______ - gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im August 2021 verliess, sich anschliessend für längere Zeit in der Türkei aufhielt und am 1. November 2022 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Personalienaufnahme vom 7. November 2022, der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. September 2023 sowie der ergänzenden Anhörung vom 9. September 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in seinem Heimatstaat als Mitglied der Organisation «C._______» politisch aktiv gewesen und habe an den Demonstrationen und via Social-Media die Regierung angeprangert, wobei er einmal festgenommen, verhört und gegen Kaution wieder freigelassen worden sei,
dass er eines Tages Drohanrufe von einer unbekannten Nummer bekommen und man ihn dabei zur Löschung all seiner Social-Media-Beiträge und -Kontos gedrängt habe,
dass er infolgedessen Anzeige bei der Polizei erstattet habe, die jedoch von der Polizei weitgehend unbeachtet geblieben sei,
dass er des Weiteren eine uneheliche Beziehung mit einer Frau geführt habe und er und seine Partnerin auch hätten heiraten wollen, die Familie der Partnerin mit dem Heiratswunsch jedoch keineswegs einverstanden gewesen sei, was dazu geführt habe, dass der Bruder seiner Partnerin ihn sogar mit dem Tod bedroht habe,
dass er, der Beschwerdeführer, sich aufgrund dieser Umstände gezwungen gesehen habe, seinen Heimatstaat zu verlassen,
dass er nach seiner Ausreise zudem von seiner Familie erfahren habe, dass in seinem Heimatstaat aufgrund der genannten unehelichen Beziehung ein Haftbefehl wegen «sexuellem Angriff» gegen ihn erlassen worden sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Februar 2025 - eröffnet am 14. Februar 2025 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies sowie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Darstellung des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement in seiner Heimat und die damit einhergehenden Schwierigkeiten, die er erfahren habe, seien inkohärent, detailarm und teilweise widersprüchlich ausgefallen,
dass dem in Kopie eingereichten Haftbefehl keine massgebliche Beweiskraft zukomme und vielmehr bekannt sei, dass solche Dokumente käuflich leicht erhältlich und nicht fälschungssicher seien,
dass sich die fraglichen Ereignisse angesichts der Qualität der Aussagen unter Berücksichtigung der persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers auch ohne Erlebnishintergrund hätten realisieren können und dass einheitlichere, differenziertere und substantiiertere Angaben zu erwarten gewesen wären,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden,
dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten mangels konkreter Anhaltspunkte einer qualifizierten Betätigung nicht geeignet seien im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragt wurde,
dass mit der Beschwerde zahlreiche Ausdrucke von Facebook-Beiträgen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2021, 2023 und 2024, mehrere ausgedruckte «Fotografien der vorehelichen Beziehung» sowie eine behördliche Unterstützungsbestätigung vom 28. Februar 2025 als Beweismittel eingereicht wurden,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 19. März 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Subeventualbegehren um Rückweisung der Beschwerdesache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung in der Beschwerde unbegründet bleibt, das Gericht auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften erkennt, und insbesondere die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt sowie alle rechtserheblichen Beweismittel gewürdigt hat,
dass nach dem Gesagten das entsprechende Rückweisungsbegehren abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass der in der Zwischenverfügung vom 19. März 2025 nach summarischer Prüfung gezogene Schluss auch nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten zu ziehen ist und die Erwägungen des SEM als zutreffend zu erachten sind,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellt, es sei dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung nicht gelungen, die geltend gemachten Bedrohungssituationen glaubhaft darzulegen,
dass es namentlich zutreffend ausführt, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement und den damit verbundenen Drohungen seien weitgehend oberflächlich, substanzlos, inkohärent und teilweise widersprüchlich ausgefallen,
dass es sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner ausserehelichen Beziehung mit seiner Partnerin richtigerweise als knapp, detailarm, unsubstantiiert, teilweise widersprüchlich sowie realitätsfern einstuft,
dass es hinsichtlich des in Kopie eingereichten Haftbefehls sowie der eingereichten Screenshots der Drohnachrichten und Posts zu Recht festhält, diesen könne nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden,
dass es ferner zu den nach der Ausreise publizierten regierungskritischen Facebook-Beiträgen in zutreffender Weise festhält, die diesbezüglichen Angaben seien sehr vage geblieben, es seien den Akten darüber hinaus keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe, und es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die irakischen Behörden Kenntnis von seinen exilpolitischen Aktivitäten hätten,
dass zur Vermeidung von (weiteren) Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Argumente in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass das SEM entgegen dem beschwerdeweisen Einwand einer unzureichenden Aussage- und Beweiswürdigung alle wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers beachtet und ausführlich und detailliert begründet hat,
dass die wiederholte Geltendmachung seiner Vorbringen sowie das Beharren auf deren Glaubhaftigkeit keine andere Einschätzung zu bewirken vermögen als jener, die bereits durch die Vorinstanz getroffen wurde,
dass der Beschwerdeführer auch aus den mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismitteln (zahlreiche Ausdrucke von Facebook-Beiträgen sowie ausgedruckte Bilder seiner Partnerin) im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass die Facebook-Beiträge und die Beweisbilder respektive das -video zur vorehelichen Beziehung keine verlässlichen Indizien für eine ernsthafte Bedrohung seiner Sicherheit darstellen, sondern vielmehr allgemeiner Natur sind und keinen Aufschluss über eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geben,
dass angesichts dessen in antizipierter Beweiswürdigung von einer Übersetzung der vorwiegend auf Arabisch oder Kurdisch verfassten Beiträge abgesehen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Autonome Region Kurdistan (ARK) unter Hinweisen auf die einschlägige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich und zutreffend begründet,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen stehen könnten (vgl. Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024),
dass dem Beschwerdeführer insbesondere die soziale und wirtschaftliche Reintegration in die heimatliche Umgebung bei seiner Rückkehr ohne Weiteres gelingen sollte, zumal es sich bei ihm um einen grundsätzlich gesunden sowie gebildeten Mann mit langjähriger Berufserfahrung handelt, der über nahe Familienangehörige und ein solides Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfügt,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung erwähnten und aufgetretenen (...) nicht um schwerwiegende gesundheitliche Probleme handelt, die im Nordirak nicht behandelbar wären, zumal der Beschwerdeführer erklärte, er lebe bereits seit er zwölf Jahre alt ist mit dieser (...),
dass hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann und die diesbezüglichen Beschwerdegründe sich bloss auf die Verfolgungsvorbringen abstützen und ansonsten nichts Neues geltend macht,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang
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