Entscheiddatum: 15.04.2013Publikationsdatum: 24.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1857/2013
Urteil vom 15. April 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...),Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. April 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger - zuletzt wohnhaft in B._______, Italien - am 21. Dezember 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 2. Januar 2013 im EVZ Chiasso anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg befragte,
dass ihm anlässlich der Befragung im EVZ das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien - da dieser Staat gestützt auf seine Aussagen wahrscheinlich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei - gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu nichts zu äussern hatte und die Frage des Befragers, ob er Gründe nennen könne, die gegen die Zuständigkeit Italiens sprächen, verneinte (A4/10 S. 8),
dass die vorinstanzlichen Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer seit [1990er-Jahre] bis zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz in B._______ gelebt hatte und über ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht in Italien verfügt (A13/6),
dass das BFM am 5. März 2013 die italienischen Asylbehörden um Übernahme ("take charge") des Beschwerdeführers ersuchte (A13/6),
dass der Eingang des E-Mails von den italienischen Behörden gleichentags elektronisch bestätigt wurde (A14/2),
dass die italienischen Behörden am 28. März 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) das Übernahmegesuch guthiessen (A15/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 2. April 2013 - eröffnet am 5. April 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung ausführte, die italienischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des BFM im Sinne Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO gutgeheissen, weshalb Italien gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin], Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [VO Eurodac] und Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur VO Eurodac [DVO Eurodac]), zu deren Umsetzung sich die Schweiz verpflichtet habe, für die Durchführung des Asylverfahrens und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden,
dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass dem Beschwerdeführer bezüglich der Wegweisung nach Italien am 2. Januar 2013 das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
dass seinen Vorbringen - wonach er aufgrund der fehlenden Unterstützung durch den italienischen Staat bei einer Rückkehr nach Italien in Existenznot geriete - entgegenzuhalten sei, dass Italien gemäss der Dublin-II-VO zuständig und zudem gestützt auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) gehalten sei, die notwendige Unterstützung zu gewähren,
dass die geltend gemachten allgemein schwierigen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers demnach die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten und auch nicht gegen einen Wegweisungsvollzug nach Italien sprächen,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 28. September 2013 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer mit französisch- bzw. italienischsprachiger Eingabe vom 9. April 2013 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, da eine Rückkehr nach Italien für ihn unzumutbar sei,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. April 2013 den Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) bis zum Vorliegen der Akten und zum Entscheid über die allfällige Einräumung der aufschiebenden Wirkung aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen Art. 5 VwVG des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass gemäss Abklärungen des BFM der Beschwerdeführer über eine gültige und unbeschränkte Aufenthaltsbewilligung in Italien verfügt,
dass gestützt auf diese Tatsache das BFM am 5. März 2013 ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien gestellt hat, welches die italienischen Asylbehörden mit Schreiben vom 28. März 2013 bewilligten,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe sinngemäss beantragt, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, und zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, er könne aus wirtschaftlichen Gründen nicht nach Italien zurückkehren,
dass er auf Beschwerdeebene ferner familiäre Probleme geltend macht und dazu angibt, das Gericht in B._______ habe ihn zur Bezahlung von Kinderalimenten verpflichtet,
dass die fraglichen Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte aufweisen, welche einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstünden, sondern aus ihnen vielmehr klar hervorgeht, dass der Grenzübertritt in die Schweiz offenbar rein wirtschaftlich motiviert war,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren sinngemäss vorbringt, Italien verfüge über kein Asylverfahren bzw. -recht ("Italia non existe la regoula de asyl"), diese Behauptung indessen nicht weiter begründet,
dass Italien über ein völkerrechtskonformes Asylsystem verfügt und Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten bzw. ein Asylverfahren nicht korrekt führen würde,
dass an dieser Stelle ausserdem festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer dank seiner italienischen Aufenthaltsbewilligung ohnehin rechtmässig in Italien aufhalten darf,
dass der Beschwerdeführer demnach keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass seine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe schliesslich ohne weitere Ausführung angibt, er sei alt und krank,
dass der Beschwerdeführer dabei keine konkreten Beschwerden oder eine bestimmte Krankheit geltend macht und somit nicht von einer schwerwiegenden Krankheit auszugehen ist,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und folglich keinerlei medizinische Gründe ersichtlich sind, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen anlässlich der Befragung vom 2. Januar 2013 keine grundsätzlichen Einwände gegen die Überstellung nach Italien erhob (A4/10 S.8),
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist und dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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