Entscheiddatum: 24.05.2013Publikationsdatum: 05.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1861/2013
Urteil vom 24. Mai 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______,Jemen, vertreten durch Elodie Debiolles, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 8. März 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Februar 2010 bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein, welches vom BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt wurde - unter gleichzeitiger Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 16. März 2010 (Poststempel) erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1655/2010 vom 13. April 2010 ab. Mit Eingabe vom 28. April 2010 ersuchte er um revisionsweise Aufhebung dieses Urteils. Mit Urteil E-3019/2010 vom 28. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab.
B. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter, ans BFM gerichteter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Juli 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Neubeurteilung seines Asylgesuchs sowie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung seines Gesuchs bekräftigte er seine bisherigen Vorbringen und machte zudem geltend, mit seiner Vorführung vor der jemenitischen Botschaft am (...) Juni 2010 hätten die jemenitischen Behörden erfahren, dass es sich bei ihm um einen Oppositionellen handle und als Folge davon sei sein Sohn, welcher beim staatlichen jemenitischen (...)unternehmen (...) gearbeitet habe, entlassen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen auf die Identität A._______ lautenden jemenitischen Reisepass im Original, seinen Eheschein in Kopie, inklusive Übersetzung, einen Brief seines Sohnes, inklusive Übersetzung, vom 23. Juni 2010, ein Entlassungsschreiben betreffend seinen Sohn, ein Bestätigungsschreiben der Organisation Southern Observatory for Human Rights (SOHR) vom 11. Juli 2010 und einen auf der Website der Zeitung "Khaleej Aden" publizierten Artikel ein. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Juli 2010 wiederholte er sein Gesuch um Vollzugsaussetzung und reichte ein Schreiben von Amnesty International (ai) vom 14. Juli 2010 zu den Akten.
C. Das BFM wies mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab, wogegen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2010 (vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob. Zur Stützung seiner Beschwerde legte er eine Kopie des Schreibens von ai vom 14. Juli 2010, den Antrag der Kantonspolizei B._______betreffend Verlängerung der Aus-schaffungshaft vom 13. Juli 2010 sowie sechs im Internet publizierte Artikel über die Lage im Jemen ins Recht. Der Instruktionsrichter ordnete mit Telefax vom 17. August 2010 einen vorsorglichen Vollzugsstopp an.
Mit an das BFM gerichteter, zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. August 2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte das Original des Ehescheins, einen im Internet publizierten Artikel vom 13. August 2010, inklusive Übersetzung, sowie zwei DVDs, welche Aufnahmen einer vom Beschwerdeführer organisierten Demonstration im Jahre 2009 zeigen sollen, und mehrere Standfotos aus diesen Videoaufnahmen ein.
Mit Urteil E-5816/2010 vom 31. August 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Zwischenverfügung des BFM auf und wies dieses an, die vom Bundesverwaltungsgericht provisorisch angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs aufrechtzuerhalten, bis das BFM über das Wiedererwägungsgesuch entschieden habe.
D. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 16. Juli 2010 mit Verfügung vom 29. September 2010 ab und erklärte seine Verfügung vom 3. August 2010 (recte: 9. März 2010) für rechtskräftig und vollstreckbar. Die dagegen am 29. Oktober 2010 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 5. Oktober 2011 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels seine Verfügung vom 29. September 2010 mit Verfügung vom 22. September 2011 wiedererwägungsweise aufgehoben und das Wiedererwägungsverfahren wieder aufgenommen hatte.
E. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 bzw. mit Eingabe vom 30. März 2012 teilte die Rechtsvertreterin den Selbstmord eines Sohnes des Beschwerdeführers mit und ersuchte um Ausstellung eines Ausreisevisums bzw. machte auf die Lage im Heimatland aufmerksam. Mit Beweismitteleingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. August 2012 bzw. vom 14. September 2012 bzw. vom 30. Januar 2013 ans BFM legte der Beschwerdeführer die Kopie der Anzeige eines Sohnes des Beschwerdeführers zuhanden des jemenitischen Innenministeriums vom 15. Juni 2010, einschliesslich Übersetzung, die Kopie eines Haftbefehls, einschliesslich Übersetzung, die Kopie eines Schreibens des SOHR vom 23. April 2012, die Kopie einer Vorladung eines Sohnes des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2010, einschliesslich Übersetzung, sowie zwei im Internet publizierte Artikel bzw. einen im Internet publizierten Artikel bzw. einen ärztlichen Bericht vom 9. Januar 2013 einer Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH zu den Akten.
F. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 16. Juli 2010 mit Verfügung vom 8. März 2013 (eröffnet am 11. März 2013) ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer mache neue Tatsachen geltend und lege neue Beweismittel ins Recht, deren Erheblichkeit zu verneinen sei. Der angebliche Nachweis seiner Identität durch die Einreichung seines Reisepasses sei nicht ausschlaggebend, da damit seine Asylvorbringen noch nicht bewiesen seien. Die eingereichten Beweismittel vermöchten angesichts der gänzlich unsubstanziierten Asylvorbringen nicht zu überzeugen. So sei erstaunlich, dass der Sohn des Beschwerdeführers trotz der angeblich jahrelangen prominenten Oppositionstätigkeit seines Vaters bis vor kurzem in einem staatlichen Betrieb habe tätig sein können. Aus dem Entlassungsschreiben gehe zudem der Entlassungsgrund nicht hervor. Auf den DVDs seien lediglich Stimmen zu hören bzw. eine kurze Sequenz einer Demonstration zu sehen, auf welcher der Beschwerdeführer nicht klar erkennbar sei. Die Vorführung vor der jemenitischen Botschaft stelle keine Gefährdung dar, zumal den jemenitischen Behörden nicht mitgeteilt worden sei, aus welchem Grund er die Schweiz verlassen müsse; zudem sei den jemenitischen Behörden bewusst, dass viele Landsleute in der Schweiz ein Asylgesuch stellten, um einen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Es sei nicht anzunehmen, dass die jemenitischen Behörden ihn zu verfolgen beabsichtigten, nur weil er der Botschaft vorgeführt worden sei. Die eingereichten Beweismittel wiesen als Kopien einen geringen Beweiswert auf. Die Anzeige bei der jemenitischen Polizei beweise den geltend gemachten Angriff nicht, sondern enthalte ausschliesslich seine Darstellung, ohne das er den angeblichen Angriff hätte beweisen oder auch nur substanziiert schildern können. Unerklärt geblieben sei zudem der Grund, warum die Anzeige erst sechs Monate nach dem angeblichen Angriff erfolgt sei. Mit der Anzeige beim Innenministerium Schutz zu suchen, widerspreche ausserdem der Konstellation, dass er von den jemenitischen Behörden angeblich verfolgt werde. Beim eingereichten Haftbefehl handle es sich lediglich um eine Kopie. Es werde nicht erklärt, wie er in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt sei. Zudem sei es unüblich, dass auf einem Haftbefehl aufgeführt werde, warum eine Person gesucht werde. Beim Bericht der SOHR, dem Brief seines Sohnes sowie der Internet-Beiträge handle es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben. Zur Vorladung seines Sohnes sei zu bemerken, dass es unüblich sei, den genauen Grund für eine Besprechung anzugeben. Ausserdem biete der Beschwerdeführer keine Erklärung für das späte Einreichen dieses Dokuments an. Der Freitod eines Sohnes stelle zwar ein tragisches Vorkommnis dar, ein Zusammenhang mit der Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers sei indes nicht nachgewiesen worden. Was den Wegweisungsvollzug betreffe, so sei die Lage im Jemen zwar nicht optimal, es herrsche aber auch kein Zustand von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Was die medizinischen Gutachten anbelange, sei fraglich, ob ein Facharzt der inneren Medizin über ausreichende fachliche Kenntnisse verfüge, psychiatrische Störungen zu attestieren. Aber auch im Attest werde lediglich eine leichte (...) Episode diagnostiziert, was eine vorläufige Aufnahme nicht rechtfertigen könne. Da die Asylgründe nicht glaubhaft seien, könnten sie auch nicht die Quelle des psychischen Leidens sein. Die Rückkehr in das Heimatland und die Wiedervereinigung mit den Angehörigen habe dagegen vermutlich positive Auswirkungen auf den mentalen Zustand des Beschwerdeführers. Betreffend den attestierten (...) könne der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat genauso gut auf seine Ernährung achten bzw. Schonkost einnehmen. Bezüglich der geltend gemachten (...) sei zu sagen, dass das Gutachten keinerlei Informationen, sondern lediglich Vermutungen enthalte.
G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. April 2013 liess der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei zuzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, auf seine Beschwerde sei einzutreten und ihr sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen [recte: der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen], und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Zur Stützung seiner Begehren reichte er ein medizinisches Gutachten vom 9. April 2013 (in Kopie) und einen Internetartikel vom 9. Juni 2012 (einschliesslich Übersetzung) zu den Akten. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
H. Mit Telefax vom 10. April 2013 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung bis nach Eingang und Prüfung der vorinstanzlichen Akten aus.
I. Mit Beweismitteleingabe vom 25. April 2013 legte der Beschwerdeführer unaufgefordert ein fremdsprachiges Dokument, angeblich ein Bestätigungsschreibens des Präsidenten der Bewegung des Südjemens, einschliesslich Übersetzung, und den Bericht der SOHR vom 28. September 2012 zusammen mit einem Schreiben des Beschwerdeführers ins Recht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
6.1 Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuchs lediglich eine wesentlich veränderte Sachlage seit Rechtskraft der Verfügung des BFM vom 9. März 2010 (mithin seit dem 13. April 2010) geltend machen kann. Vorbringen und Beweismittel, die er bereits in einem früheren Verfahren (ordentliches Asyl- oder Revisionsverfahren) geltend gemacht bzw. eingereicht hat, können nicht erneut angeführt werden. Angesichts des Urteils vom 13. April 2010 können genauso wenig Revisionsgründe im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs angerufen werden. Tatsachen, die sich vor dem 13. April 2010 ereignet haben sollen, und neu aufgefundene Beweismittel, welche sich auf solche Tatsachen beziehen, können vorliegend mithin nicht berücksichtigt werden. Nach dem Gesagten hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht neu erfahrene Tatsachen und neu aufgefundene Beweismittel auf ihre Erheblichkeit überprüft. Soweit sich die Beschwerde auf solche Vorbringen und Beweismittel bezieht oder solche Beweismittel vorlegt, ist darauf nicht einzugehen. Dies gilt für die geltend gemachten Demonstrationen im Jahre 2009, den angeblichen Mordversuch im Jahre 2009, sein politisches Engagement für die TAJ oder die eingereichten DVDs und Standbilder.
6.2 Wie bereits im Urteil vom 31. August 2010 festgestellt, sind die im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten neuen Ereignisse im Sinne einer wesentlich veränderten Sachlage auf ihre Glaubhaftigkeit und ihre Wesentlichkeit hin zu überprüfen. Dies gilt für die geltend gemachte Entlassung des Sohnes des Beschwerdeführers aus dem staatlichen (...)werk, die mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch seine Vorführung vor der jemenitischen Botschaft am 9. Juni 2010 sowie die seit dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens in diesem Zusammenhang entstandenen Beweismittel. Ausserdem zu prüfen sind der im Laufe des Wiedererwägungsverfahrens geltend gemachte Freitod eines Sohnes des Beschwerdeführers, die geltend gemachte zwischenzeitliche Suche nach dem Beschwerdeführer und das im Laufe des Wiedererwägungsverfahrens eingereichte ärztliche Gutachten vom 9. Januar 2013 sowie das auf Beschwerdeebene eingereichte Gutachten vom 9. April 2013.
6.3 Zwischen der angeblichen Entlassung des Sohnes des Beschwerdeführers von (...) und der geltend gemachten aktuellen Verfolgungsgefahr von dessen Vater, dem Beschwerdeführer, ist kein Zusammenhang ersichtlich, zumal der Entlassungsgrund im Entlassungsschreiben nicht ausgewiesen wird. Dieses Vorbringen und das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel sind nicht geeignet, eine aktuelle Verfolgungsgefahr darzutun. Es handelt sich bei der Entlassung mithin nicht um eine im wiedererwägungsrechtlichen Sinne wesentlich veränderte Sachlage. Dies trifft offensichtlich auch auf den Freitod eines andern Sohnes zu, auch wenn es sich dabei zweifellos um einen tragischen Vorfall handelt. Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die Vorführung des Beschwerdeführers vor seiner heimatlichen Botschaft alleine keine Verfolgungsgefahr begründet (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 4877/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 5.2.2.2). Die Wesentlichkeit der vorgebrachten veränderten Sachlage ist auch vor dem Hintergrund der rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit aller bisherigen Vorbringen zu verneinen. Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, asylrelevante Verfolgung zu beweisen, zumal sie, soweit sie einen asylrelevanten Gehalt aufweisen und sich auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen, als blosse Gefälligkeitsschreiben (Schreiben des Sohnes, Schreiben des Präsidenten der TAJ) zu werten sind bzw. einseitig die Darstellung des Beschwerdeführers wiedergeben (Anzeige) bzw. geringen Beweiswert aufweisen, da es sich um blosse Kopien handelt, wobei die Echtheit der Originale unter den Umständen zu bezweifeln ist (Haftbefehl, Vorladung). Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, denen nichts hinzuzufügen ist. Entsprechendes gilt für den auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht der SOHR vom 28. September 2012 und das Bestätigungsschreiben des Präsidenten der TAJ. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer bei seinen Angehörigen wird nicht substanziiert und erscheint unter den oben geschilderten Umständen als unglaubhaft. Was den Wegweisungsvollzug betrifft, so ist dem BFM darin zu folgen, dass dem Beschwerdeführer keine schweren gesundheitlichen Probleme attestiert werden, welche bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine existenzielle Notlage begründen würden. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Ausserdem räumen die ärztlichen Gutachten vom 9. Januar 2013 und vom 9. April 2013 selber ein, dass die psychischen Probleme mit der Entwurzelung und der Trennung von den Angehörigen zusammenhängen. Insbesondere wird darin aber nicht dargelegt, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit dem 13. April 2010 wesentlich verändert, d.h. erheblich verschlechtert hätte. Bezüglich des (...), dem schwersten attestierten Krankheitsbild wird dagegen bereits im ärztlichen Attest vom 9. Januar 2013 eingeräumt, dass der Beschwerdeführer seit über drei Jahren, also bereits vor dem 13. April 2010, daran leide, während eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit dem 13. April 2010 aus den ärztlichen Zeugnissen nicht ersichtlich ist.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Nach dem Gesagten erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit - gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Direktentscheid werden die übrigen Prozessanträge gegen-standslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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