Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 27.03.2025Publikationsdatum: 08.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1889/2025
Urteil vom 27. März 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2025 / N (...).
A. Der kurdische Beschwerdeführer - ursprünglich aus B._______ bei C._______ (Provinz Mardin) - verliess im (...) 2022 (verschiedene Daten in den Akten; Anmerkung des Gerichts) seinen Heimatstaat und suchte am 27. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er informierte das SEM, dass sein Onkel D._______ hier wohnhaft sei (N [...] [seit dem Jahr 2005; Anmerkung des Gerichts]). Als seine Personalien am 8. Dezember 2022 aufgenommen wurden, teilte er dem SEM mit, er habe keine Ausweispapiere, da er nie einen Reisepass besessen respektive die Polizei seine Identitätskarte beschlagnahmt habe. Am gleichen Tag wies es den Beschwerdeführer vorzeitig dem Kanton E._______ und am 7. Juni 2023 dem erweiterten Verfahren zu.
B. Am 19. Mai 2023 reichte er diverse Screenshots seiner Posts zu den Akten; auf diesem Weg habe er sich gegen die Unterdrückung des kurdischen Volks zur Wehr gesetzt (Bm. 1).
C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 reichte er folgende Unterlagen (Kopien) zu den vorinstanzlichen Akten:
Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls (Yakalama Emri Talebi) der Staatsanwaltschaft F.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2023 (Soru turma No. [...]; Bm. 2),
Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) der (...) Friedensrichterschaft F.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2023 (Soru turma No. [...], De i ik no. [...]; Bm. 3),
Vorführbefehl (Yakalama Emri) der (...) Friedensrichterschaft F.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2023 (Soru turma No. [...], De i ik no. [...]; Bm. 4) und
Referenzschreiben seines Anwalts vom (...) 2023.
D. An der Anhörung vom 2. Juni 2023 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs aus, zwischen den Jahren 2014 und 2017 sei er in seiner Heimatregion als (...) tätig gewesen; schon in dieser Zeit sei er beschuldigt worden, für Terroristen Nahrungsmittel organisiert zu haben. Anschliessend habe er - bevor er im Jahr 2019 seinen Militärdienst absolviert habe - einen (...) seiner Familie bedient. Nach dem Militärdienst sei er ein paar Monate arbeitslos gewesen, bis er im Jahr 2021 durch einen Cousin eine Arbeit an einer (...) in G._______ (Provinz Marsin) gefunden habe.
Er stamme aus einer kurdischen Familie, die in den 1990er-Jahre aus ihrem Dorf vertrieben worden sei und in B._______ Zuflucht gefunden habe. Aber auch dort seien sie als Kurden stets unter Druck gesetzt worden. So sei im Jahr 2003 sein Grossvater bei einem türkischen Angriff getötet worden. Einer seiner Cousins habe sich danach in die Berge zurückgezogen, wo er im Jahr 2018 getötet worden sei. Schon zuvor - ungefähr seit den Jahren 2014/15 - habe er (der Beschwerdeführer) sich auf Social Media zur kurdischen Kultur geäussert, seit dem Tod seines Cousins seien seine Posts jedoch politischer geworden, weshalb er auf Social Media auch bedroht worden sei. Auch habe er, wie seine ganze Familie, an Kundgebungen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) teilgenommen. Einmal sei ein Onkel deswegen verhaftet worden; nach (...) Monaten sei er jedoch wieder freigelassen worden. Nachdem er (der Beschwerdeführer) einen Beitrag über H._______ gepostet habe, habe er auf seinem Account eine Warnung erhalten, was er ignoriert habe. Anschliessend sei dieses Konto ungefähr (...) Monate vor seiner Ausreise gesperrt worden. Eines Tages habe er an seinem inoffiziellem Wohnort G._______ durch seine Familie in B._______ erfahren, dass er dort gesucht werde. Auch habe er gehört, dass viele Personen gleichzeitig verhaftet worden seien. So sei er von G._______ aus über Istanbul aus der Türkei ausgereist. Seither sei er zweimal im Haus seiner Familie in B._______ gesucht worden.
Hinsichtlich der eingereichten Gerichtsdokumente, die er sich durch seinen Anwalt in der Türkei beschafft habe, führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund seiner Posts werde ihm nun Propaganda für eine Terrororganisation vorgeworfen, weshalb er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden. Zwar stehe in den Dokumenten, dass er nach einer Einvernahme wieder freigelassen werde, doch dies sei eine Lüge.
E. Mit am 17. Februar 2025 eröffneter Verfügung vom 14. Februar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug dieser Wegweisung.
F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter am 17. März 2025 (Postaufgabe: 19. März 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
G. Mit Schreiben vom 20. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Ge-biet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
In der Beschwerde wurde subeventualiter beantragt, die Sache sei der Vor-instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Antrag wird jedoch nicht weiter begründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der Akten vom SEM vollständig und richtig festgestellt worden und es hat seine Verfügung auch hinreichend begründet. Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Das SEM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids fest, die vom Beschwerdeführer umschriebenen Vorfälle, von denen die gesamte damalige Dorfbevölkerung betroffen gewesen und aufgrund derer ein Teil seiner Verwandten bedauerlicherweise zum Opfer gefallen sei, seien nicht gezielt gegen seine Person gerichtet gewesen und würden schon lange zurückliegen. Auch sei zwischen den Behelligungen, die er während seiner Zeit als (...) erlitten habe, und seiner Ausreise zu viel Zeit vergangen, um als unmittelbaren und kausalen Ausreisegrund zu gelten. Diese Ereignisse seien deshalb nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Hinsichtlich seines Vorbringens, gestützt auf die gerichtlichen Unterlagen werde er bei einer Rückkehr inhaftiert, stellte das SEM zunächst einen geringen Beweiswert dieser Dokumente fest und liess offen, ob es sich hierbei um echte Gerichtsunterlagen handle. Im Übrigen würden in der Türkei Ermittlungsverfahren in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Gestützt auf die Aktenlage sei daher ungewiss, ob überhaupt ein Gerichtsverfahren in absehbarer Zeit gegen den Beschwerdeführer eröffnet werde. Sodann gelte es darauf hinzuweisen, dass der richterliche Vorführbefehl (der Friedensrichterschaft F._______ vom [...] 2023; Bm. 4) formell kein Haftbefehl sei, da aus dem Dokument klar hervorgehe, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einvernahme wieder entlassen werde. Das ihm vorgeworfene Delikt stelle ferner gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung kein Haftgrund dar, weshalb es insgesamt wenig wahrscheinlich sei, dass er - wie behauptet - nach seiner Einvernahme nicht freigelassen werde, zumal sein politisches Profil als niederschwellig anzusehen sei und auch nicht gesagt werden könne, er stamme aus einer politischen Familie. Im Übrigen verwies das SEM auf den Umstand, dass seit Erlass dieser Unterlagen keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt seien, was ungewöhnlich sei, zumal er weiterhin mit seinem Anwalt in der Türkei in Kontakt stehe. Unter der Voraussetzung der Authentizität der Dokumente sei es daher auch möglich, dass dieses Verfahren in der Zwischenzeit eingestellt worden sei oder mit einem Freispruch geendet habe.
6.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen fest, dass die türkischen Angriffe auf sein Dorf und die langjährige Unterdrückung des kurdischen Volkes sehr wohl relevant seien, da die gesamte kurdische Bevölkerung und damit auch der Beschwerdeführer ein Trauma davongetragen hätten. Hinsichtlich der eingereichten Gerichtsunterlagen sei zunächst auf deren Echtheit hinzuweisen. Ferner entspreche es nicht den Tatsachen, dass Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation oft eingestellt würden, sondern diese würden meistens - auch aufgrund eines willkürlichen Justizsystems - zu einer Verurteilung der betroffenen Person führen. Gestützt auf den im Ermittlungsverfahren erlassenen Haftbefehl (Ermittlungsnummer [...]) sei daher die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die Türkei strafrechtlich verurteilt und anschliessend inhaftiert werde, zumal es sich bei der Propaganda für eine Terrororganisation um einen schwerwiegenden Vorwurf handle, der ausserdem stets politisch motiviert sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis anhin noch nie verurteilt worden sei, wirke sich sodann nicht mildernd aus. Erschwerend komme hinzu, dass aktuell ein Strafverfahren (Ermittlungsnummer [...]) gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung in erster Instanz beim Strafgericht in C._______ hängig sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer regelmässig an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora in der Schweiz teilgenommen.
Zusammenfassend sei nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht habe, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen nach seiner Rückkehr in der Türkei ausgesetzt zu sein. Daher sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren.
7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugend sind, in Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.) und mithin nicht zu beanstanden sind.
7.2 Das SEM führte in seiner Verfügung zutreffend aus, dass zwischen den Vorfällen der 1990er-Jahren betreffend die Dorfbevölkerung, den Ereignissen der Jahre 2002/03, als der Grossvater des Beschwerdeführers getötet worden sei, sowie der Zeit zwischen 2014 und 2017, als der Beschwerdeführer als (...) beschimpft und verunglimpft worden sei, und seiner Ausreise kein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang besteht. Diese Vorfälle - ohne diese zu negieren oder zu bagatellisieren - gehen sodann nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten jedoch praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1, je m.w.H.), welche im Falle der Kurden - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den erlittenen Diskriminierungen und zur allgemeinen Situation der Kurden vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
7.3 Das Gericht schliesst sich der Feststellung des SEM an, Zweck des eingereichten Vorführbefehls vom (...) 2023 (Bm. 4, Ermittlungsnummer [...]) sei es, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und nicht ihn zu inhaftieren. Ob die Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen (Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terrorgesetzes [ATG]) tatsächlich als strafrechtlich relevant erachten und Anklage erheben wird, bleibt offen. Eine Anklageschrift in diesem Verfahren liegt jedenfalls nicht in den Akten. Auch ist nicht voraussehbar, ob das zuständige Gericht eine mögliche Anklage überhaupt als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird, ob der Beschwerdeführer verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt wird. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist erstellt, dass lediglich ein Bruchteil der Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit pro-kurdischen Veröffentlichungen auf sozialen Medien in der Türkei mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist ferner strafrechtlich unbescholten und würde bei einer möglichen Strafzumessung als «Ersttäter» gelten. Er weist zudem mit seinen vorgebrachten Teilnahmen an Kundgebungen der HDP (vgl. SEM-act. A19 F70 ff.) kein exponiertes Politprofil aus, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Engagement eine reine Parteibehauptung ist (vgl. E. 7.5). Auch machte er betreffend seine Familienmitglieder aus aktueller Sicht keine herausragenden politischen Aktivitäten geltend, zumal die (...)-monatige Inhaftierung des Onkels und der Tod seines Cousins im Jahr 2018 schon länger her sind und der Onkel nach seiner Haftentlassung seine Tätigkeit als (...) wieder aufnehmen konnte (vgl. SEM-act. A19 F39 und 74). Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung damit rechnen müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit den eingereichten Ermittlungsakten demnach zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verneint, und es kann daher letztlich offenbleiben, ob es sich bei den Dokumenten um echte Beweismittel handelt.
Dem SEM ist im Übrigen zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Posts (Bm. 1) den Eindruck erweckt haben könnte, dass er kriegerische oder gewaltsame Auseinandersetzungen mit dem türkischen Staat befürworte, auch wenn er in seiner Beschwerde diesbezüglich einwendet, er sei gegen Gewalt. Die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG erscheint deshalb rechtsstaatlich nicht von vornherein illegitim.
7.4 Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde, ein Strafverfahren gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung sei vor einem erstinstanzlichen Gericht in C._______ hängig sei (Ermittlungsnummer [...]). Es lassen sich jedoch in den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise für ein solches Verfahren finden. Auch wurden mit der Beschwerde keine Beweise zu den Akten gereicht, die solches belegen würden. Daher ist zu bezweifeln, dass das erwähnte Verfahren tatsächlich vor einem Gericht hängig ist, was - auch wenn dem so wäre - gemäss dem Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 (vgl. E. 8.4.4) aufgrund des vorgebrachten Delikts mit Blick auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft ohnehin nicht zu einer von derjenigen in E. 7.3 abweichenden Beurteilung führen würde.
7.5 In Bezug auf die mit der Beschwerde neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz liegen weder Hinweise oder Belege dafür vor, dass er sich damit in irgendeiner Weise besonders exponiert hat, noch dafür, dass die heimatlichen Behörden hiervon Kenntnis erlangt haben.
7.6 Dem Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Gemäss konstanter gerichtlicher Praxis ist in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).
9.3.3 Zudem lassen auch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat schliessen. Er ist jung, gesund und verfügt über Arbeitserfahrung, wobei er auch schon ausserhalb seiner Heimat tätig war. Mit seiner in B._______ bei C._______ ansässigen Familie verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Die Familie besitzt einen (...) und sein Vater und sein Bruder sind (...) (vgl. SEM-act. A19 F11). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, was gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung spräche.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG), Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe
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